Stellvertretende Vertrauensperson

Entscheidungen zu Rechtsstreitigkeiten, die die stellvertretenden Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen betreffen.

In Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten, nicht nur vorübergehend beschäftigten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nach § 177 SGB IX eine Vetrauensperson und wenigstens eine Stellvertretung zu wählen. Die stellvertrende Vertrauensperson vertritt die Schwerbehindertenvertretung im Falle ihrer Verhinderung. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.

Die stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung besitzen während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.

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