Urteil
Rechtsweg bei Freistellungsbegehren der Vertrauensperson

Gericht:

LAG Sachsen 2. Kammer


Aktenzeichen:

2 TaBV 23/09


Urteil vom:

13.04.2010


Leitsatz:

Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 -).

Rechtsweg:

ArbG Chemnitz Beschluss vom 23.09.2009 - 1 BV 9/09

Quelle:

Arbeitsgerichtsbarkeit Sachsen

Tenor:

1. Das Beschlussverfahren ist die zulässige Verfahrensart.

2. Das Verfahren wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die zulässige Verfahrensart ausgesetzt.

3. Für die Beteiligte zu 2./Beschwerdegegnerin ist gegen die Entscheidung zu 1. die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren unter partieller Antragsänderung unverändert darüber, ob die Beteiligte zu 1. zum Zweck der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen ist. Auf Hilfsantrag geht es nunmehr zusätzlich um die Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einer derartigen Schulungsveranstaltung.

Die Beteiligten verbindet ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Beteiligte zu 1. als Redakteurin tätig ist.

Die Beteiligte zu 1. ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung (fortan: Vertrauensperson) des Betriebes der Beteiligten zu 2. (künftig: Arbeitgeberin).

Die Vertrauensperson erstrebt die Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung bzw. jetzt auch die Feststellung der Erforderlichkeit einer derartigen Teilnahme.

Das von der Vertrauensperson angegangene Arbeitsgericht Chemnitz hat sie mit ihren erstinstanzlichen im Beschlussverfahren verfolgten Anträgen im Beschlussverfahren mit Beschluss vom 23.09.2009 zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat trotz Rüge der Arbeitgeberin über die Zulässigkeit der Verfahrensart nicht vorab durch Beschluss entschieden.

Die Vertrauensperson hat gegen den ihr am 08.01.2010 zugestellten instanzbeendenden Beschluss vom 23.09.2009 Beschwerde eingelegt und am 08.03.2010 ausgeführt.

Die Arbeitgeberin wiederholt die Rüge im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei dem Landesarbeitsgericht.


II.

1. Entscheidet ein Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen (BAG vom 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - EzA § 48 ArbGG 1979 Nr. 5).

Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht entgegen (BAG vom 26.03.1992 a. a. O.).

Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs, hat es dies vorab durch Beschluss auszusprechen (BAG vom 28.03.1992 a. a. O.).

Für eine vom Arbeitsgericht übergangene Rüge der Zulässigkeit der Verfahrensart - wie hier - gilt nichts anderes, wenn das Arbeitsgericht bei der instanzbeendenden Entscheidung jedenfalls der Sache nach von der Zulässigkeit der Verfahrensart (hier des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens) ausgegangen sein muss. Denn nach § 48 Abs. 1 ArbGG gilt u. a. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG (mit hier nicht interessierenden Maßgaben) insoweit entsprechend.

Zwar findet wiederum § 48 Abs. 1 ArbGG entsprechende Anwendung nur aufgrund der Regelung in § 80 Abs. 3 ArbGG über das Beschlussverfahren im ersten Rechtszug, und es wird auf die Vorschrift nicht in den Bestimmungen über das arbeitsgerichtliche
Beschlussverfahren im zweiten Rechtszug verwiesen. Auch wird in jenen Bestimmungen nicht ausdrücklich § 80 Abs. 3 ArbGG für anwendbar erklärt.

Entsprechende Anwendung findet nach § 88 ArbGG allerdings § 65 ArbGG betreffend die Beschränkung der Berufung, welche Beschränkung nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber einer eigenständigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs - und nach dem Wortlaut der Bestimmung auch der Verfahrensart - nicht entgegensteht.

Dies streitet für die Nachholbarkeit der Vorabentscheidung bei übergangener Rüge (hier: der Rüge der Zulässigkeit der Verfahrensart) auch im Beschlussverfahren im zweiten Rechtszug.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass diese Vorabentscheidung nicht wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachen im Rahmen eines Rechtsmittels desjenigen Beteiligten bzw. derjenigen Partei erfolgt, dessen bzw. deren Rüge übergangen wurde. Ausreichend ist allein, dass das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht mit der Zulässigkeit der Verfahrensart befasst ist, weil das Eingangsgericht - wie hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluss zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit des Rechtswegs ebenso BGH vom 09.11.1995 - V ZB 27/94 - JURIS Rdnr. 4 m. w. N.).

Insofern kann die übergangene Seite nicht auf das Einlegen eines eigenen Rechtsmittels - ggf. Anschlussrechtsmittels - verwiesen werden. Obsiegt sie in der Sache - wie hier - ist sie nicht beschwert und hat im Kern (wie hier bei der Frage, ob das Beschlussverfahren oder das Urteilsverfahren die zulässige Verfahrensart ist) bestenfalls ein Kosteninteresse wegen § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX oder ein Interesse am Ausschluss der Amtserforschung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Von Interesse für sie wird die Rüge erst wieder aufgrund des Rechtsmittels der Gegenseite. Bis zu dessen Einlegung könnte die eigene Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich der möglicherweise inzidenter getroffenen Vorabentscheidung durch das Arbeitsgericht nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG bereits verfristet sein. Eine Anschlussbeschwerde kommt auch nicht in Betracht, wenn es der rügenden Partei nicht um einen über die Zurückweisung der Beschwerde hinausgehenden Sachausspruch, sondern eben nur um die zutreffende Verfahrensart geht.
Demgemäß reicht es aus - ist aber auch erforderlich -, dass die Rüge im Beschwerdeverfahren ausdrücklich oder der Sache nach wiederholt wird. Dafür spricht auch, dass die Rüge selbst nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht fristgebunden ist. Als zeitliche Grenze kommt (mangels Rechtsmittelbelehrung) bestenfalls die Jahresfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG oder die Rechtzeitigkeit des Vorbringens gemäß § 282 ZPO in Betracht, die aber jedenfalls hier nicht überschritten ist.

2. Hier ist das Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart.

Nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen u. a. ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in welchen Streitigkeiten nach § 2 a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet.

Richtig ist, dass sich in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die Vorschrift des § 96 SGB IX nicht findet, nach deren Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Im Ergebnis und in der Begründung ist allerdings der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 (6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX. Dieser Entscheidung ist lediglich hinzuzufügen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art mangels Erwähnung des § 96 SGB IX im Katalog der Vorschrift über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Urteilsverfahren nach § 2
ArbGG (bei konsequenter Fortsetzung der Argumentation der Arbeitgeberin) auch das Urteilsverfahren nicht gegeben wäre: Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art wären dann die Gerichte für Arbeitssachen überhaupt nicht zuständig, was aber selbst die Arbeitgeberin nicht geltend macht.

Andererseits ist die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit in anderen Verfahrensordnungen jedenfalls für Vertrauenspersonen mit Arbeitnehmereigenschaft - wie hier - weder ausdrücklich noch der Sache nach vorgesehen.

Nicht zuletzt deshalb liegt es nahe, Streitigkeiten über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen i. S. des § 96 SGB IX, jedenfalls wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, vor den Gerichten für Arbeitssachen auszutragen und sie aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nachgebildeten Regelungen in § 96 SGB IX (siehe die Gleichstellung von Vertrauenspersonen etwa mit Betriebsratsmitgliedern in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu erledigen. In Rede steht nicht eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG), sondern eine solche aus der Rechtsstellung der Arbeitnehmerin als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung.

III.

Im Übrigen ist das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. Denn es kann nur unter Anwendung der zutreffenden Vorschriften des Verfahrensrechts fortgesetzt werden. Dafür ist die zulässige Verfahrensart vorab zu klären.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Rahmen dieser Zwischenentscheidung nicht. Außerdem werden in Beschlussverfahren Gerichtskosten nicht erhoben noch entsteht eine prozessuale Kostentragungspflicht. Ein diesbezüglicher Ausspruch ist hier demgemäß in jedem Fall entbehrlich. Gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Für die Arbeitgeberin ist allerdings die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die zulässige Verfahrensart zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung sowohl hinsichtlich der Behandlung einer Zulässigkeitsrüge als auch hinsichtlich der Frage nach der im Streitfall zulässigen Verfahrensart zukommt.

Im Folgenden wird über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

Referenznummer:

R/R3418


Informationsstand: 18.08.2010