Beteiligung der SBV an Zurruhesetzungsverfahren

In diesen Entscheidungen ist die Pflicht zur Beteiligung der SBV an Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit umstritten.

Soll ein schwerbehinderter Beamter oder eine schwerbehinderte Beamtin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor der Entscheidung angehört werden. Die Verletzung des Beteiligungsrechts führt zur formellen Rechtswidrigkeit der Verfügung.

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