Beteiligung der SBV bei Kündigungen oder Entlassungen
Entscheidungen, in denen Verletzungen der Beteiligungsrechte der SBV bei Kündigungen oder Entlassungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten umstritten sind.
Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes wurden die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei der Kündigung von schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gestärkt. Denn seitdem git: Die Kündigung eines schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Menschen, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung aussprechen, ist unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX). Dies gilt für alle Kündigungsarten und auch für die Kündigung während der Probezeit.