Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des
VG hat zu Unrecht den "Verwaltungsrechtsweg" für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht W. verwiesen. Vielmehr ist über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten, das sich von dem durch § 40
Abs. 1 Satz 1
VwGO eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Anbetracht der Zusammensetzung der Suchkörper und der maßgeblichen Verfahrensvorschriften derart unterscheidet, dass von unterschiedlichen Rechtswegen auszugehen ist, zu entscheiden.
Die Eröffnung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten folgt aus § 79
Abs. 1
Nr. 3 LPVG NRW. Diese Vorschrift, die ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich Streitigkeiten über Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 LPVG NRW genannten Vertretungen erfasst, ist bei einem allein anhand des
§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zu entscheidenden Streit - wie hier - über den Umfang der Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen über ihren Wortlaut hinaus anzuwenden.
Insofern ist einerseits festzustellen, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift darüber, in welchem Verfahren Rechtsstreitigkeiten über den Freistellungsanspruch der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu entscheiden ist, fehlt. Insbesondere kommt die Regelung des § 2a
Abs. 1
Nr. 3a
ArbGG nicht zur Anwendung, da eine der dort benannten Angelegenheiten aus den
§§ 94,
95,
139 SGB IX nicht in Rede steht (
vgl. dazu allgemein Germelmann, NZA 2000, 1017).
Andererseits ist aber die Schwerbehindertenvertretung angesichts der in §§ 95 und 96
SGB IX sowie §§ 30
Abs. 2, 35
Abs. 3, 36
Abs. 1, 51 und 53 LPVG NRW enthaltenen Bestimmungen ebenso wie der Personalrat ein gesetzliches Organ der Betriebs-
bzw. Dienststellenverfassung. Mit Blick darauf und in Würdigung der in § 2a
Abs. 1
Nr. 1
ArbGG sowie § 83
Abs. 1 BPersVG und § 79
Abs. 1 LPVG NRW getroffenen Regelungen ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Gesetzgeber des zwischenzeitlich aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes und des nunmehr maßgeblichen Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs Rechtsstreitigkeiten zwischen den Organen der gesetzlichen Verfassung des Betriebs
bzw. der Dienststelle in einem besonderen Verfahren, nämlich dem Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten oder den Verwaltungsgerichten, entschieden sehen wollte. Die rechtfertige es, auch Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten des Organs "Schwerbehindertenvertretung" im Beschlussverfahren zu entscheiden (
vgl. BAG, Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 469/88 -, BAGE 62, 382 = DB 1990, 796 = PersR 1990, 49 = PersV 1990, 180). Bei dem vorliegenden Streit über den Umfang der Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen handelt es sich auch um eine Streitigkeit über Rechte und Pflichten des Organs "Schwerbehindertenvertretung".
Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das mit dem Verfahren verfolgte Begehren des Antragstellers ist § 96
Abs. 4 Satz 1
SGB IX, der vorsieht, dass die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Bezüge befreit werden, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der sich daraus grundsätzlich ergebende Freistellungsanspruch findet seine Grundlage in der besonderen Stellung des Organs der Schwerbehindertenvertretung und nicht in dem persönlichen Dienst-
bzw. Arbeitsverhältnis desjenigen Beschäftigten, der jeweils die Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wahrnimmt (
vgl. ebenso: Grossmann/Schimanski,
GK-SGB IX, § 96 Rn. 217; a.A. Neumann/Pahlen,
SchwbG, 8. Aufl., 1992, § 26 Rn. 25; ohne nähere Differenzierung: Jung/Cramer,
SchwbG, 4. Aufl., 1992, § 26 Rn. 23). Dies ist für die vergleichbare Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretung allgemein anerkannt (
vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 103; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., 1978, § 46 Rn. 125; Fischer/ Goeres, GKÖD, K § 46 Rn. 105; Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 159 und § 83 Rn. 26).
Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände für die Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen etwas anderes gelten könnte. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung lediglich von einer einzelnen Person wahrgenommen werden, keine andere Entscheidung, da auch der Personalrat nur aus einer Person bestehen kann (
vgl. § 13
Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).
Dem steht auch die Entscheidung des
BAG vom 21.09.1989 - 1 AZR 465/88 - nicht zwingend entgegen. Dort hat das
BAG zwar die der Schwerbehindertenvertretung durch § 25
SchwbG (nunmehr § 95
SGB IX), §§ 32, 35
Abs. 3 und 52
BetrVG sowie §§ 39 und 40 BPersVG eingeräumten Rechte und Aufgaben unterschieden von der in § 26
Abs. 3 bis 6
SchwbG (nunmehr § 96
Abs. 3 bis 6
SGB IX) geregelten persönlichen Rechtsstellung des Vertrauensmannes oder der Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (nunmehr Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen). Eine entscheidungstragende Aussage zu der vorliegend allein relevanten Frage des Umfangs der Freistellung einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist der Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere lässt die Entscheidung nicht hinreichend hervortreten, dass das
BAG zwischen den sich aus § 26
Abs. 3 bis 6
SchwbG (nunmehr § 96
Abs. 3 bis 6
SGB IX) ergebenden Rechten und Pflichten keinerlei Differenzierung hat vornehmen wollen, was angesichts des sich von den übrigen Rechten unterscheidenden Freistellungsanspruchs nicht sachgerecht erscheinen würde.