Urteil
Betriebsrat - Schwerbehindertenvertretung - Gewährung der Sitzungsteilnahme

Gericht:

LAG Hessen 9. Kammer


Aktenzeichen:

9 TaBVGa 158/12


Urteil vom:

05.07.2012


Grundlage:

Leitsatz:

Die Schwerbehindertenvertrauensperson kann vorenthaltene Rechte wie das auf Teilnahme an Betriebsratssitzungen oder Monatsgesprächen auch während des Wahlanfechtungsverfahrens (hier: nach zweitinstanzlicher Feststellung der Wirksamkeit der Wahl) im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.

Rechtsweg:

ArbG Kassel Beschluss vom 6. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12 - abgeändert.

Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und den Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen längstens bis zum 20. November 2014 zu gestatten, so lange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 TaBV 118/11 - nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um die vorläufige Amtsausübung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

Am 5. Nov. 2010 fand die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung im Betrieb A der Beteiligten zu 3) statt. Im Betrieb arbeiten u.a. 11 schwerbehinderte Menschen. Der Beteiligte zu 1), der selbst nicht schwerbehindert ist, wurde als Schwerbehindertenvertretung gewählt. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung wurde im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Auf den Beteiligten zu 1) entfielen fünf von neun Stimmen. Die weiteren vier Stimmen verteilten sich auf andere Kandidaten. Die Wahl der stellvertretenden Vertrauensperson fand an diesem Tag nicht mehr statt, weil die Wahl abgebrochen worden ist. Die Beteiligte zu 3) hat dem Beteiligten zu 1) die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Schwerbehindertenvertrauenspersonen am 29. und 30. Nov. 2010 und an der Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertrauensperson verweigert.

Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligte zu 3), dem Beteiligten zu 1) die Wahrnehmung der Rechte einer Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen, hat das Arbeitsgericht Kassel im Verfahren 9 BVGa 10/10 durch Beschluss vom 8. Dez. 2010 zurückgewiesen. Rechtsmittel hat der Beteiligte zu 1) hiergegen nicht eingelegt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit seinem am 30. Nov. 2010 beim Arbeitsgericht Kassel eingereichten Antrag die Feststellung beantragt, dass er am 5. Nov. 2010 als Schwerbehindertenvertrauensperson gewählt worden ist und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertrauensperson für den Betrieb der B GmbH am Standort A in der Zeit vom 30. Nov. 2010 bis 29. November 2014 wahrzunehmen hat. Das Arbeitsgericht Kassel hat den Antrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 13. April 2011 - 7 BV 9/10 - zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss vom Beteiligte zu 1) eingelegten Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 15. März 2012 - 9 TaBV 118/11 - stattgegeben. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben gegen diesen Beschluss Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Mit einem weiteren am 7. Dez. 2011 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen Antrag hat der Beteiligte zu 1) u.a. begehrt, dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Beteiligten zu 1) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des Hessischen Landesarbeitsgerichts 9 TaBV 118/11 als Schwerbehindertenvertrauensmann zu allen Betriebsratssitzungen und Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen zu gestatten. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 9. Febr. 2012 - 9 TaBVGa 1/12 - insoweit mangels Verfügungsgrundes zurückgewiesen.

Nach der Entscheidung in der Hauptsache vom 15. März 2012 - 9 TaBV 118/11 -, dem Beteiligten zu 1) zugestellt am 27. März 2012, wurde der Beteiligte zu 1) seitens des Beteiligten zu 2) zu den Betriebsratssitzungen vom 18. April und 2. Mai 2012 eingeladen, an denen er auch teilnahm. An den Betriebsratssitzungen vom 25. April 2012 und 9. Mai 2012 nahm er ohne Einladung teil. In der Sitzung vom 9. Mai 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass der Betriebsrat gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe und er nicht mehr an Sitzungen teilnehmen dürfe. Er möge den Raum verlassen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, er habe beschlossen, dass der Beteiligte zu 1) wieder an den Sitzungen teilnehmen dürfe.

Von einer Sitzung am 11. Juni 2012 erhielt der Beteiligte zu 1), der an diesem Tag Teamleitersitzung hatte, erst nach der Sitzung Kenntnis.

Der Beteiligte zu 1) hat am 14. Mai 2012 einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beteiligten zu 2) eingereicht, mit der er die Verpflichtung des Betriebsrats, ihm vorläufig die Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu gestatten, durchsetzen will. Er hat am 6. Juni 2012 eidesstattlich versichert, er sei nach dem 16. Mai 2012 nicht mehr zu Betriebsratssitzungen eingeladen worden.


Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen, längstens bis zum 20. Nov. 2014, zu gestatten, solange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 im Verfahren 9 TaBV 118/11 nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.


Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung gewesen, für den Antrag bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beteiligte zu 3) hat gemeint, es bestünde kein Verfügungsanspruch, weil davon auszugehen sei, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen die offensichtlich rechtsfehlerhafte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Erfolg haben wird. Abgesehen davon bestünde, wie das Landesarbeitsgericht bereits im Beschluss vom 9. Febr. 2012 richtig gesehen habe, kein Verfügungsgrund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Kassel hat den Antrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 6. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsgrund, denn der Beteiligungskatalog von § 95 Abs. 4 SGB IX sei umfassender als die Teilnahme an Sitzungen. § 95 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 SGB IX sehe für die Missachtung von Beteiligungsrechten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung eigene Sanktionen vor. Außerdem könnte gemäß § 97 Abs. 6 SGB IX die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen wahrnehmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen den ihm am 11. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 20. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet.

Der Beteiligte zu 1) trägt vor, der arbeitsgerichtliche Beschluss halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Eilverfahren solle sicherstellen, dass der Beteiligte zu 1) das Amt als gewählter Vertrauensmann vorläufig wahrnehmen könne. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen vor Ort nicht vertreten, weil dieser die örtlichen Kenntnisse fehlten. Das Integrationsamt hätte andere Aufgaben.


Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juni 2012 - 8 BVGa 6/12 - abzuändern und dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Beteiligten zu 1) als Schwerbehindertenvertrauensperson zu allen Betriebsratssitzungen und Monatsbesprechungen einzuladen und ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen längstens bis zum 20. Nov. 2014 zu gestatten, solange der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 im Verfahren 9 TaBV 118/11 nicht durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben worden ist.


Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen den angefochtenen Beschluss und sind weiterhin der Auffassung, es fehle dem Antrag an Verfügungsanspruch und -grund. Das Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung sei kein subjektives Recht des Amtsinhabers. Irgendwelche Nachteile hätten die schwerbehinderten Menschen des Betriebes nicht. Die Gefahr der Vereitelung von Beteiligungsrechten allein rechtfertige den Erlass einer einstweiligen Verfügung noch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 5. Juli 2012 verwiesen.


II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Ihm kann durch das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 16. Mai 2012, wonach der Beteiligte zu 1) ab sofort wieder zu den Betriebsratssitzungen eingeladen werden sollte, das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Einer derartigen schriftlichen Erklärung kommt keine prozessuale, das Rechtsschutzinteresse berührende Wirkung zu. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei Leistungsklagen regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des materiellen Anspruchs. Es ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Gläubiger sein Ziel auf einem einfacheren Wege erreichen kann. Dieser besteht durch die Zusage des Betriebsrats noch nicht und beseitigt auch nicht die Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte zu 2) könnte seine Zusage jederzeit wieder zurücknehmen (vgl. ebenso zur parallelen Rechtslage im Wettbewerbsrecht OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Dez. 2002 - 6 W 120/02 - Juris).

Angesichts der gerichtlichen und außergerichtlichen Aktivitäten des Beteiligten zu 1) kann auch nicht mehr angenommen werden, er habe durch Untätigbleiben über eine längere Zeitspanne die Dringlichkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerlegt. Nach zweitinstanzlicher - wenn auch noch nicht rechtskräftiger - Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) seine Rechte nachhaltig weiterverfolgt.

Es besteht ein Verfügungsanspruch, wie das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 15. März 2012 erkannt hat.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig. Die Ausübung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung entspringt einem dauernden Rechtsverhältnis, nämlich einer wie festgestellt wirksamen Wahl. Dem Beteiligten zu 1) wird die Ausübung seiner Rechte aus §§ 95, 96 SGB IX seit 2 ¼ Jahren, also bereits mehr als die Hälfte seiner Amtszeit vorenthalten. Auf diese Weise wird eine demokratische und freie Wahl unterlaufen. Die Stellung des Beteiligten zu 1) ist nicht auf die Wahrnehmung von Nebenrechten zu beschränken. Die Beteiligungsrechte werden am wirkungsvollsten in Betriebsratssitzungen und den monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber nach §§ 95 Abs. 6 SGB IX, 74 Abs. 1 BetrVG ausgeübt. Nachdem in der Hauptsache zweitinstanzlich festgestellt worden ist, dass die Wahl wirksam war, besteht auch keine Veranlassung, die Interessen der schwerbehinderten Menschen durch die betriebsferne Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnehmen zu lassen. Angesichts dieser Umstände bedürfte es schon triftiger Gründe, dem Beteiligten zu 1) weiterhin die Ausübung seiner Rechte als Schwerbehindertenvertrauensperson zu verwehren. Solche gibt es insbesondere angesichts des Schreibens des Beteiligten zu 2) vom 16. Mai 2012 nicht.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. GKG nicht.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

Referenznummer:

R/R5876


Informationsstand: 14.08.2013