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Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX a. F.

Zweiter Teil: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers

SGB 9 § 98 Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

17.07.2017

Geltungszeit:

Außer Kraft getreten am 01.01.2018
abgelöst durch SGB IX § 181

Referenznummer:

R/RSGB9098