Gründe:
I.
Die Antragstellerin und der Beigeladene stehen im Dienste der Antragsgegnerin, Regionaldirektion F.. Die Antragstellerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kassel vom 15. November 2005 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Antragstellerin wurde mit Wirkung vom 01. November 2009 zur Vermessungsamtfrau, Besoldungsgruppe A 11 NBesG, ernannt. Der Beigeladene wurde mit Wirkung vom 01. Februar 2013 in die Tarifgruppe E11 TV-L eingruppiert. Die Antragstellerin und der Beigeladene sind auf den Stichtag 01. Oktober 2020 für den Zeitraum 01. Oktober 2017 bis 30. September 2020 regelbeurteilt worden. Dabei erhielt die Antragstellerin die Wertungsstufe C, der Beigeladene die Wertungsstufe B.
Gegen ihre am 09. Juni 2021 eröffnete Beurteilung erhob die Antragstellerin unter dem 15. Juni 2021 Einwände. Sie machte insbesondere geltend, auf ihrem Dienstposten teilweise Tätigkeiten wahrgenommen zu haben, die einer Bewertung mit A 12 NBesG entsprächen. Dies sei in ihrer Beurteilung nicht gewürdigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2022 wies der Antragsgegner diese Einwände zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 14. Februar 2022 Klage (3 A 60/22).
Am 28. Oktober 2021 schrieb der Antragsgegner den mit E12 TV-L/A 12 NBesG bewerteten Dienstposten der Teamleitung (w/m/d) im Dezernat 4, Team 2 - Amtsleistungen und städtebauliche Bodenordnung für den Dienstort B-Stadt ab dem 1. Februar 2022 intern aus. Auf den Dienstposten bewarben sich die Antragstellerin am 1. November, der Beigeladene am 8. November 2021.
Zunächst ging der Antragsgegner davon aus, Anlassbeurteilungen aus Anlass der Bewerbungen erstellen zu müssen. Deshalb führte die Erstbeurteilerin der Antragstellerin, Vermessungsdirektorin H., Leiterin des Dezernats 4, das nach den Richtlinien über dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst (Nds. MBl. 2017, 1104, Abschnitt 9.5
Abs. 1) vorgesehene vorbereitende Beurteilungsgespräch am 22. Dezember 2021 durch. In diesem Gespräch, an dem weitere Bedienstete des Antragsgegners nicht teilnahmen, thematisierte die Erstbeurteilerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners die Schwerbehinderung der Antragstellerin. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2022 hob der Antragsgegner die erstellten Anlassbeurteilungen gegenüber der Antragstellerin und dem Beigeladenen gleichermaßen auf. Einladungen zu Vorstellungsgesprächen wurden zurückgenommen. Ein Vorstellungsgespräch hat mit der Antragstellerin im Folgenden nicht stattgefunden.
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Regelbeurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen wählte der Antragsgegner den Beigeladenen als denjenigen aus, auf den der ausgeschriebene Dienstposten übertragen werden sollte. Unter dem 2. März 2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie nicht ausgewählt worden sei.
Am 15. März 2022 hat die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung dieses Antrags ist sie der Ansicht, ihre Regelbeurteilung sei rechtswidrig. Dabei wiederholt und vertieft sie ihre Argumentation aus dem Beurteilungsstreitverfahren. Sie legt eine Dienstpostenbewertung vor, aus der sich ergibt, dass verschiedene auf ihrem Dienstposten anfallende Tätigkeiten nach A 12, eine auch nach A 13 eingestuft sind. (
Anm. des Gerichts: Verschiedene andere Tätigkeiten sind zwischen A 7 und A 11 eingestuft). Sie weist zudem darauf hin, dass der vergleichbare Dienstposten bei der Regionaldirektion Braunschweig der Antragsgegnerin mit A 12 NBesG bewertet sei.
Auf ein Vorstellungsgespräch habe sie nicht verzichtet.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, den ausgeschriebenen Dienstposten der Teamleitung 2 im Dezernat 4 bei der Regionaldirektion F. des Antragsgegners mit einem Mitbewerber der Antragstellerin zu besetzen, solange nicht erneut rechtsfehlerfrei über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden wurde.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, es obliege seinem Organisationsermessen, wie er den von der Antragstellerin innegehaltenen Dienstposten bewerte. Er sei zu Recht mit A 11 NBesG bewertet worden. An diesem Statusamt sei die Regelbeurteilung vom 09. Juni 2021 ausgerichtet. Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit höherwertige Aufgaben wahrgenommen.
Auf Nachfrage des Gerichts zur Durchführung eines Vorstellungsgespräches, wie es in
§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, erwiderte der Antragsgegner, ein solches sei bei internen Ausschreibungen, wie hier, nicht erforderlich. Selbst wenn es erforderlich sein sollte, habe ein solches Vorstellungsgespräch durch das vorbereitende Gespräch zur Erstellung der Anlassbeurteilung stattgefunden. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen habe Vermessungsoberamtsrat I. der Antragsgegnerin aus dem Dezernat 1 organisatorisch vollzogen. Der Leiter der Antragsgegnerin, Regionaldirektion F., Leitender Vermessungsdirektor J., habe von den Beurteilungen sowohl der Antragstellerin als auch des Beigeladenen und über die Auswahlentscheidung Kenntnis gehabt.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 3 A 60/22 gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Diese Unterlagen und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sind Gegenstand der Beschlussfassung gewesen.