II.
Auf die Rüge der zutreffenden Verfahrensart durch die Arbeitgeberin war über diese Frage vorab zu entscheiden, §§ 48
Abs. 1
ArbGG, 17a
Abs. 3 Satz 2 GVG.
Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart. Bei den beiden erhobenen Ansprüchen der Schwerbehindertenvertretung handelt es sich um "Angelegenheiten aus den
§§ 94,
95,
139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch"
i.S.d. § 2a
Abs. 1
Nr. 3a
ArbGG, bei denen nach §§ 2a
Abs. 2, 80
Abs. 1
ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Schwerbehindertenvertretung beruft sich auf ihre Rechte als Interessenvertreter der Gruppe der schwerbehinderten Menschen. Es geht ihr um die Rechtsbeziehung zwischen ihr, der Vertrauensperson und der Arbeitgeberin, denn zur Begründung der erhobenen Ansprüche führt die Antragstellerin aus, dass die ausgesprochene Abmahnung eine Behinderung der Schwerbehindertenvertretungstätigkeit darstelle, da hierdurch die Vertrauensperson nach § 96
Abs. 2
SGB IX i.V.m. § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt werde. Eine kollektivrechtliche Streitigkeit nach § 2a
Abs. 1
Nr. 3a
ArbGG scheidet nicht schon deshalb aus, weil es in diesem Zusammenhang um eine der Vertrauensperson als Arbeitnehmerin erteilte Abmahnung geht. Entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das Verhältnis zwischen der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin aus § 95
SGB XI bezieht (
vgl. zum Fall eines Betriebsrates
BAG vom 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, juris). Das ist aufgrund der dargestellten Antragsbegründung zu bejahen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Vertrauensperson nach § 96
SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied besitzt. Dies legt es nahe, auch für Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Rechtsstellung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten das Beschlussverfahren als die richtige Verfahrensart anzusehen (
vgl. hierzu Matthes/Schlewing in: GMP, 8. Aufl. 2013, § 2a Rn. 26). Ein Urteilsverfahren könnte die Schwerbehindertenvertretung mangels Parteifähigkeit gar nicht betreiben; sie ist nur im Beschlussverfahren nach § 10 Satz 1 2.
HS ArbGG beteiligtenfähig (
vgl. hierzu
BAG vom 21.09.1989 -
1 AZR 465/88, juris).
Die Beantwortung der Frage der zulässigen Verfahrensart im soeben dargestellten Sinn hat keine Auswirkung auf die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung materiell die Entfernung der Abmahnung, gestützt auf eine Behinderung ihrer Tätigkeit
bzw. eine Benachteiligung der Vertrauensperson
bzw. eine andere Rechtsgrundlage, beanspruchen kann, sowie auf die Frage, ob es sich um eine Abmahnung wegen Verletzung individualrechtlicher Pflichten oder wegen der Verletzung von Pflichten als Schwerbehindertenvertretung
bzw. Vertrauensperson handelt. Dies kann hier dahinstehen.
Die Entscheidung konnte durch die Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, §§ 48
Abs. 1
ArbGG, 17a
Abs. 4 Satz 1 GVG.