Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Entscheidungen sortiert nach den unterschiedlichen Themenbereichen rund um die Aufgabenbereiche und Rechte der Schwerbehindertenvertretung in den Betrieben.
In allen Betrieben, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen "nicht nur vorübergehend", das heißt länger als sechs Monate, beschäftigt werden, muss eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden (§ 177 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin. Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung der schwerbehinderten Menschen in den Betrieb und vertritt die Interessen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in allen Bereichen, die diese im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis betreffen. Sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen eingehalten werden.