Freistellung der Vertrauensperson
In diesen Entscheidungen wurde um die Freistellung der gewählten Vertrauenspersonen gestritten.
Die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung werden auf Wunsch von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freigestellt, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Absatz 4 SGB IX). Eine vollständige Freistellung der Vertrauenspersonen ist möglich, wenn im Betrieb oder der Dienststelle mindestens 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Dieser neue Schwellenwert gilt seit 01.01.2017. Für Tätigkeiten, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.
Urteile (15)
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1 Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen von ihrer dienstlichen Tätigkeit - Berechnung des maßgeblichen Schwellenwerts der im Betrieb bzw. in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen
Gericht und Aktenzeichen: OVG Sachsen 2. Senat — 2 B 332/19 — 30.06.2020 -
2 Fiktive Laufbahnnachzeichnung bei Teilfreistellung - Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen
Gericht und Aktenzeichen: VGH München 3. Senat — 3 ZB 18.2306 — 23.01.2020 -
3 Unrechtmäßige Behinderung der Tätigkeit als Vertrauensperson für Schwerbehinderte durch den Arbeitgeber
Gericht und Aktenzeichen: LAG Hessen — 9 TaBV 106/13 — 10.04.2014 -
4 Freistellungsanspruch der Vertrauensperson für Schwerbehinderte - Unterschreitung der Schwellenwerte bei Zuweisung Schwerbehinderter in gemeinsame Einrichtung und Altersteilzeitbeschäftigung
Gericht und Aktenzeichen: LAG Berlin-Brandenburg — 4 TABV 664/13 — 26.06.2013 -
5 Freistellung einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Anzahl der Schwerbehinderten bei Zuweisung an Jobcenter
Gericht und Aktenzeichen: ArbG Berlin — 33 BV 14898/12 — 07.03.2013 -
6 Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung - pauschale Freistellung - Erforderlichkeitsprüfung
Gericht und Aktenzeichen: ArbG Heilbronn — 7 BV 5/12 — 30.08.2012 -
7 Rechtsweg - Klage eines Vertrauensmanns der Schwerbehinderten über den Umfang seiner Freistellung
Gericht und Aktenzeichen: VG Sigmaringen 1. Kammer — 1 K 1683/08 — 28.08.2008 -
8 Rechtsweg für organisatorische Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung - Freistellungsanspruch einer Vertrauensperson
Gericht und Aktenzeichen: LAG Nürnberg 6. Kammer — 6 Ta 155/07 — 22.10.2007 -
9 Mehrarbeitsvergütung für Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - Lohnausfallprinzip
Gericht und Aktenzeichen: OVG Nordrhein-Westfalen — 1 A 1050/06 — 31.05.2007 -
10 Kein Anspruch auf Freistellung der stellvertretenden Vertrauensperson - öffentlicher Dienst
Gericht und Aktenzeichen: VG Aachen — 16 K 758/06.PVL — 12.10.2006 -
11 Freistellung der Vertrauensperson im öffentlichen Dienst
Gericht und Aktenzeichen: OVG Nordrhein-Westfalen — 1 E 141/02.PVL — 06.08.2002 -
12 Feststellungspflicht der Dienststelle bezüglich des Umfangs der Freistellung der Schwerbehindertenvertretung
Gericht und Aktenzeichen: VG Ansbach 11. Kammer — AN 11 K 91.00643 — 22.07.1992 -
13 Arbeitsentgelt des freigestellten Bezirksvertrauensmanns
Gericht und Aktenzeichen: BAG — 6 AZR 428/84 — 30.04.1987 -
14 Aufwandsentschädigung für freigestellten Vertrauensmann
Gericht und Aktenzeichen: BAG — 6 AZR 622/85 — 14.08.1986 -
15 Voraussetzung für völlige Freistellung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten von seiner Arbeitspflicht
Gericht und Aktenzeichen: ArbG Düsseldorf 12. Kammer — 12 Ca 3230/81 — 29.01.1982