I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.2.2015 - 3 BV 73/13 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers (Beteiligter zu 1.), an konstituierenden Sitzungen des neu gewählten Personalrats teilzunehmen.
Der Antragsteller ist Schwerbehindertenvertreter bei der Beteiligten zu 3. Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den bei der Hauptdienststelle der Beteiligten zu 3. in C-Stadt gebildeten Personalrat. Nach der Neuwahl des Beteiligten zu 2. fand am 16.05.2013 dessen konstituierende Sitzung statt. Der Antragsteller war zu dieser Sitzung erschienen, musste diese jedoch auf Aufforderung des Vorsitzenden des Wahlvorstandes wieder verlassen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, das in § 35
Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz und in
§ 95 Abs. 4 SGB IX normierte Recht der Schwerbehindertenvertretung, an allen Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, beziehe sich auch auf die konstituierende Sitzung des Personalrats nach § 29
Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz.
Der Antragsteller hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Antragstellers bei der konstituierenden Sitzung des neugewählten Personalrats - des Beteiligten zu 2) - rechtswidrig war und der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht hat, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats des Beteiligten zu 3) teilzunehmen.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich geltend gemacht, das Recht der Schwerbehindertenvertretung nach §§ 35
Abs. 1 LPersVG, 95
Abs. 4
SGB IX, an "allen Sitzungen" des Personalrats teilzunehmen, beziehe sich nur auf die in § 29
Abs. 2 LPersVG genannten "weiteren Sitzungen", nicht hingegen auf die in § 29
Abs. 1 LPersVG durchzuführende konstituierende Sitzung des Personalrats.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2015 den Antrag insoweit als unzulässig abgewiesen, als der Antragsteller die Feststellung begehrt hat, dass sein Ausschluss bei der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 16.05.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht den Antrag als unbegründet abgewiesen.
Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des Beschlusses vom 12.02.2015 (Bl. 230-239 d. A.) verwiesen.
Gegen den ihm am 30.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 23.04.2015 begründet.
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltende, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Antrag auch insoweit zulässig, als er auf die Feststellung gerichtet sei, dass sein Ausschluss aus der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen sei auch die Ansicht des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft, wonach ihm - dem Antragsteller - kein Recht zur Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats zustehe.
Der Antragsteller beantragt,
den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Es wird festgestellt, dass der Ausschluss des Antragstellers bei der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats - des Beteiligten zu 2) rechtswidrig war und der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht hat, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats des Beteiligten zu 3) teilzunehmen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Im Anhörungstermin vom 16.03.2016 ist der Antragsteller nicht erschienen.
II.
1. Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag erweist sich als insgesamt unzulässig.
Das Nichterscheinen des Antragstellers im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht hat keine verfahrensrechtlichen Auswirkungen, da der Antragsteller ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens geladen war. Der Pflicht zur Anhörung des Antragstellers war daher Genüge getan (§§ 90
Abs. 2, 83
Abs. 4 Satz 2
ArbGG). Ein Versäumnisverfahren findet im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht statt.
2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Ausschluss des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) am 16.05.2013 rechtswidrig war, fehlt das nach § 256
Abs. 1
ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Nach § 256
Abs. 1
ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Prozessvoraussetzung stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine allen Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnis gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (
BAG v. 27.05.2015 - 7 ABR 24/13 -, juris m. w. N.). Das Feststellungsinteresse fehlt demnach für einen Antrag, mit dem ausschließlich die Feststellung begehrt wird, eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme sei unwirksam, wenn diese Maßnahme für die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr hat (
BAG v. 29.07.1982 - 6 ABR 51/79 - AP
Nr. 5 zu § 83
ArbGG 1979).
Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
bzw. Unwirksamkeit des Ausschlusses des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 2) am 16.05.2013 gerichtete Antrag bezieht sich auf eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Maßnahme, die keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet. Dem Antrag fehlt daher das notwendige Feststellungsinteresse mit der Folge, dass er als unzulässig abzuweisen war.
3. Der Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Schwerbehindertenvertreter das Recht zusteht, an den konstituierenden Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, ist ebenfalls unzulässig.
Zwar handelt es sich insoweit um einen von der konkreten, schon abgeschlossenen Maßnahme (Ausschluss des Antragstellers von der konstituierenden Sitzung des Personalrats am 16.05.2013) losgelösten und auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichteten Antrag. Er erweist sich jedoch als unzulässig, da er kein zwischen den Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis betrifft.
Das mit einer Klage nach § 256
Abs. 1
ZPO festzustellende Rechtsverhältnis muss zwischen den Parteien, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren demnach zwischen den Verfahrensbeteiligten, bestehen (Zöller/Greger,
ZPO 31. Aufl., § 256 Rz. 3 b m. w. N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung, einzelne Personen von der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung des Personalrats auszuschließen, obliegt ausschließlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der gemäß § 29
Abs. 1 LPersVG die konstituierende Sitzung zu leiten hat. Mit der Wahl des Vorsitzenden des Personalrats ist die konstituierende Sitzung beendet und damit das Amt des Vorsitzenden des Wahlvorstandes erloschen. Er ist daher danach - ebenso wie der Wahlvorstand selbst (
vgl. zum
BetrVG: Richardi,
BetrVG 13. Aufl., § 16 Rz. 58 u. Rz. 69) - in einem Beschlussverfahren nicht mehr beteiligungsfähig. Der Personalrat, gegen den der Antragsteller seinen Feststellungsantrag gerichtet hat, hat bezüglich des Teilnahmerechts einzelner Personen an der konstituierenden Sitzung keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Entsprechendes gilt für die Beteiligte zu 3. als Arbeitgeberin. Eine gerichtliche Entscheidung zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens könnte gegenüber einem zukünftigen Wahlvorstand keinerlei Rechtswirkung entfalten (§ 325
Abs. 1
ZPO). Eine diesbezügliche Entscheidung bestünde daher lediglich in der Erstattung eines Gutachtens über eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage. Dies gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Gerichte.
III.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag insgesamt als unzulässig abgewiesen wird.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a
ArbGG), wird hingewiesen.