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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX

Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

SGB IX § 183 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stufenvertretungen zu erlassen.

Stand:

27.09.2021

Geltungszeit:

In Kraft getreten am 01.01.2018 zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 100 a.F.

Quelle:

?

Hinweis:

Eine Zusammenfassung der Diskussion im Forum "Fragen - Meinungen - Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht" (19. Juni bis 11. Juli 2018) zu Fragen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Re...
Eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen der Online-Diskussion "33 Monate Bundesteilhabegesetz: Stärkung der SBV - Programm oder Wirklichkeit?" finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Re...

Referenznummer:

R/RSGBIX183