Leitsätze:
1. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter ArbeitnehmerInnen anstehen und welche Themen auf der Tagesordnung stehen. Dementsprechend ist grundsätzlich jede Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an einer Betriebsratssitzung erforderlich i.S.d. § 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG.
2. Der zweite Vertreter der Schwerbehindertenvertrauensfrau oder des Schwerbehindertenvertrauensmannes wird nur dann tätig, wenn der erste Vertreter gleichfalls verhindert ist.