Anmerkung:
Ist für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen ein Bezirkspersonalrat gebildet, so ist bei den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertretung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachgeordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 27
Abs. 2
SchwbG).
Das Bundesarbeitsgericht (
BAG) räumt dieser Bezirksschwerbehindertenvertretung ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an örtlichen Versammlungen der Schwerbehinderten ein. Ebenso wie die örtliche Schwerbehindertenvertretung einem Mitglied des Personalrates gleichgestellt ist, steht auch die Bezirksschwerbehindertenvertretung in ihrer rechtlichen Stellung einem Mitglied des Bezirkspersonalrats gleich (§§ 27
Abs. 6, 26
SchwbG). Der Bezirkspersonalrat hat jedoch nach § 52
Abs. 1 Satz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz ein gesetzliches Teilnahmerecht an Personalversammlungen, ohne daß dies durch irgendwelche Voraussetzungen eingeschränkt wird. Es verstößt daher gegen das Gleichstellungsgebot des § 24
Abs. 3
SchwbG, wenn das Teilnahmerecht der Bezirksschwerbehindertenvertretung an örtlichen Versammlungen der Schwerbehinderten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27
Abs. 5
SchwbG (Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Dienststellen nicht geregelt werden können) gegeben wäre. Im übrigen erfolgt die Einberufung einer Versammlung der Schwerbehinderten im wesentlichen zur Information und nnicht zur Lösung von aufgetretenen Problemen. Das Teilnahmerecht der Bezirksschwerbehindertenvertretung dient deshalb dem Austausch von Informationen zwischen der Bezirksschwerbehindertenvertretung und den versammelten Bediensteten. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung soll die Probleme der Bediensteten nicht nur von der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, sondern von den Bediensteten selbst erfahren, sich ihnen direkt zur Diskussion stellen und, wenn erforderlich, sie sachgerecht beraten.
Mit diesem letzten Argument kann auch ein Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an einer Versammlung der Schwerbehinderten der örtlichen Dienststelle oder des örtlichen Betriebs begründet werden.