Beteiligung der SBV an Disziplinarverfahren

Auch im Disziplinarverfahren gegen schwerbehinderte oder gleichgestellte Bedienstete gilt die Verpflichtung des Dienstherren zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) gemäß § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX.

Entscheidungen, in denen um die Pflicht der Dienstbehörde, die SBV an Disziplinarverfahren zu beteiligen, gestritten wurde.

Urteile (15)