Beteiligung der SBV bei Beförderungsverfahren

Sobald sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch auf eine Beförderungsstelle beworben hat, ist die Dienststelle verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung umfassend an dem Beförderungsverfahren zu beteiligen.

Entscheidungen zu den Mitwirkungsrechten der SBV an Beförderungen von schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Urteile (26)