Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Inhaltsübersicht

Präambel:

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat,

c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss,

d) unter Hinweis auf den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,

f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben,

g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen,

h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen,

i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen,

j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen,

k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen,

l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,

m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung von Armut führen wird,

n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen,

o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen,

p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind,

q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind,

r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen,

s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen,

t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen,

u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung,

v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können,

w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten,

x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Keimzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,

y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Zweck
Artikel 2 Begriffbestimmungen
Artikel 3 Allgemeine Grundsätze
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Artikel 6 Frauen mit Behinderungen
Artikel 7 Kinder mit Behinderungen
Artikel 8 Bewusstseinsbildung
Artikel 9 Zugänglichkeit
Artikel 10 Recht auf Leben
Artikel 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen
Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Artikel 13 Zugang zur Justiz
Artikel 14 Freiheit und Sicherheit der Person
Artikel 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
Artikel 17 Schutz der Unversehrtheit der Person
Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsanhörigkeit
Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft
Artikel 20 Persönliche Mobilität
Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Artikel 22 Achtung der Privatsphäre
Artikel 23 Achtung der Wohnung und der Familie
Artikel 24 Bildung
Artikel 25 Gesundheit
Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation
Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben
Artikel 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Artikel 31 Statistik und Datensammlung
Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung
Artikel 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten
Artikel 36 Prüfung der Berichte
Artikel 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss
Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen
Artikel 39 Bericht des Ausschusses
Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten
Artikel 41 Verwahrer
Artikel 42 Unterzeichnung
Artikel 43 Zustimmung, gebunden zu sein
Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration
Artikel 45 Inkrafttreten
Artikel 46 Vorbehalte
Artikel 47 Änderungen
Artikel 48 Kündigung
Artikel 49 Zugängliches Format
Artikel 50 Verbindliche Wortlaute

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18

zu den Aktionsplänen zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Literatur-Datenbank

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

Die Gesamtausgabe des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen für die Rechte von behinderten Menschen finden Sie unter:
https://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar61106-dbgbl...

Die UN-Konvention in leichter Sprache finden Sie im Portal des Deutschen Instituts für Menschenrechte unter:
https://www.ich-kenne-meine-rechte.de/index.php?menuid=1
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-vo...

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...

Referenznummer:

R/RUNKON00