Leitsatz:
1. Beauftragt ein Schwerbehindertenvertrauensmann in dieser Eigenschaft einen Rechtsanwalt mit der Einleitung eines fachgerichtlichen Beschlußverfahrens, so gelten für die Frage einer Erstattung der so entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 26 Abs 8 Satz 1 SchwBG (SchwbG) dieselben Grundsätze, wie sie für Personalräte zu § 44 Abs 1 S 1 BPersVG entwickelt worden sind (Vergleiche BVerwG, 1992-03-09, BVerwGE 90, 76).
2. Der Rechtsweg führt in solchen Angelegenheiten zu den Fachgerichten für Personalvertretungssachen.