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Urteil
Schulungsanspruch

Gericht:

VG Ansbach


Aktenzeichen:

12 K 97.02199


Urteil vom:

17.03.1999


1. Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen:
- Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
- Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung persönlich erforderlich sein.

2. Bei einer Schulungsveranstaltung der Hauptfürsorgestelle ist generell davon auszugehen, dass sie für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist.

3. Die persönliche Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie hat sich bei der Beantwortung dieser Frage auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers zu stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Amtes und der Schwerbehinderten andererseits abzuwägen hat. Der Arbeitgeber, der die persönliche Erforderlichkeit wegen bereits vorhandener Kenntnisse bei der Schwerbehindertenvertretung verneint, muss den Nachweis führen, dass die Teilnahme an der konkreten Veranstaltung für die Schwerbehindertenvertretung aus diesem Grund entbehrlich ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

ZB 03/2000

Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hatte über den Anspruch eines Vertrauensmannes der Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst zu entscheiden, ihn für die Dauer eines Seminars der Hauptfürsorgestelle freizustellen und ihm die notwendigen Kosten zu erstatten.
Nach § 26 Abs. 4 SchwbG sind die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es für ihre Aufgaben erforderlich ist. Dasselbe gilt auch für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Die Kosten hierfür trägt gemäß § 26 Abs. 8 SchwbG der Arbeitgeber. Das Gericht bejahte die in den Leitsätzen genannten Voraussetzungen für die erforderliche Teilnahme an der Schulungsveranstaltung und damit den Anspruch gegen den Arbeitgeber.

Konkret ging es um ein mehrtägiges Seminar im Juni 1997 zu dem Thema "Mitwirken bei Personalentscheidungen". An einer entsprechenden Veranstaltung hatte der Vertrauensmann bereits im April 1991 teilgenommen. Aufgrund des langen Zeitraums von sechs Jahren hielt das Gericht eine erneute Teilnahme für gerechtfertigt.

Referenznummer:

R/R1457


Informationsstand: 06.12.2000