Entgegen der Ansicht der Fachkammer handelt es sich bei einem Erörterungsgespräch
i.S.d. § 66
Abs. 2 Satz 3 LPVG NW um eine Sitzung
i.S.d. §§ 25
Abs. 4 Satz 1
SchwbG, 36
Abs.1 Halbs.1 LPVG NW, so daß der Beteiligte zu 1) berechtigt ist, an den Erörterungsgesprächen des Antragstellers mit dem Beteiligten zu 2) teilzunehmen.
Nach der zuerst genannten Vorschrift hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats - nur diese Alternative kommt hier in Betracht - beratend teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung führt gemäß § 24
Abs. 9
SchwbG, falls sie von einer Frau wahrgenommen wird, die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung wie im vorliegenden Fall von einem Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrauensmann. Der Vorschrift des § 25
Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
SchwbG entspricht § 36
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW, wonach u.a. die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen kann. Die Schwerbehindertenvertretung, d.h. die Vertrauensfrau
bzw. der Vertrauensmann, ist jedoch kein personalvertretungsrechtlicher Sondervertreter der Schwerbehinderten. Die Schwerbehinderten werden personalvertretungsrechtlich nicht als selbstständige Gruppe behandelt, sondern werden durch die Vertreter der Gruppe repräsentiert, der sie jeweils angehören (
vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 36 Erl. 2). Damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Rechte wahrnehmen kann, obliegt dem Personalrat
bzw. dessen Vorsitzenden gemäß § 30
Abs. 2 Satz 3
i.V.m. § 36
Abs. 1 Satz 1 LPVG NW die Pflicht, die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Zweck der §§ 25
Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
SchwbG, 36
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW, wonach die Schwerbehindertenvertretung das Recht hat, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen, ist es, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, die Interessen der Schwerbehinderten in den Vorschriften genannten Gremien wahrzunehmen. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks ist unter Sitzung das Zusammenfinden der Mitglieder u.a. eines Personalrats unter Leitung seines Vorsitzenden, Stellvertreters oder eines anderen bestimmten Mitgliedes zu gemeinsamer Beratung und/oder Beschlußfassung zu verstehen (
vgl. Cramer, Schwerbehindertengesetz, 4. Aufl., § 25
SchwbG Rdnr. 10 unter Hinweis auf den Beschluß des
BAG vom 19. 1. 1984 - 6 ABR 19/83 - DB 1984, 1529 = br 1984, 63). Die Sitzung ist danach dadurch gekennzeichnet, daß sie der Willensbildung des jeweiligen Gremiums dient, ohne daß in der Sitzung Beschlüsse gefaßt werden müssen (
vgl. Havers, a.a. O., § 30 Erl. 3.1.).
Von der Sitzung sind sonstige Zusammenkünfte zu unterscheiden, die dem Meinungsaustausch mit Dritten dienen.
Hierunter fallen insbesondere Besprechungen. Bei einer derartigen Besprechung handelt es sich um keine Personalratssitzung (
vgl. zu § 63 LPVG NW: Beschluß des Fachsenats vom 4.10. 1990 - CL 42/88 - PersR 1991, 35 = ZTR 1991, 133).
Darüber hinaus sind der Zweck und die Stellung des Erörterungsgesprächs im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu berücksichtigen.
Gemäß § 66
Abs. 1 LPVG NW kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Die Mitbestimmung als die stärkste Form der Beteiligung der Personalvertretung erfordert grunsätzlich die übereinstimmende Willensbildung von Dienststellenleiter und Personalvertretung (
vgl. Lorenzen/Gerhold, BPers
VG, § 69
Rdnr. 5). Der Herbeiführung einer übereinstimmenden Willensbildung dienen die an § 66
Abs. 1 LPVB anschließenden Verfahrensregeln. Gemäß § 66
Abs. 2 Satz 1 LPVG NW unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Entscheidung über die beantragte Zustimmung erfolgt, wie sich aus § 66
Abs. 3 Satz 1 LPVG NW ergibt, durch Beschluß. Die Beschlußfassung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Geschäftsführung des Personalrats gemäß §§ 30
ff. LPVG NW im Rahmen einer Sitzung (
vgl. Havers, a.a.O.; § 33 Erl. 2, § 66 Erl. 10; zur Mitwirkung: § 69 Erl. 12).
Es besteht kein Zweifel, daß die Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen, in denen über die beantragte Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme abgestimmt wird, beratend teilnehmen darf. Beratende Teilnahme bedeutet, daß die Schwerbehindertenvertretung zu allen Fragen das Wort ergreifen kann. Zur Sitzung, an der die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen kann, gehört auch der Teil, in dem abgestimmt wird. Die Schwerbehindertenvertretung kann sich zwar mangels Stimmrecht nicht an der Abstimmung beteiligen. Sie kann aber während dieser Zeit nicht von der Teilnahme an der Sitzung ausgeschlossen werden (
vgl. Cramer, a.a.O., § 25
SchwbG Rdnr.9; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 8. Aufl., § 25
SchwbG Rdnr. 14; Havers, a.a.O., § 36 Erl. 3.
Das Ergebnis der Abstimmung kann dahin lauten, daß der Personalrat der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Dann kann der Leiter der Dienststelle die Maßnahme gemäß §§ 66
Abs. 1, 71 LPVG NW ohne weiteres durchführen. Das Ergebnis der Abstimmung kann aber auch -
ggf. unter vorheriger beratender Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung - dahin lauten, daß der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen ( § 66
Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LPVG NW). Dann ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern ( § 66
Abs. 2 Satz 3 halbs. 2 LPVG NW). Nach der Erörterung ist eine abschließende Entscheidung zu treffen, die wiederum in der Regel durch einen in einer Sitzung des Personalrats zu fassenden Beschluß erfolgt (§ 66
Abs. 3 Satz 1 LPVG NW). An der Sitzung zur abschließenden Beschlußfassung kann die Schwerbehindertenvertretung wiederum ohne jeden Zweifel teilnehmen. Die Sitzungen, in denen erstmals und bei Zustimmung endgültig abgestimmt wird, und die Sitzung, in der nach Durchführung eines Erörterungsgesprächs abschließend abgestimmt wird, einerseits und das Erörterungsgespräch andererseits sind nicht etwas grundsätzlich Verschiedenes, sondern Teil eines einheitlichen Willensbildungsprozesses. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß gemäß § 66
Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NW im Erörterungsgespräch die beabsichtigte Maßnahme "mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern" ist. Die Erörterung kann nach den Vorstellugen des Gesetzgebers jederzeit von einem Austausch der gegenseitigen Standpunkte in eine Willensentscheidung umschlagen, sei es, daß der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erteilt oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme zurücknimmt (
vgl. zur Erörterung im Rahmen der Mitwirkung: Havers, a.a. O., § 69 Erl. 12). Das Erörterungsgespräch ist danach als ein Verhandeln "mit dem ersten Willen zur Einigung" (
vgl. so zum Vierteljahresgespräch: § 63 Satz 3 LPVG NW) zu verstehen. Die Anwesenheit des Dienststellenleiters steht der Annahme, daß es sich bei dem Erörterungsgespräch um eine Sitzung
i.S.d. §§ 25
Abs. 4 Satz1 Halbs.1
SchwbG, 36
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW handelt, nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus § 30
Abs. 4 Satz 1 LPVG NW, wonach der Leiter der Dienststelle an den Sitzungen teilnimmt, die auf seinen Antrag anberaumt worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. Das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Personalrats würde ausgehölt, wenn die Schwerbehindertenvertretung gerade von einer Teilnahme am Erörterungsgespräch, dem entscheidenden Stadium der Willensbildung, ausgeschlossen würde. Wenn die Schwerbehindertenvertretung erst nach u.U. stundenlanger Erörterung einer beabsichtigten Maßnahme und der Erzielung eines Kompromisses zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat hinzugezogen zu werden brauchte, könnte sie die Interessen der Schwerbehinderten kaum noch wirksam vertreten. Es ist ein anerkannter Grundsatz des Personalvertretungsrechts, daß bei beteiligungspflichtigen Maßnahmen die Beteiligung der Personalvertretung so rechtzeitig einzusetzen hat, daß die Personalvertretung die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben wirksam und sachgerecht wahrnehmen kann (
vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.10.1979 - 6 P 61.78 -, PersV 1981, 244; Beschluß des Fachsenats vom 6.6.1983 - CL 6/83 -, RiA 1984, 13.
Dieser Grundsatz muß auch hinsichtlich des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats gemäß §§ 25
Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
SchwbG, 36
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW gelten. Die Schwerbehindertenvertretung könnte ihr Beratungsrecht nicht wirksam wahrnehmen, wenn sie von der Teilnahme am Erörterungsgespräch
i.S.d. § 66
Abs. 2 Satz 3 LPVG NW ausgeschlossen wäre.
Soweit Reinartz (
vgl. Reinartz, Personalvertretungsrecht NW, § 66
Anm. 7) unter Hinweis auf den Beschluß des Fachsenats vom 4.3.1993 - CL 25/89 - (ZTR 1993, 390) meint, bei der Erörterung handele es sich um eine Sitzung des Personalrats, vermag sich dem der Fachsenat, jedenfalls soweit es die Vorschrift der §§ 25
Abs. 4 Satz 1 Halbs.1
SchwbG, 36
Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 LPVG NW betrifft, nicht anzuschließen. Weder genannter Beschluß noch der in diesem Beschluß zitierte weitere Beschluß des Fachsenats vom 22.1.1989 - CL 42/83 - (RiA 1986, 216= PersV 1987, 162) betrifft die Frage der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung, der, wie ausgeführt, im Schwerbehinderten- und im Personalvertretungsgesetz besondere Rechte eingereäumt worden sind, am Erörterungsgespräch.
Das Schwerbehindertengesetz und das Landespersonalvertretungsgesetz haben - erkennbar möglichst umfassend - die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Personalrats in §§ 25
Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
SchwbG, 36
Abs. 1 Halbs. 1 LPVG NW und die Hinzuziehung zu Besprechungen in § 25
Abs. 5
SchwbG vorgesehen. Eine ausdrückliche Regelung der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung am Erörterungsgespräch
i.S.d. § 66
Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NW ist durch das Schwerbehindertengesetz, ein Bundesgesetz, allein deshalb nicht erfolgt, weil es sich bei dem Erörterungsgespräch um eine Besonderheit des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz handelt. Hieran ändert auch nichts, daß inzwischen auch andere Landesgesetze,
z.B. § 69
Abs. 2 Satz 5 ThürPersVG, eine Erörterung vorsehen. Dafür, daß aus der Nichterwähnung des Erörterungsgesprächs in den einschlägigen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes geschlossen werden müsse, der Gesetzgeber habe ein Teinahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ausschließen wollen, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte.
Der Auffssung des Antragstellers, dem Bundesgesetzgeber fehle die Kompetenz, um eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Erörterungsgespräch vorzusehen, folgt der Fachsenat nicht. Gemäß
Art. 74
Abs.1
Nr. 7
GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge zu. Hierzu zählt auch das Schwerbehindertenrecht (vg. Maunz/Dürig/Herzog,
GG,
Art. 74
Rdnr. 108). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder gemäß
Art. 72
Abs. 1
GG die Befugnis zur Gesetzgebung (nur), solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dafür, daß der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis, soweit es die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen und Besprechungen des Personalrats betrifft, nicht in umfassender Weise hat Gebrauch machen wollen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Antragsteller kann sich des weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, daß § 25
Abs. 5
SchwbG gegen ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung am Erörterungsgespräch spreche, weil dieses in der genannten Vorschrift nicht erwähnt werde.
Durch
Art. 1
Nr. 21 Buchst. d des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes (
SchwbG-ÄndG) vom 24.7.1986 ( BGB1. I 1110) ist nach § 22
Abs. 4
SchwbG a. F. folgender Absatz 4a eingfügt worden:
"Der Vertrauensmann ist zu Besprechungen nach § 74
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66
Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in
Abs. 4 genannten Vertretungen hinzuzuziehen."
Der Vorschrift des § 22
Abs. 4a
SchwbG a.F. entspricht nunmehr § 25
Abs. 5
SchwbG. Bei der § 74
Abs.1
BetrVG bzw. § 66
Abs. 1 BPersVG entsprechenden Vorschrift des sonstigen Personalvertretungsrechts handelt es sich in Nordrhein-Westfalen um die Vorschrift des § 63, nach dessen Satz 1 der Leiter der Dienststelle und der Personalrat mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreffen müssen.
Aus den in § 25
Abs. 5
SchwbG genannten Vorschriften ergibt sich, daß sich § 25
Abs. 5
SchwbG nicht auf das Mitbestimmungsverfahren bezieht, sondern einen ganz anderen Bereich, das sogenannte Monatsgespräch (§74
Abs. 1
BetrVG, § 66
Abs. BpersVG)
bzw. das Vierteljahresgespräch (§ 63 LPVG NW), regelt. Auch die übrigen Einwände des Antragstellers gegen das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme am Erörterungsgespräch greifen nicht durch.
Es mag sein, daß Beschäftigte eine Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung nicht wünschen. Ebenso wie die Beteiligung des Personalrats hat der Gesetzgeber auch das Tätigwerden der Schwerbehindertenvertretung nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht.
Der Datenschutz ist dadurch gewährleistet, daß die Sitzungen des Personalrats gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nicht öffentlich sind und gemäß § 9
Abs. 1 LPVG NW auch der Vertrauensmann
bzw. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten der Schweigepflicht unterliegt (
vgl. Havers, a.a.O., § 9 Erl. 5).
Die von dem Antragsteller gesehene Gefahr, daß bei einer Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung am Erörterungsgespräch auch die Frauenbeauftragte ein Teilnahmerecht beanspruchen könnte, besteht bereits deshalb nicht, weil der Frauenbeauftragten keinerlei daingehende Rechte eingeräumt worden sind.
Daraus, daß im Einzelfall das Vertrauensverhältnis zwischen Personalrat und Schwerbehindertenvertretung gestört sein mag, ergibt sich nicht, daß die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich von einer Teilnahme am Erörterungsgespräch ausgeschlossen ist. Bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses haben sich vielmehr gemäß § 29
Abs. 1
SchwbG beide Seiten um eine Verbesserung des gegenseitigen Verhältnisses zu bemühen. Denn nach der genannten Vorschrift arbeiten u.a. Schwerbehindertenvertretung und Personalrat zur Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb und in die Dienststelle eng zusammen (
vgl. Regensburger, Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen als wichtigstes gesellschaftliches Anliegen, ZfPR 1998, 146, 147).