Gesetz
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbVWO

Erster Teil: Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl

SchwbVWO § 15 Bekanntmachung der Gewählten

Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RVWO15