Urteil
Kostenübernahme für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Bezirksschwerbehindertenvertretung - Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung

Gericht:

VG Köln 27.Kammer


Aktenzeichen:

27 K 5387/09 | 27 K 5387.09


Urteil vom:

27.05.2011


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben

Tatbestand:

Der Kläger ist Bezirksvertrauensperson bei der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim T. der Beklagten. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung wurde von der Stammdienststelle der Bundeswehr mit Schreiben vom 28.10.2008 darüber unterrichtet, dass diese beabsichtige, ein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) gegen die Soldatin Obermaat F., die die Anerkennung als Schwerbehinderte beantragt habe, einzuleiten.

Daraufhin beauftragte der Kläger - damals noch in seiner Funktion als stellvertretende Bezirksvertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen - den Prozessvertreter im hiesigen Verfahren mit einer juristischen Beratung anlässlich der Anhörung zum Dienstunfähigkeitsverfahren der Soldatin F. Vereinbart wurde eine Vergütung von EUR 200,00 brutto pro Stunde. Mit Schreiben vom 30.11.2008 stellte der Prozessvertreter des Klägers der "Bezirksschwerbehindertenvertretung T1., z.H. Herrn T2. L." ein Zeithonorar i.H.v. insgesamt EUR 300,00 in Rechnung. Berechnet wurde eine anwaltliche Beratung am 13.11. und am 26.11.2008 für eine Dauer von jeweils 15 Minuten sowie eine Begutachtung des Dienstunfähigkeitsverfahrens am 19.11.2008, für welche eine Arbeitszeit von einer Stunde berechnet wurde.

Mit Schreiben vom 05.12.2008 beantragte der Kläger für die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim Befehlshaber des T.s die Kosten der anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, eine fachanwaltliche Beratung sei notwendig gewesen, weil Unterschriften der Soldatin F. von einer Dienststelle gefälscht worden seien, um hierdurch das Entlassungsverfahren zu beschleunigen und der Soldatin Rechte zu verweigern. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen sowohl strafrechtlicher als auch disziplinarrechtlicher Natur gerade im Spannungsverhältnis zum besonderen Schutz einer schwerbehinderten Soldatin habe Fachwissen erfordert, das der Bezirksschwerbehindertenvertretung, in der ausschließlich ehrenamtliche Personen tätig seien, nicht zur Verfügung stehe. Rechtsanwaltliche Beratung werde nur in Fällen in Anspruch genommen, in denen sowohl die eigenen Kenntnisse als auch die Informationsmöglichkeiten der Bundeswehr und des Integrationsamtes nicht ausreichend seien.

Das T. lehnte eine Kostenübernahme unter dem 19.01.2009 mit der Begründung ab, dass eine Kostentragungspflicht nach § 96 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht bestehe, da die Schwerbehindertenvertretung keine Beratungsverantwortung über Rechte nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch hinaus in straf-, disziplinar- oder soldatenrechtlicher Hinsicht treffe. Ein Hinweis an die betroffene Soldatin, sich selbst an kompetente Stellen zu wenden, hätte genügt. So sei nach dem Erlass des Bundesverteidigungsministeriums vom 07.11.2003 - PSZ III 4 - Az 15-05-03 (VMBl 2003, S. 164) (Fürsorgeerlass) die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts außerhalb gerichtlicher Verfahren regelmäßig nicht erforderlich. Der Sachverhalt biete keine außergewöhnlichen Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung führen würden.

Am 04.07.2009 hat der Kläger bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht beim Verwaltungsgericht Köln beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beteiligung im Zurruhesetzungsverfahren der Soldatin F. zu tragen hat. Die Fachkammer hat sich mit Beschluss vom 17.08.2009 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das allgemeine Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass der Bezirksschwerbehindertenvertretung eine Reihe von rechtlichen Gesichtspunkten bei der Bearbeitung als relevant erschienen sei, die die Einholung von juristischem Rat notwendig gemacht habe. So habe sich nach Aktenlage der Verdacht ergeben, dass im Rahmen der truppenärztlichen Begutachtung eine Unterschrift der Soldatin gefälscht worden sei, mit der diese ihrer Entlassung angeblich zugestimmt habe. Weitere Fragen seien gewesen, wie aktuell die zu berücksichtigenden Gutachten hätten sein müssen und inwieweit fachärztliche Stellungnahmen einzuholen gewesen wären. Schließlich habe die Soldatin den Vorwurf erhoben, ihre durch den truppenärztlichen Dienst festgestellte Erkrankung sei Folge der jahrelangen Fehlbehandlung durch diesen gewesen. Innerhalb des Kommandobereichs des T.s hätten Erkundigungen nicht zur Klärung dieser komplizierten rechtlichen Fragen geführt. Die anwaltliche Beratung habe ausschließlich der Wahrnehmung der der Schwerbehindertenvertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit und Verantwortung gedient. Über die Notwendigkeit der dabei anfallenden Kosten habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Im Übrigen beantrage er in diesem Zusammenhang, die Verfahrensakten zum Zurruhesetzungsverfahren der Soldatin beizuziehen. Die Überprüfungsmöglichkeit der Beklagten sei wie im Anwendungsbereich des § 44 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auf die Frage beschränkt, ob die Schwerbehindertenvertretung ihr Ermessen hinsichtlich der Kostennotwendigkeit ordnungsgemäß ausgeübt habe. Nach der Begründung ihrer Ablehnung wolle die Beklagte dagegen der Schwerbehindertenvertretung vorschreiben, wie sie ihre Aufgaben zu erfüllen habe. Dass es sich bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes um eine absolute Ausnahme gehandelt habe, werde auch dadurch deutlich, dass dies über einen Zeitraum von vielen Jahren nur im hiesigen Klageverfahren sowie im Parallelverfahren 27 K 5388/09 geschehen sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kostenrechnung von Rechtsanwalt B. vom 30.11.2008 in Höhe von EUR 300,00 zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe den ihm durch § 95 SGB IX zugewiesenen Aufgabenbereich und das eingeräumte Ermessen überschritten, indem er sich mit der Rechtmäßigkeit des Dienstunfähigkeitsverfahrens unter straf- und disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang einen Rechtsanwalt beauftragt habe. Aufgabe der Vertrauensperson sei es, darauf zu achten, dass die mit Blick auf die Schwerbehinderung relevanten Vorschriften eingehalten werden, und den Betroffenen auf besondere Auswirkungen in Zusammenhang mit der Maßnahme und der Schwerbehinderung hinzuweisen. Zwar setze das Amt der Vertrauensperson keine juristische Ausbildung voraus, sodass in Einzelfällen anwaltlicher Beistand gerechtfertigt sein könne, etwa bei Rechtsstreitigkeiten, ggf. auch vorprozessual, in eigenen Angelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung. Nicht aber sei es Aufgabe der Vertrauensperson, die Rechte der von der Personalmaßnahme Betroffenen gegenüber dem Dienstherrn klären zu lassen. Vielmehr hätte der Kläger der Soldatin F. empfehlen können, selber anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen, die Kostenübernahme betreffenden Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die das Verwaltungsgericht Köln gem. § 17 a Abs. 2 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgrund des bindenden Beschlusses vom 17.08.2009 zu entscheiden hat, ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers bzw. der Bezirksschwerbehindertenvertretung auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte besteht nicht.

Als mögliche Anspruchsgrundlage für eine derartige Kostenübernahmepflicht kommt

§ 96 Abs. 8 S. 1 SGB IX in Betracht. Danach trägt der private oder öffentliche (§ 71 Abs. 1 S. 1 SGB IX) Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten können nach den von der Rechtsprechung zu § 44 Abs. 1 BPersVG entwickelten Grundsätzen, die auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 8 S. 1 SGB XI gelten

vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.03.1993 - 18 P 92.3526 -, juris, Rz. 16 zu § 26 Abs. 8 S. 1 SchwBG a.F.,

auch solche Kosten gehören, die dadurch entstehen, dass sich die Schwerbehindertenvertretung zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben dienststellenfremder Personen zur Beratung bedient. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Schwerbehindertenvertretung objektiv innerhalb des ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und sie die Aufwendungen zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten darf. Der Arbeitgeber schuldet die Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

Vgl. VG Köln, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten (Bund),

Beschluss vom 07.05.2010 - 33 K 659/10.PVB -, juris, Rz. 14; BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 -, juris, Rz. 28; BVerwG, Beschluss vom 09.03.1992 - 6 P 11/90 -, juris, Rz. 30

Hiervon ausgehend ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten für die anwaltliche Beratung der Bezirksschwerbehindertenvertrauensperson zu tragen, weil die Befassung mit straf-, disziplinar- und soldatenrechtlichen Fragen außerhalb des Aufgabenbereichs der Schwerbehindertenvertretung liegt.

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bestimmt § 95 Abs. 1 SGB IX näher: Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, sowie dadurch, dass sie Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt, und Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. Gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

Die Funktion der Schwerbehindertenvertretung ist nicht so zu verstehen, dass sie den schwerbehinderten Menschen wirklich alles an Problemen abzunehmen, alles für sie zu regeln hat.

Peiseler, Feldes/Kamm/Peiseler/Rehwald/von Seggern/Westermann/Witt, Schwerbehindertenrecht, 10. Aufl., § 95, Rz. 2

Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist es vielmehr, zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange einzelner schwerbehinderter Menschen oder deren gemeinsames Gruppeninteresse beeinträchtigt. Deshalb soll die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung Gelegenheit haben, aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, vom Arbeitgeber nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass schwerbehindertenspezifische Belange "berührt" werden. In diesen Fällen soll die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber unterstützen, indem sie seine Fürsorgepflicht gegenüber dem von der Entscheidung Betroffenen in Bezug auf die Schwerbehinderung konkretisiert. Demgegenüber ist ihr Aufgabenbereich nicht eröffnet, wenn eine Angelegenheit sich gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte auswirken kann oder wenn Fragen unabhängig von einer Schwerbehinderung aufgeworfen werden. Bezogen auf eine Anhörung im Rahmen eines Entlassungsverfahrens wäre es demnach Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Frage zu prüfen, was die Dienststelle zur Abwendung der Entlassung im Vorfeld getan hat und ob gegebenenfalls präventive Maßnahmen veranlasst worden sind. In ihrer Stellungnahme müsste sie sich mit den Folgen der geplanten Entscheidung für die Behinderung wie auch mit etwaigen Auswirkungen der Behinderung auf die ins Auge gefasste Maßnahme auseinandersetzen. Auch hätte sie Alternativen zu prüfen, die den Betroffenen unter dem Gesichtspunkt seiner Schwerbehinderung weniger belasten.

Zwar sind die geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Anhörung der Bezirksschwerbehindertenvertretung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens einer potentiell schwerbehinderten Soldatin entstanden. Die Befassung mit Fragen wie einer möglichen Unterschriftenfälschung im Rahmen der truppenärztlichen Begutachtung, der Aktualität fachärztlicher Stellungnahmen und der Konsequenz einer vermuteten Fehlbehandlung durch den truppenärztlichen Dienst lag jedoch außerhalb des ihr durch § 95 SGB IX zugewiesenen Aufgabenbereichs. Denn diese rechtlichen Fragen betrafen keine Regelungen i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX, die spezifisch zugunsten schwerbehinderter Menschen gelten. Vielmehr handelte es sich dabei um straf-, disziplinar- und soldatenrechtliche Gesichtspunkte, die zwar in dem Verfahren, zu dem die Schwerbehindertenvertretung angehört wurde, eine Rolle gespielt haben oder gespielt haben könnten, die aber nicht durch die Schwerbehinderung der Soldatin bedingt waren. Das Risiko einer Unterschriftenfälschung, einer Fehlbehandlung oder die Frage nach der Aktualität fachärztlicher Stellungnahmen können Soldaten oder Angestellte unabhängig von einer Schwerbehinderung betreffen. Auch ließ die Schwerbehindertenvertretung diese Fragen nicht in einer eigenen rechtlichen Angelegenheit im Verhältnis zur Dienststelle klären, sondern vielmehr die Rechte einer Dritten, nämlich der von der beabsichtigten Personalmaßnahme betroffenen Soldatin, gegenüber dieser Dienststelle. Die Schwerbehindertenvertretung ist jedoch nicht befugt, das eingeleitete Verfahren rechtlich umfassend zu überprüfen.

Es hätte ihr hier lediglich oblegen, die Soldatin F. etwa an Rechtsauskunftsstellen bei Verbänden zu verweisen oder ihr anwaltlichen Beistand zu empfehlen, um die Möglichkeit eigener rechtlicher Schritte gegen Truppenärzte und ihren Dienstherrn prüfen zu lassen.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Akten des die Soldatin betreffenden Dienstunfähigkeitsverfahrens beizuziehen, war dem nicht weiter nachzugehen, da der Akteninhalt ungeachtet seiner Komplexität keinen Aufschluss über die Reichweite der der Schwerbehindertenvertretung zukommenden Befugnisse bei einer Anhörung im Rahmen eines Dienstunfähigkeitsverfahrens geben kann.

Die Gerichtskostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 188 S. 2 VwGO, mit der dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Verfahren bei der an sich gebotenen Verweisung an die Arbeitsgerichte

vgl. BAG, Beschluss vom 30.03.2010 - 7 AZB 32/09 -, juris, Rz. 9 ff. m.w.N.

gemäß § 2 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) gerichtskostenfrei gewesen wäre.

Referenznummer:

R/R6247


Informationsstand: 17.07.2014