Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. März 2011 - 1 K 494/10 - geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Die nach § 17a
Abs. 4 Satz 3 GVG
i.V.m. §§ 146
Abs. 1, 147
Abs. 1
VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
Nach § 40
Abs. 1
VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (Satz 1). Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden (Satz 2). Nach § 40
Abs. 2 Satz 2
VwGO bleiben die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts unberührt. Danach ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Eine Zuweisung an ein anderes Gericht liegt nicht vor, vielmehr ist nach § 40
Abs. 2 Satz 2
VwGO, § 54
Abs. 1 BeamtStG für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Klagebegehren und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (
vgl. hierzu Kopp/Schenke,
VwGO, 16. Aufl., § 40 Rd.
Nr. 6
m.w.N.).
Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Entschädigung nach
§ 81 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit
§ 7 und
§ 15 AGG geltend, weil er als Schwerbehinderter aufgrund seiner Bewerbung auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters entgegen
§ 82 Satz 2 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. Er stützt sich - wie schon im vorgerichtlichen Verfahren - darauf, er habe sich auf die Ausschreibung der Beklagten im Staatsanzeiger, wonach baldmöglichst die Vollzeitstelle "Sachbearbeitung - Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts - (A 11 -
BBesG/Entgeltgruppe 10 TvöD)" zu besetzen sei, mit dem Ziel beworben, als Beamter eingestellt zu werden. Sein Bewerbungsschreiben vom 29.09.2009 war insoweit ebenso offen formuliert wie die zugrundeliegende Stellenanzeige der Beklagten, wonach die Stelle sowohl mit einem Beamten als auch mit einem Angestellten besetzt werden konnte.
Maßgebend ist danach, dass der mit der Klage geltend gemachte Entschädigungsanspruch auf eine Verletzung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Einstellung als Beamter gestützt wird. Die Rechtswegzuweisung nach § 54
Abs. 1 BeamtStG gilt insoweit umfassend und erfasst auch "vorbeamtenrechtliche" Schadensersatzansprüche etwa wegen unterbliebener Übernahme in das Beamtenverhältnis (
vgl. zur Vorgängerregelung in § 126
Abs. 1 BRRG a.F.
BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280;
s. a. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 -
2 F 10596/07 -, IÖD 2007, 212
m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten im Falle einer erfolgreichen Bewerbung des Klägers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters ein Angestelltenverhältnis begründet worden wäre, weshalb es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2
Abs. 1
Nr. 3 lit. c)
ArbGG handele, betrifft dies die Erfolgsaussichten in der Sache und nicht die Frage des zulässigen Rechtswegs. Gleiches gilt für die Frage, ob die Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch aufgrund offensichtlich fehlender fachlicher Eignung möglicherweise nach § 82 Satz 3
SGB IX entbehrlich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b
Abs. 2 GVG entbehrlich, vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (
vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 -, BVerwGE 134, 388
m.w.N.).
Die - weitere - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 17a
Abs. 4 Satz 5 GVG gegeben ist.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick darauf, dass keine Gerichtskosten anfallen, nicht (
vgl. Kostenverzeichnis
Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO;
vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1994 - 4 B 223.93 -, DÖV 1994, 612
m.w.N.) .