B
Die zulässige Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung ist nicht begründet.
I. Die von der Betriebsvertretung im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge sind zulässig.
1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a
Abs. 1
Nr. 3 a, 80
Abs. 1
ArbGG die zutreffende Verfahrensart,
Art. 56
Abs. 9 ZA-NTS
i.V.m. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (
BAG 12.02.1985 - 1 ABR 3/83 - AP NATO-Truppenstatut
Art. I
Nr. 1; ErfK/Koch, 12. Aufl., § 2 a
ArbGG Rn. 4). Die Beteiligten streiten um Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach den
§§ 94,
95 SGB IX bzw. um Angelegenheiten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, § 29
Abs. 1 BPersVG.
2. Die Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83
Abs. 3
ArbGG.
3. Das Rechtsschutzinteresse der Schwerbehindertenvertretung für die in der Beschwerdeinstanz verfolgten Anträge entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsgericht inzwischen am 14.02.2012 in der Hauptsache - 1 BV 71/11 Arbeitsgericht Bielefeld - die Anträge der Betriebsvertretung zurückgewiesen hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 14.02.2012 ist nicht rechtskräftig.
4. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sind die von der Betriebsvertretung im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge auch nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nach § 261
ZPO unzulässig.
Richtig ist zwar, dass Herr P1 als Ersatzmitglied der Betriebsvertretung bereits am Verfahren 5 BVGa 10/11
ArbG Bielefeld beteiligt gewesen ist. Richtig ist auch, dass im Verfahren 5 BVGa 10/11 wie im vorliegenden Verfahren identische Rechtsfragen streitentscheidend sind. Hieraus kann jedoch keine doppelte Rechtshängigkeit gemäß § 261
ZPO hergeleitet werden. Antragsteller des Verfahrens 5 BVGa 10/11
ArbG Bielefeld war die Betriebsvertretung, Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist die Schwerbehindertenvertretung. Voraussetzung für doppelte Rechtshängigkeit ist aber, dass dieselben Parteien, gleichgültig in welcher Parteirolle, tätig werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Verfahren völlig andere Anträge gestellt worden sind als im Verfahren 5 BVGa 10/11
ArbG Bielefeld. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Während es im vorliegenden Verfahren um die Frage geht, welcher Vertreter der Schwerbehindertenvertretung die Rechte der Vertrauensperson der Schwerbehinderten wegen dessen Verhinderung wahrnimmt, ging es im Verfahren 5 BVGa 10/11
ArbG Bielefeld um die Frage, ob Betriebsvertretungsmitglieder
bzw. Ersatzmitglieder noch Mitglied der Betriebsvertretung sind und zu deren Sitzungen geladen werden dürfen. Dies sind unterschiedliche Streitgegenstände. Dass bei der Prüfung der Anträge unter Umständen eine gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, ist insoweit unerheblich. Aus diesem Grunde geht es auch an der Sache vorbei, wenn das Arbeitsgericht der Betriebsvertretung vorwirft, sie setze ihre Tradition fort, die Arbeitgeberin auch dann mit Verfahren zu überziehen, wenn die Rechtsfrage von den Arbeitsgerichten bereits entschieden worden sei.
5. Den Anträgen der Schwerbehindertenvertretung fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO. Es handelt sich nicht um unzulässige Globalanträge.
Nach § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechende Anwendung findet (
BAG 10.03.2009 - 1 ABR 87/7 - AP
BetrVG 1972 § 87
Nr. 16), muss ein Antrag im Beschlussverfahren die Maßnahme, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (
BAG 30.05.2006 - 1 ABR 17/5 - AP
BetrVG 1972 § 118
Nr. 80;
BAG 21.01.2008 - 1 ABR 74/06 - AP AÜG § 14
Nr. 14;
BAG 14.09.2010 - 1 ABR 32/09 - NZA 2011, 364
m.w.N.). Streiten die Beteiligten eines Beschlussverfahrens um ein Mitbestimmungsrecht, muss der Antragsteller des Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist.
Diesen Anforderungen genügen die von der Betriebsvertretung gestellten Anträge. Insbesondere die Hauptanträge umschreiben diejenigen Maßnahmen, die die Arbeitgeberin im Einzelnen vornehmen soll, nämlich die Unterrichtung und Anhörung des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, Herrn P1, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, so lange die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Herr W1, verhindert ist. Ferner soll die Arbeitgeberin die Teilnahme des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung, Herrn P1, an den Sitzungen der Betriebsvertretung dulden, solange die Vertrauensperson, Herr W1, verhindert ist. Dies ist für die Bestimmtheit im Sinne des § 253
Abs. 2 Satz 2
ZPO ausreichend.
II. Die von der Schwerbehindertenvertretung gestellten Anträge sind unbegründet.
Die Schwerbehindertenvertretung kann von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Herrn P1, bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten und anzuhören sowie es zu dulden, dass Herr P1 als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung deren Aufgaben wahrnimmt und an Sitzungen der Betriebsvertretung teilnimmt, solange die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Herr W1, an der Teilnahme durch Abwesenheit verhindert ist.
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach § 85
Abs. 2
ArbGG auch in Angelegenheiten zulässig, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Dabei dient der einstweilige Rechtsschutz vor allem der Sicherung eines Anspruches oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses, §§ 935, 940
ZPO. Darüber hinaus kommt auch der Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung in Betracht, durch die der geltend gemachte Anspruch nicht nur gesichert, sondern bereits befriedigt wird. Sie ist immer dann zuzulassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist. Dies ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, wie gewiss der Bestand des geltend gemachten Anspruchs ist. Zum anderen muss beurteilt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit es dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen (
LAG München 18.11.2009 - 11 TaBVGa 16/09 - NZA-RR 2010, 189; Schwab/Weth/Walker,
ArbGG, 3. Aufl., § 85 Rn. 65
m.w.N.). Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen (
LAG Hamm 17.03.1987 - 8 Sa 484/87 - LAGE
GG Art. 9 Arbeitskampf
Nr. 39;
LAG Hamm 06.02.2001 - 13 TaBV 132/00 - AiB 2001, 488). Dabei ist auch das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für die Arbeitgeberin und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (
BAG 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - AP
BetrVG 1972 § 23
Nr. 23 - unter B. III. 3. der Gründe). Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (
LAG Köln 24.11.1998 - 13 Sa 940/98 - NZA 1999, 1008;
LAG Hamm 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311;
LAG Hamm 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07 -).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte den Hauptanträgen der Schwerbehindertenvertretung nicht stattgegeben werden.
Hieraus ergibt sich auch, dass die Hilfsanträge der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall unbegründet sind, wobei die Beschwerdekammer schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit feststellender einstweiligen Verfügungen hat, weil sie weder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung noch zur vorläufigen Durchsetzung eines Anspruches noch zur verbindlichen Klärung der Rechtslage geeignet sind (
vgl.:
LAG Düsseldorf 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95 - NZA-RR 1996, 12;
LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935
ZPO Nr. 10 = BB 1997, 1643;
OLG Celle 09.10.1999 - 9 U 186/89 - ZIP 1989, 1552; Schwab/Weth/Walker,
ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 107; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge,
ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 29; Vossen/
GK-
ArbGG, § 85 Rn. 40
m.w.N.).
Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Herr H1 P1, derzeit noch Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist und bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung von der Arbeitgeberin zu unterrichten und anzuhören ist sowie darüber hinaus an Sitzungen der Betriebsvertretung teilnehmen darf.
a) Zwar hat der Arbeitgeber nach § 95
Abs. 2 Satz 1
SGB IX die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Nach § 95
Abs. 4 Satz 1
SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, an allen Sitzungen der Betriebsvertretung und deren Ausschüssen beratend teilzunehmen.
Die Beschwerdekammer geht auch davon aus, dass die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Herr W1, langfristig erkrankt und damit an der Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 94
Abs. 1 Satz 1
SGB IX verhindert ist. Damit wird die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten durch ihren ersten Stellvertreter, Herrn P1, vertreten.
b) Das Amt, das Herr P1 durch die Wahl zum stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung erworben hat, ist jedoch nach § 94
Abs. 7 Satz 3
SGB IX vorzeitig erloschen.
Hiernach erlischt das Amt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert.
Zwar hat Herr P1 weder sein Amt als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung niedergelegt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn P1 und der Arbeitgeberin bislang nicht beendet worden ist, weil Herr P1 dem Betriebsübergang auf die B4 mit Schreiben vom 08.06.2011 widersprochen hat.
Das Amt des Herrn P1 als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist aber erloschen, weil Herr P1 nach § 94
Abs. 7 Satz 3,
Abs. 3 Satz 2
SGB IX i.V.m. dem über
Art. 56
Abs. 9 ZA-NTS anwendbaren § 29
Abs. 1
Nr. 4 und 5 BPersVG aufgrund Ausscheidens aus der Dienststelle seine Wählbarkeit verloren hat.
aa) Gemäß § 29
Abs. 1
Nr. 4 BPersVG erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Ausscheiden aus der Dienststelle, nach
Nr. 5 des § 29
Abs. 1 BPersVG auch bei Verlust der Wählbarkeit.
Die Zugehörigkeit zur Dienststelle ist neben dem Bestehen eines Dienstverhältnisses Voraussetzung für die Wählbarkeit. Hieraus ergibt sich, dass bereits das Ausscheiden aus der Dienststelle zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat
bzw. der Betriebsvertretung und der Schwerbehindertenvertretung führt. Der Grund des Ausscheidens ist unerheblich. Ein Ausscheiden aus der Dienststelle kann auch vorliegen, ohne dass das zugrunde liegende Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Ausscheiden aus der Dienststelle nach
Nr. 4 des § 29
Abs. 1 BPersVG neben der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 29
Abs. 1
Nr. 3 BPersVG einen eigenständigen Erlöschungsgrund darstellt (Richardi/Dörner/Weber, PersVR, 3. Aufl., § 29 BPersVG Rn. 37). § 29
Abs. 1
Nr. 3 BPersVG wie auch § 29
Abs. 1
Nr. 4 BPersVG stellen der Sache nach nur einen Sonderfall des Verlustes der Wählbarkeit dar, da sowohl der Bestand des Dienstverhältnisses als auch die Eingliederung in die Dienststelle Wählbarkeitsvoraussetzungen sind (Richardi/Schwarze, a.a.O., § 29 Rn. 20 und 37; Fischer/Goeres, PersVR des Bundes und der Länder, § 29 BPersVG Rn. 15; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 29 Rn. 26). So erlischt auch die Mitgliedschaft eines Angestellten im Personalrat mit Beginn der Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnisses (
BVerwG 15.05.2002 - 6 P 8/01 - AP BPersVG § 13
Nr. 1;
vgl. auch:
BAG 16.04.2003 - 7 ABR 53/02 - AP
BetrVG 1972 § 9
Nr. 7).
bb) Das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Herr P1, ist mit Wirkung zum 08.08.2011 aus der bisherigen Dienststelle ausgeschieden mit der Folge des Erlöschens seiner Mitgliedschaft in der Betriebs- und Schwerbehindertenvertretung.
Ein Ausscheiden aus der Dienststelle ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn eine Dienststelle, bei der eine Betriebsvertretung gebildet ist, endgültig aufgelöst worden und damit die Betriebsvertretung weggefallen ist oder wenn durch organisatorische Maßnahmen nach § 78
Abs. 1
Nr. 2 BPersVG Teile der Dienststelle ausgegliedert werden, in denen Betriebsvertretungsmitglieder oder Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beschäftigt sind (VGH Baden-Württemberg 13.11.1984 - 15 S 2525/83 - ZBR 1985, 87; Richardi/Schwarze, a.a.O., § 29 Rn. 41; Lorenzen u.a., a.a.O., § 29 Rn. 30; Fischer/Goeres, a.a.O., § 29 Rn. 15; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl., § 29 Rn. 23; Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl., § 29 Rn. 18 m.j.w.N.).
So liegt der vorliegende Fall. Die Arbeitgeberin hat mit Wirkung zum 01.08.2011 einen Teil der bisherigen Dienststelle, nämlich das F3 M1, vollständig aus ihrer Dienststelle ausgegliedert und auf die B4 übertragen. Dass insoweit ein Betriebsteilübergang vorliegt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Herr P1 ist auch mit Wirkung zum 08.08.2011 bei der B4 in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Darauf, dass sein Arbeitsverhältnis noch mit der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens fortbesteht, kommt es nicht an. Entscheidend ist auch nicht, dass die Dienststelle Herrn P1 mit Schreiben vom 01.08.2011 mit Wirkung ab 08.08.2011 von seiner Arbeitsleistung freigestellt hat. Richtig ist zwar, dass eine einseitige Freistellung eines Arbeitgebers nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch nicht zum Ausscheiden aus einer Dienststelle
i.S.d. § 29
Abs. 1
Nr. 4 BPersVG führt. Das Ausscheiden des Herrn P1 aus seiner bisherigen Dienststelle ist aber nicht durch die Freistellung vom 01.08.2011 herbeigeführt worden, sondern durch die Ausgliederung eines Dienststellenteils, des F3 Managements, und die Übertragung auf die B4.
cc) Dieses Ergebnis wird durch die Regelung in § 13
Abs. 2 BPersVG bestätigt. Hiernach führt eine Abordnung in eine andere Dienststelle dann zum Ausscheiden aus der Dienststelle und zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle, wenn nicht feststeht, dass der Abgeordnete binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehrt, § 13
Abs. 2 Satz 3 BPersVG. Durch den Verlust des Wahlrechts endet zugleich die Wählbarkeit, damit erlischt auch die Mitgliedschaft in der alten Dienststelle (Fischer/Goeres, a.a.O., § 29 Rn. 16; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 29 Rn. 23; Altvater u.a., a.a.O., § 29 Rn. 16 b
m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kann nicht angenommen werden, dass das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Herr P1, nach Ablauf von insgesamt neun Monaten von der B4 in seine alte Dienststelle zurückkehrt. Der mit der B4 abgeschlossene Arbeitsvertrag ist zwar bis zum 07.05.2012 befristet. Herrn P1 ist inzwischen mit Wirkung zum 01.04.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B4 angeboten worden. Jedenfalls steht zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdekammer nicht fest, dass Herr P1 nach Ablauf des mit der B4 befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses zu der Dienststelle zurückkehrt.
c) Schließlich war bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen auch zu berücksichtigen, dass der Schwerbehindertenvertretung bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren auch keine unzumutbaren und irreparablen Nachteile drohen. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95
SGB IX derzeit durch das zweite stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, Frau F2, wahrgenommen werden. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind danach gewahrt und werden durch die Arbeitgeberin auch nicht beeinträchtigt. Für einige gegenteilige Annahme sind Anhaltspunkte nicht vorgetragen worden.
II. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92
Abs. 1 Satz 3
ArbGG.