Ersatz von Aufwendungen ⁠/​ Kostenerstattungsansprüche der SBV

Entscheidungen zu Erstattungsstreitigkeiten der SBV für erbrachte Aufwendungen, wie Rechtsanwalts- oder Fahrtkosten.

Alle Kosten, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) entstehen, müssen der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin tragen. Dies gilt für alle räumlichen und sächlichen Aufwendungen und für die durch die Teilnahme der Mitglieder der SBV entstehenden Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Seit Inkrafttreten des BTHG werden hierbei auch die Kosten für eine Bürokraft in erforderlichem Umfang umfasst (§ 179 Absatz 8 SGB IX).

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