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Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Entscheidungen zur Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung aufgrund von Regelverstößen.

Neben der Vertrauensperson wird wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt (§ 177 SGB IX).  Zur Vertrauensperson wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. In Ausnahmefällen kann eine Wahl auch außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden (z. B. bei der erstmaligen Wahl einer SBV oder bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl, siehe § 177 Absatz 5 SGB IX). Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbWVO).

Urteile (94)

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