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Beteiligung der SBV an Versetzungs- & Umsetzungsverfahren

Entscheidungen, in denen die Beteiligungsrechte der SBV bei der Versetzung bzw. Umsetzung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten umstritten waren.

Auch bei der Versetzung oder Umsetzung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu beteiligen. Eine zunächst unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX kann mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Eine Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung zur Versetzung bzw. Umsetzung muss allerdings nicht vorliegen.

Urteile (24)