Urteil
Schulungsanspruch
Gericht:
VG Ansbach
Aktenzeichen:
12 K 97.02199
Urteil vom:
17.03.1999
VG Ansbach
12 K 97.02199
17.03.1999
1. Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen:
- Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
- Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung persönlich erforderlich sein.
2. Bei einer Schulungsveranstaltung der Hauptfürsorgestelle ist generell davon auszugehen, dass sie für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist.
3. Die persönliche Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Schwerbehindertenvertretung ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie hat sich bei der Beantwortung dieser Frage auf den Standpunkt eines vernünftigen, unbefangenen Beurteilers zu stellen, der die Interessen des Arbeitgebers einerseits, des Amtes und der Schwerbehinderten andererseits abzuwägen hat. Der Arbeitgeber, der die persönliche Erforderlichkeit wegen bereits vorhandener Kenntnisse bei der Schwerbehindertenvertretung verneint, muss den Nachweis führen, dass die Teilnahme an der konkreten Veranstaltung für die Schwerbehindertenvertretung aus diesem Grund entbehrlich ist.
Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.
ZB 03/2000
R/R1457
Informationsstand: 06.12.2000