Freistellung der Vertrauensperson

In diesen Entscheidungen wurde um die Freistellung der gewählten Vertrauenspersonen gestritten.

Die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung werden auf Wunsch von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freigestellt, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Absatz 4 SGB IX). Eine vollständige Freistellung der Vertrauenspersonen ist möglich, wenn im Betrieb oder der Dienststelle mindestens 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt werden. Dieser neue Schwellenwert gilt seit 01.01.2017. Für Tätigkeiten, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

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