B.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrates ist begründet.
I.
Der von der Antragstellerin und vom Betriebsrat gestellte Freistellungsantrag sowie der Zahlungsantrag sind zulässig.
1. Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80
Abs. 1
ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich um einen auf die §§ 40
Abs. 1, 37
Abs. 6
BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (
BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 41).
2. Neben der Antragstellerin und dem Arbeitgeber ist vom Arbeitsgericht auch zu Recht der Betriebsrat beteiligt worden, § 10, 83
Abs. 3
ArbGG. Aus § 83
Abs. 3
ArbGG ergibt sich, dass sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Neben den einzelnen Betriebsratsmitgliedern, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, ist auch der Betriebsrat an einem Verfahren auf Erstattung von Schulungskosten zu beteiligen, da er den Entsendungsbeschluss gefasst hat. Machen Betriebsratsmitglieder Ansprüche auf Kostenerstattung geltend, die ihnen durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen entstanden sind, so ist in derartigen Verfahren auch der Betriebsrat zu beteiligen (
BAG, Beschluss vom 03.04.1979 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 16; Germelmann/Matthes/Prütting/ Müller-Glöge,
ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rz. 52
m.w.N.).
II.
Der Anspruch auf Freistellung von den Seminarkosten für die streitige Schulungsveranstaltung sowie der geltend gemachten Zahlungsanspruch der Antragstellerin sind begründet.
Die Arbeitgeberin ist zur Tragung der Schulungskosten für die Antragstellerin in Höhe von 1.334,00
EUR für deren Teilnahme an der streitigen Schulungsmaßnahme vom 11. - 15.07.2005 sowie zur Erstattung der geltend gemachten Reise- und Übernachtungskosten in Höhe von 857,90
EUR nach § 40
Abs. 1
i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet.
1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37
Abs. 6
BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des
§ 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (
BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 2;
BAG, Beschluss vom 15.01.1992 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 41;
BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 48; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
BetrVG, 23. Aufl., § 40 Rz. 66; ErfK/Eisemann, 7. Aufl., § 40
BetrVG Rz. 9
m.w.N.).
Kosten für eine Schulungsveranstaltung sind vom Arbeitgeber jedoch nur dann zu erstatten, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigte, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (
BAG, Beschluss vom 09.10.1973 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 4 ;
BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 6 ;
BAG, Beschluss vom 27.09.1974 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 18 ;
BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 67 ;
BAG, Urteil vom 15.02.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 106; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde,
BetrVG, 10. Aufl., § 37 Rz. 92
ff.; Weber,
GK-
BetrVG, 8. Aufl., § 37 Rz. 156 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 16 m.w.N). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (
BAG, Beschluss vom 21.11.1978 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 35;
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58;
BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 67;
BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 164
ff.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 17
m.w.N.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37
Abs. 6
BetrVG anzusehen (
BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 54;
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 17).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (
BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 54;
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58;
BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe;
BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 174; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37
BetrVG Rz. 16).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar vom 11. - 15.07.2005 erforderlich gewesen ist. Auf dem Seminar vom 11. - 15.07.2005 sind Grundkenntnisse im Arbeitsrecht vermittelt worden, die der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können,
§ 37 Abs. 6 BetrVG,
§ 96 Abs. 4 und 8 SGB IX.
a) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass die Vermittlung von Grundkenntnissen im allgemeinen Arbeitsrecht für erstmals fungierende Betriebsratsmitglieder grundsätzlich erforderlich ist. Insoweit kann bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit verzichtet werden. Bei aller Verschiedenheit der Betriebe und der betrieblichen Interessenvertretungen ist nämlich im allgemeinen davon auszugehen, dass der Betriebsrat grundlegende Kenntnisse auch im allgemeinen Arbeitsrecht alsbald oder doch jedenfalls aufgrund typischer Fallgestaltungen demnächst zur Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben benötigt. Dieses Grundlagenwissen ist eine unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäß Betriebsratsarbeit (
BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 54;
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58;
BAG, Beschluss vom 19.07.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 110; Fitting, a.a.O. § 37 Rz. 144, 164; Richardi/Thüsing,
BetrVG, 10. Aufl., § 37 Rz. 91).
Die Antragstellerin war im Jahre 2002 erstmals in den bei Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat gewählt worden. An einer Schulungsmaßnahme im allgemeinen Arbeitsrecht hatte sie bisher nicht teilgenommen.
Die Arbeitgeberin kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vorhandensein von Grundkenntnissen im allgemeinen Arbeitsrecht bei anderen Betriebsratsmitgliedern verweisen. Grundkenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts sind für jedes Betriebsratsmitglied zur Ausübung des Betriebsratsamtes unerlässlich. Das gilt nicht nur im Hinblick auf die allgemeine Überwachungspflicht des Betriebsrates nach
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und die potentielle Beteiligung jedes Betriebsratsmitgliedes bei der Unterstützung einzelner Arbeitnehmer nach
§ 81 Abs. 4 Satz 3,
§ 82 Abs. 2 Satz 2,
§ 83 Abs. 1 Satz 2,
§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, sondern vor allem auch deswegen, weil die Ausübung der Beteiligungsrechte, insbesondere im Bereich der sozialen Angelegenheiten, in erheblichem Umfang Kenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts voraussetzt. Das gilt nicht nur für einzelne, sondern für alle Betriebsratsmitglieder, weil anderenfalls eine sinnvolle Mitwirkung an der Beschlussfassung des Betriebsrats ausgeschlossen ist (
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 187).
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin entfällt die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme im vorliegenden Fall auch nicht deshalb, weil die Schulungsveranstaltung erst im vierten Jahr der Amtszeit des Betriebsrates stattgefunden hat.
Richtig ist zwar, dass ein Betriebsratsmitglied, sofern es kurz vor dem Ende seiner Amtszeit an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, näher darlegen muss, aufgrund welcher besonderen Umstände des Einzelfalles eine solche Festlegung des Zeitpunktes der Schulungsteilnahme des Betriebsrates noch pflichtgemäßem Ermessen entsprochen hat. Bei einer Schulungsveranstaltung kurz vor Ablauf der Amtsperiode hat der Betriebsrat zu prüfen, ob das Betriebsratsmitglied die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse noch während seiner Amtszeit in die Betriebsratsarbeit einbringen kann. Insoweit bedarf es einer konkreteren Darlegung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme (
BAG, Beschluss vom 07.06.1989 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 67;
BAG, Beschluss vom 09.09.1992 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 86;
BAG, Urteil vom 28.08.1996 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 117;
LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.1991 - DB 1992, 636; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rz. 117; einschränkend: DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 112; Däubler, Handbuch Schulung und Fortbildung, 5. Aufl., Rz. 167 m. w. N.).
Der vorliegende Fall liegt jedoch schon anders als die übrigen von der Rechtsprechung genannten Entscheidungen, in denen die Schulungsmaßnahme wenige Wochen oder gar Tage vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates stattfanden. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Betriebsrates über die Entsendung der Antragstellerin zu dem streitigen Seminar knapp ein Jahr vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates gefasst worden, die Schulungsmaßnahme fand
ca. neun Monate vor Ende der Amtszeit statt. Entscheidend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat (
BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 68; Weber a.a.O., § 37 Rz. 196; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 127). Bei den vorliegend genannten Zeiträumen von knapp 1 Jahr
bzw. 9 Monaten lässt sich regelmäßig nicht absehen, welche Aufgaben auf den Betriebsrat bis zum Ablauf seiner Amtszeit noch zukommen werden und inwieweit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Schulungsbedarf besteht. Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass mindestens in den letzten neun Monaten der Betriebsratstätigkeit Fälle vorkommen, in denen die Antragstellerin auf ihr neu erworbenes Wissen zurückgreifen und dieses Wissen auch anwenden konnte. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin bei der im Jahre 2006 stattgefundenen Betriebsratswahl wiederum in den Betriebsrat gewählt worden ist.
In diesem Zusammenhang kann die Arbeitgeberin auch nicht auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 21.10.2005 - 13 TaBV 70/05 - verweisen. Auch die dort gegebene Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das zu schulende Betriebsratsmitglied war in dem von der 13. Kammer entschiedenen Fall bereits seit Anfang des Jahres 2000 Betriebsratsmitglied, seit 2001 Betriebsratsvorsitzende und seit 2003 Gesamtbetriebsratsvorsitzende, ferner gehörte sie dem Wirtschaftsausschuss an; die Schulungsmaßnahme fand auch nicht - wie im vorliegenden Fall -
ca. neun Monate vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates statt, sondern
ca. sechs Monate vor Ende der Amtszeit.
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin ist die Erforderlichkeit der streitigen Schulungsmaßnahme auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf langjähriges Erfahrungswissen auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts zurückgreifen konnte.
Zwar können Grundkenntnisse des Arbeitsrechts regelmäßig auch durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworben werden. Sollte das im Einzelfall nicht zutreffen, muss der jeweilige Antragsteller die dafür sprechenden Umstände näher darlegen (
BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 58;
LAG Köln, Beschluss vom 02.12.1999 - AiB 2000, 359;
LAG Köln, Beschluss vom 09.06.2000 - ARSt 2001, 18 = PersV 2001, 423; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 164; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rz. 91; Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; weitergehend:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.01.2000 - AiB 2000, 287; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96).
Entgegen der von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Antragstellerin um ein langjähriges Betriebsratsmitglied handelt, das aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit über ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts verfügte. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Antragstellerin 2002 erstmals in den Betriebsrat gewählt worden ist. In den vom
LAG Köln (a.a.O). entschiedenen Fällen handelte es sich hingegen um langjährige Betriebsratsmitglieder, deren Amtszeit eine Wahlperiode überstiegen hatte. Demgegenüber befand sich die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens in der ersten Amtsperiode. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin seit 1994 Vertrauensperson der Schwerbehinderten war, lässt nicht automatisch darauf schließen, dass die Antragstellerin über ausreichendes Erfahrungswissen auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsrechts verfügte. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz unwidersprochen vorgetragen, dass sie als Vertreterin der Schwerbehinderten von der Arbeitgeberin nicht ernst genommen und auch nicht ausreichend informiert und beteiligt worden sei. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ebenso wie der Betriebsrat vorgetragen, dass ihr die entsprechenden Grundkenntnisse im Arbeitsrecht gefehlt hätten, die ihr im Seminar vermittelten Kenntnisse seien zuvor nicht vorhanden gewesen. Dies hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz weiter erläutert und insbesondere mitgeteilt, auf welchen Gebieten des allgemeinen Arbeitsrechts ihr entsprechende Kenntnisse gefehlt hätten. Diesem Vorbringen der Antragstellerin ist die Arbeitgeberin nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten. Die Arbeitgeberin kann dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht entgegenhalten, es sei unsubstantiiert. Die Anforderungen an den Beibringungsgrundsatz würden grundsätzlich überspannt, wollte man vom Betriebsrat in derartigen Fällen verlangen, persönliche Defizite einzelner Betriebsratsmitglieder mehr als im vorliegenden Fall geschehen zu offenbaren (
LAG Sachen, Beschluss vom 22.11.2002 - NZA-RR 2003, 420).
3. Der Betriebsrat hat bei der Entsendung der Antragstellerin zu der streitigen Schulungsveranstaltung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt.
Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum weder hinsichtlich des Zeitpunktes der Schulungsmaßnahme, noch hinsichtlich des Seminarortes überschritten.
a) Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Schulungsveranstaltungen mit einer Dauer von einer Woche grundsätzlich als erforderlich angesehen (
BAG, Beschluss vom 06.11.1973 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 5;
BAG, Beschluss vom 27.11.1973 - AP
ArbGG 1953 § 89
Nr. 9; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 173; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 117
m.w.N.).
b) Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Betriebsrat die Grundlagenschulung im allgemeinen Arbeitsrecht erst im vierten Jahr der Amtszeit der Antragstellerin für erforderlich gehalten hat, weil er zunächst Wert darauf gelegt hat, dass die Antragstellerin Veranstaltungen zum Betriebsverfassungsrecht besucht. Die Entsendung der Antragstellerin zu einem Grundlagenseminar im allgemeinen Arbeitsrecht im ersten oder zweiten Jahr ihrer Amtszeit wäre zwar für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit sinnvoll gewesen, hätte aber betriebliche Abläufe unter Umständen mehr als erforderlich behindert, weil die Antragstellerin bei einer zusätzlichen Teilnahme an einem betriebsverfassungsrechtlichen Seminar insgesamt zwei Wochen jährlich abwesend gewesen wäre. Wenn der Betriebsrat ein Betriebsratsmitglied jeweils nur einmal im Jahr für eine Woche auf ein Seminar, deren Teilnahme erforderlich ist, entsendet, liegt dies im nicht zu beanstandenden Beurteilungsspielraum des Betriebsrates.
c) Schließlich kann die Arbeitgeberin auch nicht beanstanden, dass die Antragstellerin zu einem Grundlagenseminar im allgemeinen Arbeitsrecht entsandt worden ist, das in Eckernförde stattgefunden hat.
Zwar ist auffällig, dass die Antragstellerin seit ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat jeweils im Sommer eines jeden Jahres an einer Schulungsveranstaltung, die jeweils in Eckernförde an der Ostsee stattfand, teilgenommen hat. Richtig ist auch, dass es der Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung dann nicht bedarf, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (
BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 54;
BAG, Beschluss vom 20.12.1995 - AP
BetrVG 1972 § 37
Nr. 113;
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.1975 - DB 1976, 1115).
Aus dem Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die erforderlichen Kosten zu tragen hat, ergibt sich aber keine Verpflichtung des Betriebsrates, das Betriebsratsmitglied bei mehreren gleichartigen Schulungsveranstaltungen an der kostengünstigeren teilnehmen zu lassen, wenn diese seiner Ansicht nach im Verhältnis zur anderen als qualitativ geringwertiger anzusehen ist. Bei der Wahl zwischen einer qualitativ höherwertigen Schulungsveranstaltung mit erhöhten Kosten und einer weniger guten mit geringeren Kosten ist im Interesse einer sachgerechten Schulung im Zweifel der qualitativ höherwertigen Schulung der Vorzug zu geben, vorausgesetzt, dass sich deren Kosten nicht in einem unangemessenen Rahmen bewegen. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrates im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen.
Der Rahmen des dem Betriebsrates zustehenden Beurteilungsspielraums ist auch im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Der Betriebsrat hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen, die er mit den Schulungen seines Verfahrensbevollmächtigten gemacht hat, großen Wert darauf gelegt hat, die Betriebsratsmitglieder zu Veranstaltungen zu entsenden, an denen der Verfahrensbevollmächtigte als Referent tätig ist. Insoweit hat der Betriebsrat die von seinem Verfahrensbevollmächtigten veranstalteten Seminare als höherwertig als andere Seminarveranstaltungen, bei denen er den jeweiligen Referenten nicht kennt, angesehen. Bei den von der Arbeitgeberin vorgelegten Seminarausschreibungen waren insbesondere die Namen der Referenten nicht angegeben. Dieser Umstand erscheint ausreichend, um die Antragstellerin zu dem vom Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats veranstalteten Seminar zu entsenden. Im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums kann der Betriebsrat nämlich seine Auswahlentscheidung auch vom Veranstalter abhängig machen und berücksichtigen, dass durch den Veranstalter
bzw. den Referenten ein Vertrauensverhältnis geschaffen worden ist, das den Schulungserfolg fördert (
vgl. BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - AP
BetrVG 1972 § 40
Nr. 48; Fitting, a.a.O., § 40 Rz. 74; DKK/Wedde, a.a.O., § 40 Rz. 60). Insoweit durfte der Betriebsrat der von seinem Verfahrensbevollmächtigten veranstalteten Schulungsmaßnahme, auf der dieser zusätzlich als Referent tätig ist, den Vorzug geben, auch wenn diese Schulungsmaßnahme höhere Kosten verursacht als die von der Arbeitgeberin vorgeschlagenen Schulungsveranstaltungen.
Auch die im Konsensgespräch vom 31.01.2005 zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung ist durch den Entsendebeschluss des Betriebsrats vom 12.04.2005 nicht verletzt worden. Die Kosten des Seminars vom 11. bis 15.07.2005 bewegen sich jedenfalls nicht in einem unangemessenen Rahmen.
III.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nach den §§ 92
Abs. 1, 72
Abs. 2
ArbGG zugelassen.