In dem vorliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Anfechtung der Wahl der Schwerbehinderten in der Dienststelle in Freiburg vom 30.08.2002. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg verfasst ist.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier das Verwaltungsgericht Freiburg).
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht gegeben, sondern für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.
Nach § 17 a
Abs. 2
S. 1 GVG war dies vorab durch Beschluss zu entscheiden und der Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Freiburg zu verweisen. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 48
Abs. 1
Nr. 2
ArbGG die Entscheidung durch die Kammer zu treffen gewesen. Sie konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Nach § 2 a
Nr. 3 a
ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den
§§ 94,
95,
139 des 9. Buches Sozialgesetzbuch. Damit ist den Arbeitsgerichten dem Wortlaut der Vorschrift nach die Zuständigkeit für die sich aus § 94
Abs. 6
S. 2
SGB IX ergebende Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zugewiesen. Dies gilt jedoch nicht für die Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter den Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg fällt.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Wortlaut von § 2 a
Nr. 3 a
ArbGG lässt nicht erkennen, ob die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für die Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen gilt, für die das Personalvertretungsgesetz gilt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 01.05.2000 entsprach es der übereinstimmenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Bundesarbeitsgerichts, dass hierfür die Verwaltungsgerichte zuständig sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.03.1983 (
6 P 30.82, PersV 1983,
S. 320) entschieden, dass die Anfechtung der Wahl des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten im Bereich des öffentlichen Dienstes vor den Fachkammern
bzw. dem Fachsenat für Personalvertretungssachen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.09.1989 (
1 AZR 465/88, PersV 1989,
S. 180) ebenfalls entschieden, dass Streitigkeiten zwischen einer Schwerbehindertenvertretung und der Dienststelle, in der sie errichtet ist, dann von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sind, wenn für die Dienststelle ein Personalvertretungsgesetz gilt. In dieser Entscheidung (unter II. 2. der Gründe) weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch im Beschlussverfahren nicht zuständig sind. Ist die Antragstellerin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind Streitigkeiten zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen. Diese Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gilt auch für Rechtsstreitigkeiten um Beteiligungsrechte der in einer Dienststelle gebildeten Schwerbehindertenvertretung. Diese ist ein gesetzliches Organ innerhalb der Verfassung der Dienststelle, dem Rechte nicht nur gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern auch gegenüber den Personalvertretungen eingeräumt sind. Haben aber über die durch das Personalvertretungsrecht gestaltete Verfassung der Dienststelle die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, so muss gleiches auch für die Schwerbehindertenvertretung einer Dienststelle gelten (
BAG,
ebd.).
Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.1983 (aaO.) gilt für die gerichtliche Zuständigkeit das Recht, auf das die Betriebs-, Personal- oder Richterratswahl Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 21
Abs. 5
S. 2 Schwerbehindertengesetz
a. F. "bei der Wahl des Betriebs-, Personal- oder Richterrates". Daher sei § 86
Abs. 1 des LPVG Baden-Württemberg sinngemäß dahin zu ergänzen, dass die Fachkammern und der Fachsenat für Personalvertretungssachen auch über die Anfechtung der Wahl eines Vertrauensmanns zu entscheiden habe, der einem Personalrat zugeordnet ist.
An dieser Rechtslage, die unverändert bis zum 01.05.2002 gegolten hat, hat auch das arbeitsrechtliche Beschleunigungsgesetz und seine Änderung des § 2 a
Nr. 3 a
ArbGG nichts geändert. Die Frage, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit auch für Wahlanfechtungsverfahren im Bereich der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen des öffentlichen Rechts zuständig ist, wurde erst aufgeworfen durch die Änderung der
Nr. 3 a durch das arbeitsrechtliche Beschleunigungsgesetz vom 01.05.2000, durch das in § 2 a
Nr. 3 a die Angabe § 54 c (Schwerbehindertengesetz
a. F.) durch die Angaben §§ 24, 25 und 54 c (Schwerbehindertengesetz
a. F.) ersetzt wurde. Sinn dieser Gesetzesänderung war jedoch nicht, der Arbeitsgerichtsbarkeit nun auch die Entscheidung über Wahlanfechtungen in Dienststellen des öffentlichen Rechts zuzuweisen, sondern lediglich die im Rahmen der Gesetzesänderung vom 23.07.1996 (Bundesgesetzblatt I,
S. 1088) verabsäumte Klarstellung nachzuholen, dass nicht nur die Angelegenheit der Werkstatträte der Behinderten gemäß § 54 c Schwerbehindertengesetz
a. F., sondern auch die Angelegenheit der Schwerbehindertenvertretung (§§ 24 und 25 Schwerbehindertengesetz) im Beschlussverfahren zu entscheiden sind (s. Bundestagsdrucksache 13/11289 vom 17.07.1998 -- Begründung, 2. Teil -- Die einzelnen Vorschriften -- zu
Art. 1 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)). Die gesetzliche Regelung diente demnach ausschließlich der Klarstellung, dass Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben, deren Verfassung sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz richtet, im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, was zuvor streitig gewesen ist, da das Arbeitsgerichtsgesetz keine besondere Zuweisung enthielt. Gesetzeszweck war demnach alleine die Festlegung, dass hierbei die Verfahrensart Beschlussverfahren anzuwenden ist, nicht jedoch die Zuweisung von Streitigkeiten aus dem Bereich von Dienststellen des öffentlichen Rechts an die Arbeitsgerichtsbarkeit. (s. auch Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 2 a Rn. 23)
Demnach ergibt sich aus § 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a
ArbGG keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit. Dieser war an die zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier das Verwaltungsgericht Freiburg, zu verweisen.
Nach § 12
Abs. 5
ArbGG ist diese Entscheidung kostenfrei.