1. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der A vom 23. November 2018 wird für unwirksam erklärt.
2. Der Beteiligten zu 4. wird aufgegeben, der Beteiligten zu 5. Einsicht in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste der Wahl vom 23. November 2018 zu gewähren.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und deren Stellvertreter. Ferner begehrt die Beteiligte zu 5 Einsicht in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste.
Die Beteiligte zu 5 ist ein zur B gehörendes Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand insbesondere die Entwicklung, Herstellung und der Verkauf von Medikamenten aus Blutplasma ist. Sie verfügt über zwei Standorte in C und D, in denen jeweils ein Betriebsrat besteht. Beide Betriebsstätten liegen gut einhundert Kilometer voneinander entfernt. Bei der Beteiligten zu 5 sind derzeit etwa 2850 Arbeitnehmer beschäftigt, davon etwa 2720 Arbeitnehmer in C und 130 Arbeitnehmer in D.
Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl waren insgesamt 186 schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen bei der Beteiligten zu 5 beschäftigt, davon 4 in D.
Bei der Beteiligten zu 5 bestand eine Schwerbehindertenvertretung, die vor der hier streitgegenständlichen Wahl zuletzt am 20. November 2014 gewählt worden war. Die damals (2014) gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war Herr E. Als Stellvertreter waren Herr F sowie Herr G gewählt.
Im Jahr 2014 sowie bei allen Wahlen durchgehend seit dem Jahr 2002 hatte eine gemeinsame Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Standorte in C und D stattgefunden.
Am 23. November 2018 fand eine erneute Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Stellvertreter am Standort in C statt. Auch die schwerbehinderten Menschen in D wählten erneut hierbei mit. Die Beteiligte zu 5 hatte zuvor nicht mit dem zuständigen Integrationsamt über die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung entschieden.
Die Wahl wurde als reine Briefwahl durchgeführt. Gewählt wurden Herr E als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, Herr F als erstes stellvertretendes Mitglied und Herr H als zweites stellvertretendes Mitglied.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind zur Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5, der Beteiligte zu 1 ist zugleich zweites stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
Am 9. Juli 2018 bestellte die damals amtierende Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand. Dieser bestand aus Herrn E als Vorsitzendem sowie Herrn F und Herrn I.
Der Wahlvorstand erließ ein Wahlausschreiben, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 83 f. d. A. Bezug genommen wird. Dieses wies oben rechts das Datum "10.10.2018", darunter stehend die Formulierung: "Erlassen und ausgehängt am 11.10.2018" aus, am Ende des Wahlausschreibens hieß es vor den Unterschriften der drei Wahlvorstandsmitglieder: "C, 8.10.2018."
Das Wahlausschreiben wurde auf dem Briefkopf der Schwerbehindertenvertretung gedruckt. Darunter hieß es: "Der Wahlvorstand bei A der Schwerbehindertenvertretung".
Auszugsweise war im Wahlausschreiben ferner Folgendes formuliert:
"...
2. Der Wahlvorstand hat beschlossen, dass die Wahl als Briefwahl stattfindet.
3. Die Wahlunterlagen müssen bis 23.11.2018, 16:00 Uhr im Wahllokal eingetroffen sein.
4. Die Wahlurne befindet sich im Gebäude M 313, Betriebsratsbüro, Raum 105.
5. Die Wahlunterlagen werden den Wahlberechtigten per Post an die, der Firma bekannten, Privatadressen zugesandt.
...
7. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb/Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen.
Sie können aber nur dann wählen, wenn sie in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen sind. Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten können nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum 26.10.2018, 14:00 Uhr, schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden.
8. Die Liste der Wahlberechtigten und die Wahlordnung liegen an jedem Arbeitstag vom 12.10.2018 bis zum 23. 11. 2018 von 10:00 bis 14:00 Uhr beim Wahlvorstand, M 313, Raum 109, zur Einsicht aus. Bitte vorher telefonisch anmelden.
9. Bei dieser Wahl sind eine Vertrauensperson und vier Stellvertreter zu wählen. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und die Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
10. Die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens bis zum 26.10.2018, 14:00 Uhr getrennte Wahlvorschläge für die Vertrauensperson und die Stellvertreter/in schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen.
11. Wahlvorschläge und Einverständniserklärungen können arbeitstäglich (ausgenommen Wochenfeiertage) in der Zeit von 10:00 bis 14:00 Uhr im Raum 109, M 313, beim Wahlvorstand bis 26.10.2018, 14:00 Uhr, eingereicht werden. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Bitte vorher telefonisch anmelden.
...
16. Die Namen der Bewerber aus gültigen Wahlvorschlägen werden nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (26.10.2018, 14:00 Uhr) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an der gleichen Stelle wie dieses Wahlausschreiben ausgehängt.
17. Die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses findet am 23.11.2018 im Betriebsratsbüro, Sitzungszimmer, Raum 106 ab 16:00 Uhr statt."
Das Wahlausschreiben wurde am 11. Oktober 2018 am Standort in C ausgehängt. Eine Aushängung des Wahlausschreibens im Standort in D erfolgte nicht.
Vom 24. August 2018 bis zum 9. Oktober 2018 war der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr E, durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Wahlvorstandsmitglied F hatte im Zeitraum vom 8. Oktober bis zum 12. Oktober 2018 Urlaub.
Jedenfalls ein wahlberechtigter Mitarbeiter der Dauernachtschicht hatte weder während seiner Arbeitszeit noch unmittelbar davor oder danach die Möglichkeit, Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten nehmen. Die Dauernachtschicht beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:30 Uhr des nächsten Tages.
Am 16. Oktober 2018 bat der Wahlberechtigte H das Wahlvorstandsmitglied Herrn F um Einsichtnahme in die Wählerliste. Was Herr F Herrn H daraufhin mitteilte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Wahlvorstandsvorsitzende Herr E war vom 16. Oktober bis 19. Oktober 2018 aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig erkrankt.
Innerhalb der gesetzten Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen wurden lediglich zwei Wahlvorschläge für die Wahl der Stellvertreter eingereicht. Der Wahlvorstand teilte der Belegschaft in der Folgezeit nicht mit, dass die Zahl der für das Amt der Stellvertreter vorgeschlagenen Bewerber und Bewerberinnen nicht der im Wahlausschreiben genannten Zahl der zu wählenden Stellvertreter entsprach und setzte keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge.
Einige Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens, Anfang November 2018, versandten der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr E, sowie das Mitglied des Wahlvorstandes, Herr F, jeweils ein undatiertes Schreiben an die Privatadressen der Wahlberechtigten. Mit seinem Schreiben bat Herr E um Stimmen für sich als Wahlbewerber zur Vertrauensperson, während Herr F um Stimmen für sich als Wahlbewerber für das Amt als Stellvertreter bat. Wegen des Inhalts der Schreiben im Einzelnen wird auf Bl. 91 f. sowie Bl. 93 d. A. Bezug genommen. Die Beteiligte zu 5 hatte zur Veröffentlichung von Wahlwerbung eine elektronische Plattform (einen sog. SharePoint) zur Verfügung gestellt, die allen wahlberechtigten Mitarbeitern zugänglich war. Die übrigen Wahlbewerber, Herr H und Frau J, stellten ihre Wahlwerbung nur über den SharePoint zur Verfügung.
Der Wahlvorstand begann am Mittwoch, dem 14. November 2018, die Briefwahlunterlagen zusammenzustellen. Auf den Freiumschlägen vermerkten die Wahlvorstandsmitglieder als Adresse für die Rückantwort das "Büro des Wahlvorstandes zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Betriebsratsbüro, Gebäude M 313, Raum 105."
Nachdem der Wahlvorstand alle Freiumschläge für die in der Liste der Wahlberechtigten aufgelisteten Wahlberechtigten mit Wahlunterlagen versehen und zugeklebt hat, waren noch mehrere Wahlumschläge übrig. Einzelne Wahlberechtigte vermuten, dass der Wahlvorstand die Wahl manipuliert habe, indem er selbst ausgefüllte Stimmzettel als solche von Wahlberechtigten behandelt habe, die nicht gewählt hätten.
Die von Wahlberechtigten per Post an den Wahlvorstand gesandten Freiumschläge wurden bis zur Leerung des Postfachs durch ein Mitglied des Wahlvorstands in das allgemeine und für jedermann offen zugängliche Postfach des Betriebsrats gelegt.
Anschließend wurden die eingegangenen Freiumschläge von Herrn E in der "Wahlurne" gesammelt. Auf dieser befand sich ein Zettel, auf welchem Herr E vermerkte, wie viele Freiumschläge bereits abgegeben worden waren.
Am 23. November 2018 gegen 16:00 Uhr öffnete der Wahlvorstand die "Wahlurne" mit den Freiumschlägen, anschließend fand die Öffnung der Freiumschläge und die Auszählung der Stimmen statt. Wie diese genau ablief, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls wurden nach Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der roten Wahlumschläge diese nicht mehr in die Wahlurne gelegt, bevor sie zur Stimmauszählung geöffnet wurden. Vielmehr bildete der Wahlvorstand 10er-Pakete der roten Wahlumschläge und begann - nachdem alle Freiumschläge geöffnet waren - nach und nach mit der Öffnung der roten Wahlumschläge.
Zumindest 14 Wahlbriefe gingen deutlich verspätet - 10 am Montag, dem 26. November 2018, und 4 weitere am Dienstag, dem 27. November 2018, beim Wahlvorstand ein und konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Insgesamt gaben 96 der 186 Wahlberechtigten ihre Stimme ab, was einer Wahlbeteiligung von 51,61 % entspricht.
Ausweislich des am 23. November 2018 am Standort C ausgehängten Wahlergebnisses (Bl. 24 d. A.) wurde Herr E als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt, als erstes stellvertretendes Mitglied Herr F und als zweites stellvertretendes Mitglied Herr H. Hinsichtlich der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen entfielen auf den Kandidaten E 66 Stimmen und auf die Kandidatin J 29 Stimmen. Hinsichtlich der Wahl der Stellvertreter entfielen auf Herrn F 82 Stimmen und auf Herrn H 37 Stimmen.
Mit E-Mails vom 23. November 2018, 19:18 Uhr und 19:19 Uhr (Bl. 98
ff. d. A.), übersandte Herr E an eine Auswahl von Mitarbeitern der Beteiligten zu 5, darunter unter anderem die Mitarbeiter der Personalabteilung, unter seiner Signatur als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen eine E-Mail, in der er ausführte, er wolle über das Ergebnis der Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 23. November 2018 informieren und bitte sie, die beiliegende Datei auszudrucken und auszuhängen. Mit E-Mail vom Samstag, dem 24. November 2018, 12:17 Uhr, versandte er - ebenfalls mit seiner Signatur als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - eine E-Mail an Wahlberechtigte, in der er diese unter anderem über das Ergebnis der Stimmauszählung unterrichtete. Wegen des Inhalts der Mail im Einzelnen wird auf Bl. 101 d. A. Bezug genommen. Dieser E-Mail fügte er als Anlage eine Ablichtung der Tafel bei, auf der das Wahlergebnis vermerkt worden war.
Ein Aushang des Wahlergebnisses am Standort D erfolgte nicht.
Mit am 5. Dezember 2018 vorab per Fax und am 7. Dezember 2018 im Original bei Gericht eingegangener Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung angefochten. Mit vorab per Fax am 7. Dezember 2018 bei Gericht und am 10. Dezember 2018 im Original eingegangener Antragsschrift haben hat auch die Beteiligte zu 5 die Wahl der Schwerbehindertenvertretung angefochten.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 sind der Auffassung, es liege eine Vielzahl von Wahlfehlern vor, die teilweise zur Nichtigkeit, jedenfalls aber zur Anfechtbarkeit der Wahl führten.
Es liege eine derart schwere und offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs vor, dass die Wahl als nichtig anzusehen sei. Eine gemeinsame Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Betriebe in D und C habe offensichtlich nicht stattfinden dürfen. Die erforderliche räumliche Nähe sei offensichtlich nicht gegeben. Das Unterbleiben der erforderlichen Beteiligung des Integrationsamtes sei zudem ein derart schwerwiegender Verstoß gegen das Wahlverfahren, dass die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung nichtig sei. Jedenfalls sei die Wahl aus diesem Grunde aber anfechtbar.
Die Beteiligte zu 5 behauptet, eine Überprüfung der Verhältnisse vor der Wahl am 23. November 2018 habe dazu geführt, dass keine gemeinsame Wahl habe durchgeführt werden sollen. Vielmehr habe im Betrieb in D eine eigene Schwerbehindertenvertretung installiert werden sollen, da zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Wahl in D der Schwellenwert von 5 schwerbehinderten Menschen
bzw. gleichgestellten behinderten Menschen überschritten gewesen sei. Für die geplante eigene Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in D habe sich am 24. Oktober 2018 ein Wahlvorstand bestellt, der aus Herrn E als Vorsitzendem, Herrn F als Stellvertreter und Frau K bestanden habe. Durch das Versterben eines Wahlberechtigten sei sodann der Schwellenwert im Betrieb in D wieder unterschritten worden, so dass die Wahl für den Betrieb in D am 30. Oktober 2018 letztlich abgesagt worden sei. Da Herr E gegen eine separate Wahl im Betrieb in D gewesen sei, habe er die Wahlberechtigten des Betriebs D sodann einfach auf die Wählerliste des Betriebs in C gesetzt. Die Beteiligte zu 5 ist der Auffassung, damit sei die Sachlage bei der Wahl vom 23. November 2018 eine andere als in den vorherigen Wahlperioden gewesen. Der Wahlvorstand habe sicherstellen müssen, dass nach der kurzfristigen Absage der Wahl im Betrieb in D die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahl geschaffen würden.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 behaupten, weder Herr E noch Herr F als Wahlvorstandsmitglieder seien am 8. Oktober 2018, dem Tag, an dem ausweislich des Wahlausschreibens dieses unterschrieben worden sein soll, im Betrieb anwesend gewesen. Tatsächlich hätten die drei Wahlvorstandsmitglieder bereits vor dem 8. Oktober 2018 Blankounterschriften geleistet. Der Text des Wahlausschreibens habe zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung noch nicht festgestanden und sei erst nachträglich durch den Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn E alleine festgelegt worden. Sie sind der Ansicht, da das Wahlausschreiben nicht auf einen Konsens des Wahlvorstands zurückzuführen sei, liege kein wirksames Wahlausschreiben vor, was zur Anfechtbarkeit der Wahl führe.
Sie behaupten, entgegen des Hinweises im Wahlausschreiben sei das Wahlvorstandsbüro (M 313, Raum 109) im Zeitraum von Dienstag, dem 16. Oktober 2018, bis Freitag, dem 19. Oktober 2018, nicht durchgehend besetzt gewesen. Als unstreitig Herr H am 16. Oktober 2018 das Wahlvorstandsmitglied F um Einsichtnahme in die Wählerliste gebeten habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass er nicht wisse, wo sich die Wählerliste befinde. Dies wisse nur Herr E. Herr H habe daher am 16. Oktober 2018 keine Einsicht in die Wählerliste nehmen können.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 sind der Auffassung, im Wahlausschreiben befänden sich diverse irreführende Angaben. So etwa, dass in Ziffer 3 des Wahlausschreibens vorgesehen ist, die Wahlunterlagen müssten bis zum 23. November 2018, 16:00 Uhr, im "Wahllokal" eingetroffen sein. Wo sich das Wahllokal befinde, sei nicht angegeben. Vielmehr sei der Begriff "Wahllokal" schon deshalb irreführend, weil ein solches bei einer reinen Briefwahl nicht existiere. Welcher Raum mit "Wahllokal" gemeint sei, sei angesichts der unterschiedlichen Raumangaben im Wahlausschreiben nicht eindeutig.
Ferner fehle im Wahlausschreiben die Angabe des Ortes und der Zeit der öffentlichen Sitzung, in der die Freiumschläge der Wähler geöffnet und die Wahlumschläge entnommen werden. Die Angabe in Ziffer 17 des Wahlausschreibens, wonach die "öffentliche Sitzung des Wahlvorstands zur Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses am 23. November 2018 im Betriebsratsbüro, Sitzungszimmer, Raum 106 ab 16:00 Uhr" stattfinde, erfülle diesen Zweck nicht, weil hier nur die Auszählung der Stimmen geregelt werde, nicht aber die unmittelbar vor Abschluss der Wahl vorzunehmende Öffnung der Freiumschläge und Überprüfung der schriftlich abgegebenen Stimmen.
Das Wahlausschreiben weise diverse weitere Fehler auf. So sei die Frist zur Erhebung der Einsprüche gegen die Wählerliste falsch angegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass verfristete Einsprüche gegen die Wählerliste vom Wahlvorstand zugelassen worden seien. Dies könne sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben.
Auch das Ende der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen sei im Wahlausschreiben falsch angegeben. Auch diese habe entgegen der Angabe im Wahlausschreiben bereits am Donnerstag, dem 25. Oktober 2018, um 24 Uhr geendet. Die falsche Fristberechnung könne sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, da der Wahlvorstand nach Ablauf der Frist keine Wahlvorschläge mehr habe entgegennehmen dürfen und möglicherweise noch Wahlvorschläge eingegangen seien.
Die Anfechtbarkeit der Wahl ergebe sich zudem u.a. daraus, dass die Liste der Wahlberechtigten entgegen
§ 3 Abs. 2 SchwbVWO nicht unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt worden sei. Zum einen habe die Wählerliste bereits am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens - dem 11. Oktober 2018 - zur Einsicht ausgelegt werden müssen. Ferner sei der Zeitraum von arbeitstäglich 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu knapp bemessen. Es sei nicht sichergestellt gewesen, dass alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in diesem Zeitraum Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten nehmen konnten. Die Erforderlichkeit einer vorherigen telefonischen Anmeldung stelle ferner eine unzulässige Beschränkung der Möglichkeit zur Einsichtnahme dar, da damit ausgeschlossen sei, dass Wahlberechtigte spontan zur Einsichtnahme vorbeikämen.
Eine Anfechtbarkeit ergebe sich auch daraus, dass der Wahlvorstand unstreitig für die Wahl der Stellvertreter keine Nachfrist zur Abgabe weiterer Wahlvorschläge setzte, nachdem sich nur zwei Bewerber gefunden hatten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Information darüber, dass nur zwei Wahlvorschläge eingegangen waren, und Nachfristsetzung weitere Wahlvorschläge eingegangen wären, auf die entsprechende Stimmen der Wahlberechtigten entfallen wären.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 behaupten, Herr E und Herr F hätten nur deshalb Zugang zu den Privatadressen der Mitarbeiter gehabt, weil sie noch amtierende Vertrauensperson
bzw. deren Stellvertreter gewesen seien und sie in dieser Funktion Zugang zu den Privatadressen gehabt hätten. Die weiteren Wahlbewerber hätten diese Möglichkeit der Wahlwerbung nicht gehabt.
Zudem, so die Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 und 5, habe Herr E in seinen Wahlwerbungsschreiben den Mitbewerber, Herrn H, diffamiert und damit die Grenze zulässiger Wahlwerbung überschritten. Aus beiden Gründen - der Versendung von Wahlwerbung an die Privatadressen, die zu diesem Zweck nicht zur Verfügung gestellt wurden, und der Diffamierung des Mitbewerbers - liege rechtswidrige Wahlbeeinflussung durch Wahlwerbung vor, die ebenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl führe.
Sie behaupten weiter, der Wahlvorstand habe die Wahlunterlagen zu spät an die Wahlberechtigten versandt. Jedenfalls hätten mehrere Wahlberechtigte am Dienstag, dem 20. November 2018, noch keine Wahlunterlagen erhalten gehabt. Sie sind der Auffassung, hierin liege ein Verstoß gegen
§ 11 SchwbVWO.
Sie behaupten, Frau L und zwei weitere Wahlberechtigte, die gar keine Wahlunterlagen erhalten hätten, hätten diese Tatsache schriftlich versichert, worauf ihnen vom Wahlvorstandsvorsitzenden, Herrn E, die persönliche Stimmabgabe mittels der zusätzlich vorhandenen Wahlunterlagen ermöglicht worden sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 sind der Auffassung, die Wahl sei ferner anfechtbar, weil der Wahlvorstand bei der Auszählung der Stimmen nicht sichergestellt habe, dass die Stimmzettel den Wählern nicht mehr zuzuordnen gewesen seien. Im Rahmen der Auszählung, in der die roten Wahlumschläge unstreitig nicht mehr in die Wahlurne eingefüllt wurden, sei nicht hinreichend sichergestellt gewesen, dass sich diese nicht mehr in derselben Reihenfolge wie bei der Öffnung der Freiumschläge befunden hätten. Die Geheimheit der Wahl sei daher nicht eingehalten gewesen, es liege ein Verstoß gegen
§ 12 Abs.1 Satz 2 SchwbWVO vor.
Aufgrund der seitens der Beteiligten zu 5 behaupteten nachträglichen Aushändigung der Wahlunterlagen an Frau L sowie zwei weitere Wahlberechtigte, die nach eigenen Angaben keine Briefwahlunterlagen erhalten hatten, sowie des unstreitigen Umstands, dass der Wahlvorstand mehr Wahlunterlagen bestellt hatte als es Wahlberechtigte gab, sowie der Vermutung einzelner Wahlberechtigter, der Wahlvorstand habe selbst ausgefüllte Stimmzettel als solche von Wahlberechtigten behandelt, die nicht gewählt hätten, liege der Verdacht nahe, dass zusätzliche Stimmzettel im Umlauf gewesen seien und in der Wählerliste die angebliche Stimmabgabe von Wahlberechtigten vermerkt worden sei, die gar nicht gewählt hätten. Unter anderem aus diesem Grund bestehe auch Anspruch auf Einsicht in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten zu 1 bis 3 und 5, ihrer Rechtsansichten und Beweisantritte wird auf die Schriftsätze vom 5. Dezember 2018, 7. Dezember 2018, 24. April 2019 und 15. Mai 2019 Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1-3 und 5 beantragen,
1) die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der A vom 23. November 2018 für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligte zu 5 beantragt zudem,
2) der Beteiligten zu 4 aufzugeben, der Beteiligten zu 5 Einsicht in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste der Wahl vom 23. November 2018 zu gewähren.
Die Beteiligte zu 4 beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 4, die Schwerbehindertenvertretung, ist der Auffassung, die Wahl sei weder nichtig noch anfechtbar.
Zu berücksichtigen sei hinsichtlich der Durchführung einer gemeinsamen Wahl der Schwerbehindertenvertretung in C und D, dass für die Betriebe in C und D seit dem Jahr 2002 im "konkludenten Einvernehmen" mit der Arbeitgeberin die in C ansässige Schwerbehindertenvertretung gewählt worden sei. Die Arbeitgeberin könne daher nicht mit dem Hinweis auf
§ 177 Abs. 1 S. 5 SGB IX gehört werden, zumal der Wahlvorstand in Anbetracht des langjährigen Procedere aus Anlass der jeweils in C stattgefundenen Wahl davon habe ausgehen können, dass die Beteiligte zu 5 ein entsprechendes Benehmen mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt hergestellt gehabt habe. Aufgrund der langjährigen Betriebspraxis könne auch nicht die Rede davon sein, dass der Wahlvorstand den Betriebsbegriff grob verkannt habe, zumal es sich bei dem Betrieb in D letztlich um ein "Annex" des in C ansässigen Produktionsbetriebes handele. Zwischen beiden Standorten fehle es auch keineswegs an der erforderlichen "räumlichen Nähe", vielmehr habe der Wahlvorstand diese zu Recht als gegeben interpretiert. Die Beteiligte zu 4 behauptet, die durchschnittliche Fahrzeit zur Überwindung der Distanz zwischen C und D belaufe sich auf deutlich weniger als eine Stunde.
Es habe entgegen dem Vortrag der Beteiligten zu 5 keine geplante eigene Wahl der Schwerbehindertenvertretung in D gegeben. Aus der Perspektive des Wahlvorstandes seien beide Organisationseinheiten als ein einheitlicher Betrieb zu interpretieren gewesen.
Die Beteiligte zu 4 ist der Auffassung, jedenfalls eine Nichtigkeit der Wahl aufgrund Verkennung des Betriebsbegriffs scheide aus. Eine Anfechtbarkeit scheitere daran, dass aufgrund der unstreitig lediglich vier wahlberechtigten Arbeitnehmer in D eine Auswirkung auf das Wahlergebnis ausgeschlossen sei.
Sie behauptet, die drei Wahlvorstandsmitglieder hätten sich am 8. Oktober 2018 im Büro der Schwerbehindertenvertretung in C physisch zusammengefunden, um vor Ort im Verlaufe der am 8. Oktober 2018 stattgefundenen konstituierenden Sitzung des Wahlvorstandes das Wahlausschreiben persönlich zu unterzeichnen. Auch hätten sie an diesem Tag beschlossen, die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter auf vier festzulegen.
Sie ist der Auffassung, auch sonstige zur Anfechtbarkeit der Wahl führende Mängel weise das Wahlausschreiben nicht auf. Insbesondere schade etwa die Verwendung des Briefkopfes der Schwerbehindertenvertretung nicht, denn als Absender firmiere mit optisch hervorgehobenen Text ganz deutlich "A Der Wahlvorstand bei A der Schwerbehindertenvertretung".
Aus dem Kontext der Ziffern 3 und 4 des Wahlausschreibens ergebe sich bei Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten eindeutig, dass sich sowohl die "Wahlurne" im "Betriebsbeiratsbüro, Raum 105" befunden habe als auch, dass dort die Wahlunterlagen abgegeben werden sollten.
Sie behauptet, hinsichtlich der Wahl der Stellvertreter hätte auch eine Nachfristsetzung zu keinem anderen Ergebnis geführt, da sich für die Wahl innerhalb der gesetzten Frist unstreitig nur zwei Bewerber gemeldet hatten.
Die Briefwahlunterlagen seien am 15. November 2018 von dem Wahlvorstandsmitglieder F an den Mitarbeiter der Firma M, Herrn N, übergeben worden. Die Briefe seien auch zugestellt worden. Lediglich
ca. 5 bis 6 nicht zustellbare Briefe seien als Rückläufer an den Wahlvorstand zurückgegangen. Sie ist der Auffassung, daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass die anderen Briefwahlunterlagen zeitnah an die Wahlberechtigten zugestellt worden seien. Es sei auch angesichts normaler Postlaufzeiten davon auszugehen, dass die Zustellung jedenfalls am 17. November 2018, dem zweiten auf den 15. November 2018 folgenden Werktag, erfolgt sei.
Auch ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung sei nicht erkennbar, denn wenn der Ort und die Zeit der Stimmauszählung im Wahlausschreiben formuliert seien, verstehe sich von selbst, dass die Auszählung von Briefwahlunterlagen erst erfolgen könne, wenn die entsprechenden Briefe auch zuvor geöffnet worden seien.
Die Beteiligte zu 4 behauptet, bei der Auszählung sei eine Vermischung der Wahlumschläge sichergestellt gewesen. Sämtliche Briefumschläge mit den Briefwahlunterlagen seien verschlossen gesammelt und sodann in die "Wahlurne" befördert worden. Nach Öffnen der Wahlurne seien die verschlossenen Briefumschläge auf einen großen Tisch gekippt und sämtlichen im Raum befindlichen Personen sodann die geleerte Wahlurne gezeigt worden. Die Briefumschläge seien sodann zweimal durchgezählt, auf dem Tisch "gemischt" und anschließend geöffnet, die Wahlberechtigung überprüft und auf der Liste der Wahlberechtigten abgehakt worden. Die Summe der Umschläge sei mit der Summe der Liste der Wahlberechtigten verglichen worden. Die Summen seien identisch gewesen. Nachdem alle weißen Briefwahlumschläge geöffnet worden seien, seien die roten Wahlumschläge auf einen großen Haufen in 10er-Packs gestapelt und von den Mitgliedern des Wahlvorstandes geöffnet worden. Die jeweils angekreuzten Kandidaten, getrennt nach Vertrauensperson und Stellvertreter, seien laut vorgelesen und den Anwesenden die Stimmzettel gezeigt worden. Der Zeuge O habe hierüber eine eigene Strichliste geführt, ebenso der Zeuge F und der Zeuge P. Das Ergebnis sei sodann anhand der Stimmzettel nochmals überprüft und eine nochmalige Zählung der Stimmen vorgenommen worden. Ein Vergleich der Überprüfung mit den Strichlisten habe ein identisches Ergebnis ergeben.
Sie ist der Auffassung, es habe keine rechtswidrige Wahlbeeinflussung durch Wahlwerbung vorgelegen. Insbesondere stelle auch die Propaganda für oder gegen einen Kandidaten keine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Auch habe nicht der Wahlvorstand seine Neutralitätspflicht verletzt. Denn die Wahlwerbung sei durch Herrn E als Wahlkandidaten und nicht in seiner Funktion als Wahlvorstandvorsitzender erfolgt. Die Beteiligte zu 4 behauptet, sämtlichen Wahlbewerbern seien die "Privatadressen respektive die privaten E-Mail-Adressen" der Mitarbeiter bekannt gewesen, weshalb es, so die Auffassung der Beteiligten zu 4, auch weder Herrn E noch Herrn F verboten gewesen sei, sich an die Wahlberechtigten persönlich zu wenden.
Wegen ihres weiteren Vortrags, ihrer Rechtsansichten und Beweisantritte wird auf die Schriftsätze vom 18. März 2019 und 25. Juni 2019 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
Die Anträge sind zulässig und begründet.
A. I. Der Antrag zu 1 ist nach
§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG zulässig.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind gemäß § 177
Abs. 6
S. 2
SGB IX i.V.m. § 19
Abs. 2
S. 1 1. Alt.
BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt. Bei ihnen handelt es sich um in dem Betrieb wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 177
Abs. 2
SGB IX.
Die Beteiligte zu 5 ist gemäß § 177
Abs. 6
S. 2
SGB IX i.V.m. § 19
Abs. 2
S. 1 3. Alt.
BetrVG als Arbeitgeberin ebenfalls zur Wahlanfechtung berechtigt.
Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ist von den Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 gemäß § 177
Abs. 6
S. 2
SGB IX i.V.m. § 19
Abs. 2
S. 2
BetrVG rechtzeitig binnen zwei Wochen angefochten worden, nachdem das Wahlergebnis durch Aushang am 23. November 2018 am Standort C bekannt gegeben worden war. Die Antragsschriften sind am 5. Dezember 2018 sowie am 7. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen.
II. Der Antrag ist auch begründet.
1) Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, d.h. sowohl die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch die der Stellvertreter, ist gemäß § 177
Abs. 6
S. 2
SGB IX i.V.m. § 19
Abs. 1
BetrVG unwirksam. Danach kann die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch hinsichtlich der Wahl der Stellvertreter erfüllt. Es wurde in mindestens einem Fall gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, und der Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob daneben weitere Verstöße im Sinne von § 19
Abs. 1
BetrVG gegeben sind.
Die Öffnung der Freiumschläge erfolgte nicht in einer öffentlichen Sitzung
i.S.v.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Darin liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Dieser Verstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Der Wahlvorstand hat gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen, indem er die Freiumschläge nicht, wie nach § 12
Abs. 1 Satz 1
SchwbVWO geboten, in öffentlicher Sitzung geöffnet hat. Die danach erforderliche Öffentlichkeit setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe, wie sie vorliegend erfolgt ist, voraus, dass Ort und Zeit sämtlicher in § 12
Abs. 1
SchwbVWO genannter Handlungen vorher rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dies war hier nicht geschehen.
Nach § 12
Abs. 1 Satz 1
SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (
§ 11 SchwbVWO), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.
Öffentlichkeit iSd. § 12
Abs. 1
SchwbVWO ist dabei nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit. Es soll denjenigen die Teilnahme ermöglicht werden, die ein berechtigtes Interesse an der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung und ihrem Ausgang haben. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung (
BAG v. 10. Juli 2013 -
7 ABR 83/11, juris;
vgl. für politische Wahlen
BVerfG v. 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, juris). Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung - in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis - und die Ermittlung des Wahlergebnisses (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris;
vgl. für politische Wahlen
BVerfG v. 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, juris). Durch das Gebot der Öffentlichkeit sollen interessierte Personen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris
m.w.N.). Zur Herstellung dieser Beobachtungsmöglichkeit ist es erforderlich, dass Ort und Zeit sämtlicher öffentlicher Kontrolle unterliegender Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Es genügt nicht, dass ein Interessierter dies durch eigene Nachfrage beim Wahlvorstand erfahren kann. Das Erfordernis, selbst aktiv zu werden und sich nach dem Bestehen einer Teilnahmemöglichkeit sowie nach Ort und Zeit von öffentlich vorzunehmenden Handlungen des Wahlvorstands zu erkundigen, ist vielmehr geeignet, Zugangsberechtigte von vornherein von der Teilnahme auszuschließen. Müssen interessierte Personen den Wunsch, ihr Kontrollrecht wahrzunehmen, gerade gegenüber den zu kontrollierenden Personen im Vorfeld offenbaren, um Ort und Zeitpunkt ihrer Kontrollmöglichkeit zu erfahren, gibt dies vermeidbaren Anlass zu Misstrauen
bzw. Missdeutungen. Diese werden durch eine jederzeit und ohne Ankündigung mögliche Kontrolle wirkungsvoll verhindert (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris
m.w.N.).
Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist die Kontrollmöglichkeit der Vorgänge nach § 12
Abs. 1 Satz 1
SchwbVWO von besonderer Bedeutung. Bei der persönlichen Stimmabgabe händigt der Wähler oder die Wählerin nach
§ 10 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands aus, wobei der Name des Wählers oder der Wählerin angegeben wird. Sodann ist nach § 10
Abs. 3 Satz 2
SchwbVWO der Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten vermerkt worden ist. Bei der persönlichen Stimmabgabe kann daher der Wähler unmittelbar beobachten und kontrollieren, ob mit der von ihm abgegebenen Stimme korrekt verfahren wird. Diese unmittelbare Beobachtungsmöglichkeit hat der Briefwähler bei der schriftlichen Stimmabgabe nicht. Die Kontrollmöglichkeit trägt hier in besonderem Maße dazu bei, dass gar nicht erst der Verdacht aufkommen kann, es habe bei der Behandlung der Briefwahlstimmen zu Unregelmäßigkeiten kommen können. Auch wird dadurch das Wahlgeheimnis des Briefwählers geschützt. Könnte der Wahlvorstand ohne eine mögliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit die Freiumschläge der Briefwähler öffnen und die Wahlumschläge entnehmen, wäre die Gefahr nicht auszuschließen, dass er in die Wahlumschläge Einblick nimmt, um festzustellen, wie der betreffende Wähler seine Stimme abgegeben hat (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris).
Nach § 12
Abs. 1 Satz 1
SchwbVWO hat die Öffnung der Freiumschläge "unmittelbar vor Abschluss der Wahl" zu erfolgen. Erfolgt eine Wahl im Wege der persönlichen Stimmabgabe und werden nur den an der persönlichen Stimmabgabe verhinderten Wahlberechtigten nach § 11
Abs. 1
SchwbVWO Briefwahlunterlagen übersandt, haben die nach § 12
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SchwbVWO vom Wahlvorstand vorzunehmenden Handlungen unmittelbar vor dem Abschluss des in § 10
SchwbVWO näher beschriebenen Wahlvorgangs zu erfolgen (
vgl. zu § 26 WO Kreutz
GK-
BetrVG 9. Aufl. § 26 WO Rn. 2; Fitting 26. Aufl. § 26 WO 2001 Rn. 3). Wenn der Wahlvorstand nach § 11
Abs. 2
SchwbVWO die allgemeine schriftliche Stimmabgabe beschließt, entfällt der Wahlvorgang nach § 10
SchwbVWO. Das ändert jedoch nichts daran, dass die in § 12
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SchwbVWO beschriebenen Vorgänge in öffentlicher Sitzung zu erfolgen haben. Da es aber in einem solchen Fall an einer persönlichen Stimmabgabe fehlt, deren Ort, Tag und Zeit nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SchwbVWO mitzuteilen wäre, muss der Wahlvorstand, um dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu genügen, rechtzeitig Ort und Zeit der in § 12
Abs. 1
SchwbVWO geregelten Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen bekannt geben. Dabei muss der Hinweis nicht notwendig bereits im Wahlausschreiben enthalten sein, sondern kann auch auf andere Weise erfolgen (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris
m.w.N.).
§ 12
Abs. 1 Satz 1
SchwbVWO ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren, deren Verletzung nach
§ 19 Abs. 1 BetrVG iVm.
§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX geeignet ist, die Anfechtung der Wahl zu rechtfertigen (
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris).
Hier hat der Wahlvorstand gegen
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO verstoßen. Nachdem er nach § 11
Abs. 2
SchwbVWO die generelle schriftliche Stimmabgabe beschlossen hatte, hätte er rechtzeitig bekannt machen müssen, wann und wo die in § 12
Abs. 1
SchwbVWO vorgeschriebene Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen stattfinden wird. Dies hat er nicht getan, weder im Wahlausschreiben noch später. Die Öffnung der Freiumschläge erfolgte am 23. November 2018 bereits gegen 16 Uhr und damit nicht zu der in Ziffer 17 des Wahlausschreibens genannten Zeit der Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses, sondern davor.
Der Verfahrensverstoß war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach § 177
Abs. 6 Satz 2
SGB IX iVm. § 19
Abs. 1 letzter Halbsatz
BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dabei ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr.
BAG v. 18. Juli 2012 - 7 ABR 21/11, juris;
BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris).
In diesem Sinne war der Verstoß gegen § 12
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SchwbVWO geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei dem Öffnen der Freiumschläge, bei der Bewertung, ob die Stimmabgabe iSv. § 11
SchwbVWO ordnungsgemäß war oder bei dem Vermerk der Stimmabgabe zu Fehlern gekommen ist, die bei einer Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung nicht unterlaufen wären. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächliche objektive Anhaltspunkte für solche Fehler vorliegen. Die Vorschrift soll der Minderung abstrakter Gefährdungen dienen (
vgl. BAG v. 10. Juli 2013 - 7 ABR 83/11, juris w.w.N.).
2) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 ist die Wahl der Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht nichtig.
Eine nichtige Wahl ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in einem so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (
BAG v. 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, juris; Fitting, 27. Auflage, § 19
BetrVG Rn. 4
m.w.N.). Erforderlich ist ein besonders grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln. Maßgeblich dafür, ob ein Verstoß offensichtlich ist, ist dabei, ob dieser für jeden mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten sofort ohne Weiteres erkennbar ist (
BAG v. 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, juris; Fitting, 27. Auflage, § 19
BetrVG Rn. 4
m.w.N.). Eine Häufung von Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften, von denen jeder für sich allein betrachtet lediglich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigt, führt nicht zur Nichtigkeit der Wahl, weder durch eine Addition der Summe der Fehler noch durch eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße. Denn von dem für eine Nichtigkeit erforderlichen Ausnahmefall, dass für jeden evident ist, dass ein wirksam gewählter Betriebsrat
bzw. eine wirksam gewählte Schwerbehindertenvertretung nicht besteht, kann bei einer erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung (
BAG v. 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, juris).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine Nichtigkeit der Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ihrer Stellvertreter nicht gegeben. Zwar mag, wofür einiges spricht, was aber im Ergebnis dahinstehen kann, über den unter Ziff. 1 festgestellten Verstoß hinaus gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren in weiteren Punkten verstoßen worden sein. Indes sind die gegebenenfalls anzunehmenden Verstöße nicht so grob und offensichtlich, dass von einer Nichtigkeit der Wahlen auszugehen wäre. Eine Gesamtbetrachtung der Verstöße hat aus den oben genannten Gründen zu unterbleiben und kann ebenfalls eine Nichtigkeit nicht rechtfertigen.
Eine Nichtigkeit der Wahl ergibt sich insbesondere, anders als die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 meinen, nicht aufgrund der erfolgten Zusammenfassung der Betriebsstätten in C und D für die Durchführung der Wahl, obwohl die Voraussetzungen hierfür gemäß § 177
Abs. 1
S. 4 und 5
SGB IX nicht vorlagen. Eine offensichtliche Verkennung des Begriffs der "räumlichen Nähe" scheidet schon deshalb aus, weil unstreitig seit dem Jahr 2002 stets, ohne dass dies im Betrieb in irgendeiner Weise beanstandet worden wäre, eine Zusammenfassung der Betriebe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgte. Bei einer Fahrtzeit von, den Vortrag der Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 als richtig unterstellt, außerhalb des Berufsverkehrs etwas über einer Stunde ist es auch zumindest vertretbar anzunehmen, die Betriebsstätten lägen so nahe bei einander, dass die Vertrauensperson in der Lage ist, sich mit den persönlichen Angelegenheiten der einzelnen Betriebe aus unmittelbarer und ständiger Anschauung befassen zu können. Unstreitig war zwar ferner entgegen der Vorschrift in § 177
Abs. 1
S. 5
SGB IX über die Zusammenfassung nicht seitens der Beteiligten zu 5 im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe zuständigen Integrationsamt im Vorfeld entschieden worden. Auch hatte die bisherige gemeinsame Schwerbehindertenvertretung nicht rechtzeitig vor Ende ihrer Amtszeit die Beteiligte zu 5 zu einer (erneuten) Entscheidung über die Zusammenfassung veranlasst. Indes ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass unstreitig bei allen Wahlen der Schwerbehindertenvertretung seit dem Jahr 2002 eine Zusammenfassung der Betriebe in C und D erfolgte, ohne dass dies von irgendeiner Seite, auch nicht arbeitgeberseitig, beanstandet worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren angesehen werden, wenn die Schwerbehindertenvertretung die Arbeitgeberin nicht explizit zu einer erneuten Entscheidung über die Zusammenfassung und die Einholung des Benehmens mit dem Integrationsamt aufgefordert hat. Vielmehr wäre es, gerade in der konkreten Situation, in der zunächst nach Vortrag der Beteiligten zu 5 eine Wahl einer eigenständigen Schwerbehindertenvertretung in D aufgrund Überschreitens des Schwellenwertes in § 177
Abs. 1
SGB IX erfolgen sollte und sie sodann Kenntnis davon erlangte, dass der Schwellenwert doch nicht überschritten werde und damit eine Wahl nicht stattfinden konnte, Sache der Arbeitgeberin gewesen, von sich aus über die Zusammenfassung zu entscheiden und gegebenenfalls das Benehmen mit dem Integrationsamt herzustellen. Tut der Arbeitgeber dies nicht und wählen die schwerbehinderten Menschen, ohne dass der Arbeitgeber die Voraussetzungen der Zusammenfassung als gegeben ansieht, kann er die gemeinsame Wahl beim Arbeitsgericht anfechten (
vgl. Dau/Düwell/Joussen, 5. Auflage 2019, § 177
SGB IX Rn. 42). Der Verstoß ist in diesem Fall jedoch nicht so grob und offensichtlich, dass er zu einer Nichtigkeit führen könnte. Hiergegen spricht vorliegend zudem, dass in D lediglich vier wahlberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt waren, so dass sich angesichts der auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen eine Änderung des Wahlergebnisses, wenn die vier Arbeitnehmer an der Wahl nicht teilgenommen hätten, nicht ergeben hätte. In einer solchen Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, es liege nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vor.
B. Auch der Antrag zu 2 ist begründet.
Die Beteiligte zu 5 hat einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 4, ihr Einsicht in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste der Wahl vom 23. November 2018 zu gewähren.
Der Anspruch ergibt sich aus
§ 16 SchwbVWO. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in Wahlakten ist zwar weder im
SGB IX noch in der
SchwbVWO ausdrücklich geregelt. Aus der in § 16
SchwbVWO normierten Pflicht der Schwerbehindertenvertretung, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufzubewahren, ergibt sich jedoch grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten (
vgl. für die Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl
BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris
m.w.N.). Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Wahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Dies dient dem Zweck, die Ordnungsgemäßheit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung überprüfen zu können. Diese Befugnis steht nicht nur der Schwerbehindertenvertretung zu, die die Wahlakten aufzubewahren waren hat und die deshalb ohne weiteres die Möglichkeit hat, die Wahlakten einzusehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck der Aufbewahrungspflicht ein berechtigtes Interesse derjenigen an der Einsichtnahme in die Wahlakten, für die die Gültigkeit der Wahl von Bedeutung ist. Das sind zumindest diejenigen Personen und Stellen, die nach § 177
Abs. 6
S. 2
i.V.m. § 19
Abs. 2
BetrVG berechtigt sind, die Wahl anzufechten. Dazu gehört auch der Arbeitgeber (
vgl. BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris
m.w.N.).
Dieses uneingeschränkte Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung gilt allerdings nicht für Bestandteile der Wahlakten, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. Die Einsichtnahme auch in solche Unterlagen ist nur zulässig, wenn dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Dies hat der Arbeitgeber darzulegen (
BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris
m.w.N.).
Zu solchen Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen, gehört insbesondere die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehene Wählerliste, in die die Beteiligte zu 5 vorliegend gerade Einsicht begehrt. Durch die Einsichtnahme des Arbeitgebers in diese Unterlagen werden schützenswerte Belange der wahlberechtigten Arbeitnehmer berührt. Nach dem Grundsatz der geheimen Wahl darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, den Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl wirkt auch nach Beendigung der Wahl gegenüber Auskunftsverlangen über die Stimmabgabe (
BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris
m.w.N.). Die Wahlakten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung geben zwar in der Regel keinen Aufschluss darüber, wem der einzelne Wahlberechtigte seine Stimme gegeben hat. Aus den mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten kann aber geschlossen werden, wer sich nicht an der Wahl beteiligt hat. Auch dies ist ein Umstand, der durch das Wahlgeheimnis geschützt wird, weil auch in der Unterlassung der Stimmabgabe eine Wahlentscheidung liegen kann (
BAG v. 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04, juris
m.w.N.). Die Einsichtnahme des Arbeitgebers auch in solche Bestandteile der Wahlakten ist deshalb nur zulässig, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl notwendig ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.
Danach steht der Beteiligten zu 5 der geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in die mit Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste zu. Sie hat dargelegt, dass die Einsichtnahme auch in diese Wählerliste zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Die Beteiligte zu 5 hat vorgetragen, ohne dass die Beteiligte zu 4 dem Vortrag, dass es solche Vermutungen gab, entgegengetreten wäre, einzelne Wahlberechtigte vermuteten, dass der Wahlvorstand die Wahl manipuliert habe, indem er selbst ausgefüllte Stimmzettel als solche von Wahlberechtigten behandelt habe, die nicht gewählt hätten. Unstreitig geblieben ist ferner, dass mehr Briefwahlunterlagen seitens des Wahlvorstandes bestellt worden waren als sodann an die Wahlberechtigten versandt wurden. Nur eine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken versehene Wählerliste ermöglicht es vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse der Arbeitgeberin, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl dahingehend zu prüfen, ob nicht etwa Stimmabgabevermerke bei solchen Wahlberechtigten angebracht wurden, die gegebenenfalls nach eigener Angabe gegenüber der Arbeitgeberin sich an der Wahl nicht beteiligt haben. Sollte dies der Fall sein, so könnten sich daraus weitere Gründe für die Anfechtbarkeit
bzw. Nichtigkeit der Wahl ergeben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2
Abs. 2 GKG.