Leitsatz:
1. Vor der Entlassung eines schwerbeschädigten Beamten auf Widerruf oder auf Probe ist der Vertrauensmann der Beschäftigungsstelle des Beamten, jedoch nicht der für seine Entlassung zuständigen Behörde zu hören.
2. Der Vertrauensmann ist in allen seine persönlichen Belange berührenden Angelegenheiten, jedenfalls wenn sie wirtschaftlicher Art sind, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen.
3. Auch schon vor der Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes durch Gesetz vom 1961-07-03 (BGBl I S 857) trat bei zeitweiliger Verhinderung des Vertrauensmannes ein etwa gewählter Stellvertreter an seine Stelle.
4. Bedient sich die Entlassungsbehörde zur Anhörung des Vertrauensmannes eines an sich unbeteiligten Vermittlers, so ist der Anhörungspflicht nur genügt, wenn der Vermittler den Vertrauensmann vollständig und rechtzeitig über die Entlassungsgründe unterrichtet und dessen etwaige Stellungnahme sachlich unverkürzt an die Entlassungsbehörde weiterleitet.