Teilnahmerecht an Sitzungen & Versammlungen

In diesen Entscheidungen wird um das Recht der SBV zur Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen gestritten.

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen (§ 178 Absatz 4 Satz 1 SGB IX).

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