Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2018 - 21 BVGa 374/18 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über den Abbruch der regelmäßigen Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Die Beteiligte zu 4 (Arbeitgeber) ist eine Fluggesellschaft, die für das bei ihr beschäftigte fliegende Personal in A, B und C so genannte Stationen unterhält. Auf der Grundlage von
§ 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG besteht für das Unternehmen des Arbeitgebers der Tarifvertrag Personalvertretung
Nr. 2 vom 31. Mai 2017.
Beteiligte zu 5 ist die auf dieser Grundlage gebildete Gesamtvertretung des fliegenden Personals.
Die Antragsteller zu 1-3 sind Mitarbeiter des fliegenden Personals des Arbeitgebers, die der Station A zugeordnet sind. Sie sind als schwerbehinderte Menschen im Sinne von
§ 2 SGB IX anerkannt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 (Bl. 111
ff. der Akte) lud die Gesamtvertretung für den 4. Juli 2018 zur Wahl des Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal im Betrieb des Arbeitgebers ein. Bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2018 (Bl. 108 der Akten) hatten die Antragsteller für den 2. Juli 2018 zu einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der Station A eingeladen.
Die Antragsteller begehren den Abbruch des Wahlverfahrens, weil maßgebliche Organisationseinheit für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung der jeweilige Betrieb, in dem das fliegende Personal beschäftigt werde, und damit die Stationen A, B und C als selbstständige Betriebe im Sinne von
§ 177 Abs. 1 SGB IX seien.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 156-158 der Akten) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen, da eine Verkennung des Betriebsbegriffs
bzw. der maßgeblichen Organisationseinheit nicht zur Nichtigkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, sondern allenfalls zu deren Anfechtbarkeit führe.
Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Antragsteller am 22. Juni 2018 zugestellt. Er hat dagegen am 26. Juni 2018 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Antragsteller sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass hier 2 miteinander konkurrierende Wahlausschreiben vorliegen. Würden beide Wahlen zu 2 unterschiedlichen Wahlvorständen in zeitlicher Abfolge und alsdann 2 parallele Wahlen von Schwerbehindertenvertretern durchgeführt, bestünden "konkurrierende" Schwerbehindertenvertretungen. Dies sei eine Situation, die nicht nach den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Nichtigkeitskriterien beurteilt werden könne, sondern einer vorgeschalteten arbeitsgerichtlichen Kontrolle bedürfe. Die von der Gesamtvertretung eingeleitete Wahl des Wahlvorstandes sei offensichtlich nicht rechtmäßig. Für die Einleitung einer solchen Wahl einer einheitlichen Schwerbehindertenvertretung für das gesamte fliegende Personal sei die Gesamtvertretung nicht zuständig. Es seien vielmehr getrennte Schwerbehindertenvertretungen für die Bereiche Cockpit und Kabine zu wählen. Die Antragsteller hätten sich mit ihrer Einladung an das fliegende Personal der Station A an der bisher gelebten Organisation der Schwerbehindertenvertretung auf Basis der Stationen orientiert. So seien an den Stationen A, B und C im Jahr 2014 vom Bodenpersonal und vom fliegenden Personal jeweils gemeinsam Schwerbehindertenvertretungen gewählt worden.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2018 -21 BVGa 374/18 - abzuändern und
die durch die Einladung des Beteiligten zu 5 vom 8. Juni 2018 eingeleitete stationsübergreifende Wahl einer stationsübergreifenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für das gesamte fliegende Personal abzubrechen und dem Beteiligten zu 5 die Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl eines stationsübergreifenden Wahlvorstandes für das gesamte fliegende Personal am 4. Juli 2018 zu untersagen.
Der Arbeitgeber und die Gesamtvertretung beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Eine Rechtsgrundlage für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung an unselbständigen Betriebsteilen sehe der Tarifvertrag Personalvertretung nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87
Abs. 1
ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87
Abs. 2
S. 1, § 66
Abs. 1
S. 1, § 89
Abs. 1 und 2
ArbGG, § 594
ZPO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 25). Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17). Diese Grundsätze gelten auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, denn nach
§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebsrats sinngemäß anzuwenden (vergleiche dazu in Bezug auf die Verkennung des Betriebsbegriffs: Bundesarbeitsgericht 10. November 2004 -
7 ABR 17/04 - Rn. 16).
Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, führt die von den Antragstellern angenommene Verkennung des Betriebsbegriffs nicht zur Nichtigkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Ein derartiger Mangel wiegt nicht so schwer, dass bereits der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.
Der begehrte Abbruch der Wahl der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich auch nicht daraus, dass einerseits die Antragsteller, andererseits die Gesamtvertretung des fliegenden Personals ausgehend von unterschiedlichen Betriebsbegriffen zeitlich parallel (einerseits am 2. Juli 2018, andererseits am 4. Juli 2018) zur Wahl eines Wahlvorstands für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal einladen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der ein Abbruch des Wahlverfahrens nur im Falle der Nichtigkeit möglich ist, sind auch derartige parallel durchgeführte Wahlen, sofern es sich - wie hier - um die regelmäßigen Wahlen im Sinne von § 177
Abs. 5
S. 1
SGB IX handelt, hinzunehmen. Die Frage des zutreffenden Betriebsbegriffs kann in einem Anfechtungsverfahren im Nachhinein geklärt werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehindertenvertretungslose Zeiten vermieden werden können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch beide eingeleiteten Wahlverfahren auf einer Verkennung des Betriebsbegriffs beruhen könnten. Sofern die Antragsteller der Auffassung sind, die konkurrierende Wahl behindere die von Ihnen eingeleitete Wahl, erschließt sich nicht, worin die "Behinderung" der Wahl konkret liegen könnte. Die schwerbehinderten Menschen können sich an beiden Wahlen beteiligen, über deren Wirksamkeit im Nachhinein im Anfechtungsverfahren entschieden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die faktisch bestehende Doppelstruktur von 2 Schwerbehindertenvertretungen hinzunehmen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92
Abs. 1
S. 3
ArbGG.