Anhörung ⁠/​ Beteiligung ⁠/​ Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung

In diesen Entscheidungen geht es um Verletzungen der Anhörungs- bzw. Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sortiert nach Aufgabenbereichen.

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er/Sie hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Eine unterlassene Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen.

Eine Ausnahme hiervon gilt seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes für die Beteiligung der SBV bei der Kündigung von schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten: Denn eine ohne Beteiligung der SBV ausgesprochene Kündigung ist ungültig. Hier kann die unterlassene Beteiligung nicht nachgeholt werden.