II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a
Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität und ist deshalb unzulässig. Auf die materiellen Rechtsfragen kommt es insoweit nicht an.
1. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, dass die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (
vgl. BVerfGE 112, 50 (60); 129, 78 (92); stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität fordert zwar nicht, dass Beschwerdeführende das fachgerichtliche Verfahren bereits als "Verfassungsprozess" führen, also von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken geltend macht (
vgl. BVerfGE 112, 50 (60 f.); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8). Etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt oder eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht begründbar ist (
vgl. BVerfGE 112, 50 (62); 129, 78 (93); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2016 - 1 BvR 2836/14 -, juris, Rn. 8).
2. Ausgehend hiervon war die Beschwerdeführerin gehalten, bereits im Verfahren vor den Fachgerichten die mangelnde Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes zu
Abs. 1 UP zu
Art. 56
Abs. 9 ZA-NTS mit
Art. 3
Abs. 1
GG wegen der nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Schwerbehindertenvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften gegenüber Schwerbehindertenvertretungen bei der Bundeswehr geltend zu machen. Denn das Anliegen der Beschwerdeführerin konnte überhaupt nur dann erfolgreich sein, wenn
Abs. 1 UP zu
Art. 56
Abs. 9 ZA-NTS nicht zur Anwendung kommt. Im fachgerichtlichen Verfahren mangelt es jedoch an Vortrag zu diesem Kernpunkt der Verfassungsbeschwerde. Weder aus den vorgelegten fachgerichtlichen Urteilen noch aus den vorgelegten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Instanzenzug einen Verstoß des Zustimmungsgesetzes gegen
Art. 3
Abs. 1
GG thematisiert hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.