Beteiligung der SBV bei dienstlichen Beurteilungen

Entscheidungen, in denen um die Unterrichtung und Anhörung der SBV bei dienstlichen Beurteilungen von schwerbehinderten Beschäftigten im öffentlichen Dienst gestritten wurde.

Die Dienstbehörde hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zwar über die bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beamten zu unterrichten. Sie ist aber nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung auch das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen. Denn eine dienstliche Beurteilung stellt keine Entscheidung im Sinne des § 178 Absatz 2 SGB IX dar, bei der die Schwerbehindertenvertretung anzuhören und die ihr mitzuteilen wäre.

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