Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2008 - 21 TaBV 1084/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3. stattgegeben hat.
Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen.
A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung von pädagogischen Mitarbeitern.
Nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2005 (- 36 BV 11795/05 -) ist die Arbeitgeberin ein Tendenzunternehmen iSv.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, welches unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Zwecken dient. Die Arbeitgeberin verfolgt mit ihren Einrichtungen und Diensten das Ziel, Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu betreibt sie ua. mehrere Tagesförderstätten. In diesen soll den dort betreuten behinderten Menschen durch Arbeit und begleitende Maßnahmen eine angemessene Betätigungsmöglichkeit geboten werden.
Die Arbeitgeberin versetzte die Erzieherin M B für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 19. Oktober 2008 in die Tagesförderstätte K in Berlin. Über diese Maßnahme unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 17. September 2007. Von einem Antrag auf Zustimmung sah die Arbeitgeberin ab, da nach ihrer Auffassung das Beteiligungsrecht des Betriebsrats wegen des Tendenzbezugs der beabsichtigten Maßnahme eingeschränkt sei.
Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,
1. festzustellen, dass ihm bei der Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin ein Mitbestimmungsrecht nach
§§ 99,
100 und
101 BetrVG zusteht,
hilfsweise,
2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin bei der Verlängerung der befristeten Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
gem. §§ 99, 100 und 101
BetrVG verletzt hat,
hilfsweise dazu,
3. der Arbeitgeberin aufzugeben, die befristete Versetzung der Arbeitnehmerin Frau M B in die TFS K zum 1. Oktober 2007 aufzuheben.
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.
Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. Dagegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren seine Anträge mit Schriftsatz vom 29. September 2008 erweitert und die Feststellung beantragt, dass ihm bei der Versetzung von Arbeitnehmern/innen, welche als sonstige Angestellte in der Tätigkeit einer Erzieherin tätig sind, bei der Versetzung von einer Tagesförderstätte in eine andere Tagesförderstätte das Mitbestimmungsrecht nach §§ 99, 100 und 101
BetrVG zusteht. Diesen Antrag hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht als Hilfsantrag zu 3. und den bisher höchst hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag als Hilfsantrag zu 4. gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die zu 1. und 2. gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag entsprochen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. In der Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat den hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag zurückgenommen.