Die Parteien streiten um einen Zuschlag aus einem Sozialplan wegen Schwerbehinderung.
Die Klägerin war vom 01.05.1996 - 31.01.2023 bei der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in G-Stadt gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff d.A.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Kündigung der Beklagten vom 15.06.2022 zum 31.01.2023 wegen Schließung des Standortes. Aus Anlass dieser Standortschließung hatten der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat und die Beklagte einen Sozialplan zur Schließung des Standortes G-Stadt unter dem 03.09.2020 geschlossen (Anlage K 3, Bl. 16 ff d.A.). Dieser lautet auszugsweise:
"Präambel: T. und Betriebsrat vereinbaren zum Ausgleich und zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der geplanten Stilllegung des Betriebes am Standort G-Stadt zum 31.01.2023 ... folgenden Sozialplan ... 2. Allgemeine Regelungen A. Fälligkeit der Leistungen, Anrechnung von Abfindungen aus anderem Grund Leistungen werden bei Ausscheiden des Mitarbeiters grundsätzlich mit der letzten Monatsabrechnung fällig. Soweit Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage und/oder eine Leistungsklage auf sonstige Leistungen aus dem Sozialplan erheben, werden die zu zahlenden Abfindungen oder sonstige Leistungen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung oder sonstigen Leistung oder nach Klagerücknahme fällig. ... B. Ausschlussfrist Leistungen aus diesem Sozialplan sind ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach seinem Ausscheiden bei T. schriftlich geltend macht, die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und/oder einer Leistungsklage auf eine sonstige Leistung unterbricht diese Frist, sie beginnt dann mit rechtskräftigem Abschluss der Klage neu zu laufen. ... 3. Abfindung Mitarbeiter, die aufgrund der diesem Sozialplan zugrunde liegenden Betriebsänderung ausscheiden und unter diesen Sozialplan fallen, erhalten eine Abfindung entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen. ... F. Aufstockung der Regelabfindung Über die Regelabfindung nach Ziffer 3.A. dieses Sozialplanes hinaus erhält jeder Mitarbeiter, der Anspruch auf die Regelabfindung hat, bei Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens folgende Zuschläge (es gelten die Lohnsteuermerkmale gemäß ELS-TAM im Austrittsmonat oder
ggf. anderweitige amtliche Nachweise): für jedes unterhaltsberechtigte Kind, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, einen Zuschlag von 2.000,00 €; für Schwerbehinderte ab einem
GdB von einschließlich 50 einen Zuschlag von 5.000,00 € (Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis)."
Am 19.09.2022 ging der klägerische Änderungsantrag auf Feststellung einer Behinderung bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ein. Mit Bescheinigung zum Feststellungsverfahren vom 17.07.2023 (Anlage K 5, Bl. 32 d.A.) bestätigte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, dass bei der Klägerin ein
GdB von 50 ab dem 01.01.2022 vorliegt. Mit E-Mail vom 31.07.2023 teilte die Klägerin der Beklagten das Ergebnis der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit und forderte die Auszahlung des Zuschlages aus dem Sozialplan in Höhe von 5.000,00 €. Die Beklagte verweigerte die begehrte Auszahlung.
Nach der der Klägerin für den Monat Januar 2023 erteilten Abrechnung mit Datum 14.02.2024 (Anlage B 1, Bl. 140 d.A.) wurde an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 35.855,44 € ausgezahlt.
Mit ihrer der Beklagten am 15.09.2023 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Hierzu hat die Klägerin behauptet, sie habe den örtlichen Betriebsrat zum Zeitpunkt der Antragstellung an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern wegen Feststellung der Schwerbehinderung informiert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zuschlag nach dem Sozialplan stehe ihr zu, weil die Voraussetzungen erfüllt seien. Ihre Schwerbehinderung sei seit dem 01.01.2022 und damit zum Stichtag des Ausscheidens, dem 31.01.2023, gegeben. Auf die im Sozialplan enthaltene Ausschlussfrist könne sich die Beklagte nicht berufen. Sie habe ihre Forderung rechtzeitig geltend gemacht. Allerdings bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel, da die Ausschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Ausscheiden aus dem Betrieb anknüpfe. Die Verfallklausel verlange eine fristgemäße Geltendmachung des Anspruchs. Fristbeginn trete mit Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Parteien des Sozialplanes hätten festgelegt, dass insbesondere die Vorlage des Schwerbehindertenausweises - also der Nachweis der Schwerbehinderung - fälligkeitsbegründend sein solle. Die Fälligkeit sei damit erst mit Übersendung des Schwerbehindertenausweises eingetreten. Ein früherer Zeitpunkt der Fälligkeit könne nicht angenommen werden, weil es der Gläubigerin unmöglich gewesen sei, den Anspruch vorher ohne Nachweis geltend zu machen. Es sei ihr unmöglich gewesen, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen, da der Nachweis noch gefehlt habe. Die Ausschlussfrist beginne erst zu laufen, wenn der Berechtigte den Anspruch rechtlich und tatsächlich geltend machen könne unter Vorlage der notwendigen Urkunden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Leistungsklage die Ausschlussfrist unterbrechen. Das Verwaltungsverfahren vor dem Landesamt stelle eine Geltendmachung einer derartigen Leistung dar. Eine Leistungsklage sei vergleichbar mit einem Verwaltungsverfahren. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei die Ausschlussfrist gar nicht gelaufen. Es sei deshalb eine rechtzeitige Geltendmachung erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5000 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB sei dem 01.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der durch die Klägerin erhobene Zahlungsanspruch sei bereits deshalb nicht gegeben, weil es an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 31.01.2023 fehle. Vorausgesetzt für die Entstehung des Zahlungsanspruchs sei die Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises zum Stichtag des Ausscheidens. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt habe, sei bereits kein Zahlungsanspruch entstanden. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf die Ausschlussfrist berufen und darauf verwiesen, dass die Klägerin einen gegebenenfalls bestehenden Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Die dreimonatige im Sozialplan vorgesehene Ausschlussfrist habe mit dem 30.04.2023 geendet. Die Geltendmachung der Zahlung durch die Klägerin per E-Mail am 31.07.2023 sei somit verspätet. Ein gegebenenfalls entstandener Anspruch sei erloschen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin den örtlichen Betriebsrat über das Antragsverfahren im Hinblick auf die Schwerbehinderung informiert habe. Sie hat vertreten, der Rechtsansicht, dass die von der Klägerin beantragte Feststellung der Schwerbehinderung dem Erheben einer (Leistungs-) Klage gleichgestellt sei, könne nicht gefolgt werden. Dies schon aus dem Grunde, da eine Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderung selbstverständlich nicht ihr - der Beklagten - gegenüber erfolge, die Hemmung der Ausschlussfrist durch eine Klage jedoch voraussetze, dass die Klage ihr gegenüber erhoben werde.
Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin bereits eine Schwerbehinderung mit dem Grad von 50 am 01.01.2022 aufgewiesen habe. Für sie sei unklar, auf welcher Grundlage die Rückwirkung exakt auf den Beginn des Jahres 2022 erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, zwar lägen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Zulagenzahlung nach dem Sozialplan vor, allerdings habe die Klägerin die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes nicht gewahrt, so dass ihr Anspruch ausgeschlossen sei.
Die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten am Stichtag des Ausscheidens, dem 31.01.2023 vorgelegen. Dies ergebe sich aus der rückwirkenden Zuerkennung des
GdB ab dem 01.01.2022. Die Klägerin habe ihren Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht. Die Fälligkeit des Anspruchs bestimme sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht nach der Vorlage eines schwerbehinderten Ausweises, sondern nach Ziffer 2.A. des Sozialplanes. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises sei nach der Auslegung der Ziffer 3.F. des Sozialplanes nicht fälligkeitsbestimmend, sondern diene lediglich als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zahlung. Die Fälligkeit des Anspruchs auf eine weitere Sozialplanabfindung sei zum 31.01.2023 eingetreten. Die Klägerin habe deshalb eine Forderung bis zum 30.04.2023 geltend machen müssen. Ihre Forderung vom 31.07.2023 liege außerhalb der Geltendmachungsfrist, so dass die Klägerin mit einem Zahlungsanspruch ausgeschlossen sei. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlussfrist sei nicht eingetreten. Ein Verwaltungsverfahren könne nicht einer sonstigen Leistungsklage gleichgesetzt werden. Während es sich bei der Kündigungsschutzklage oder Leistungsklage um ein gerichtliches Verfahren handele, in welchem die Beklagte als Partei beteiligt sei, handele es sich bei dem Verwaltungsverfahren vor dem Integrationsamt nicht um eine gerichtliches Verfahren und sie - die Beklagte - sei an diesem nicht beteiligt, so dass sich das Verfahren ihrer Kenntnis entziehe. Es sei ihr deshalb verwehrt, Rücklagen oder die Berücksichtigung eines gegebenenfalls bestehenden Anspruches durchzuführen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die im Sozialplan geregelte Ausschlussfrist auch wirksam. Sie unterliege als Regelung einer Betriebsvereinbarung nicht der
AGB-Kontrolle. Schließlich sei der Klägerin eine Geltendmachung eines Anspruchs vor Ablauf der Ausschlussfrist möglich gewesen. Sie hätte gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Integrationsamt die Abfindungszulage geltend machen können.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27.11.2023 zugestellte Urteil mit am 20.12.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 24.01.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Hierzu führt die Klägerin an, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die Betriebsparteien in dem Sozialplan in der Klausel in Ziffer 3.F. ausdrücklich erklärt, dass die zwingende Voraussetzung für die Leistung die Vorlage des amtlichen Nachweises sei. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass erst mit der Vorlage des Nachweises die Voraussetzung für die Leistung geschaffen sei. Dies bedeute, dass erst der amtliche Nachweis fälligkeitsbegründend sei. Wenn man den tatsächlichen Willen der Betriebsparteien auslege, so sei erst die Vorlage des amtlichen Nachweises fälligkeitsbegründend, da es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung um die "Voraussetzung" für die Leistung handele. Die Betriebsparteien hätten in vorgenannter Klausel eine Spezialregelung für den Fälligkeitszeitpunkt getroffen. Diese Spezialregelung in Ziffer 3.F. gehe der allgemeinen Fälligkeitsregelung in Ziffer 2.A. des Sozialplanes vor. Dies weise der in Ziffer 2.A. verwendete Wortlaut "grundsätzlich" auf. Die Ausnahme sei in Ziffer 3.F. des Sozialplanes enthalten.
Mit der Regelung zur Hemmung der Ausschlussfrist hätten die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Unsicherheiten einer Anspruchsverfolgung nicht zum Greifen der Ausschlussfristen führen sollen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Feststellungsverfahren vor dem Landesamt auf Zuerkennung der Eigenschaft als schwerbehinderte Person gleichgelagert. Danach sei für die Dauer des Feststellungsverfahrens die Ausschlussfrist nicht gelaufen und hätte erst mit Zugang des Feststellungsbescheides zu laufen begonnen.
Das Arbeitsgericht übersehe, dass die Überlegungen der
AGB-Kontrolle sich im Rahmen einer Billigkeitskontrolle auch auf Betriebsvereinbarungen erstreckten. Insbesondere sei auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Sie werde als schwerbehinderte Arbeitnehmerin beim Greifen der Ausschlussfristen durch die Schwerbehinderung benachteiligt.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.11.2023 zum Az. 5 Ca 1003/23 wird geändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, bereits nach dem eigenen klägerischen Vortrag "ausdrücklich erklärt, dass die zwingende Voraussetzung für die Leistung die Vorlage des amtlichen Nachweises sei." folge, dass die Vorlage des amtlichen Nachweises Voraussetzung für die Leistung und damit nicht fälligkeits- sondern anspruchsbegründend sei. Ziffer 3.F. des Sozialplanes knüpfe den Erhalt eines Zuschlags an das "Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens". Die Voraussetzung der Vorlage des amtlichen Nachweises der Schwerbehinderung sei zu dem maßgeblichen Stichtag des Ausscheidens der Klägerin am 31.01.2023 nicht erfüllt. Zwar sei der der Klägerin ausgestellte Schwerbehindertenausweis rückwirkend zum 01.01.2022 erteilt, die Erteilung selbst sei jedoch aufgrund des Bescheides vom 17.07.2023 geschehen, so dass der Klägerin die Vorlage des Schwerbehindertenausweises zum 31.01.2023 nicht möglich gewesen sei. Sie habe den Ausweis auch nicht bis zum 31.01.2023 vorgelegt. Damit hätten die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Aufstockungsleistung nicht zum Stichtag vorgelegen.
Darüber hinaus habe die Klägerin, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe, die Ausschlussfrist nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes nicht gewahrt, so dass ein Anspruch auf den Zuschlag jedenfalls wegen Versäumung der Ausschlussfrist ausgeschlossen sei. Entgegen der klägerischen Auffassung stelle der Sozialplan weder für die Fälligkeit noch für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ab. Nach Ziffer 2.B. des Sozialplanes seien Leistungen aus dem Sozialplan innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. Nach Ziffer 2.A. würden Leistungen bei Ausscheiden des Mitarbeiters "grundsätzlich" mit der letzten Monatsabrechnung fällig. Ziffer 2.A. des Sozialplanes regele zudem die Ausnahme zu diesem Grundsatz, nämlich soweit Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage und/oder eine Leistungsklage auf sonstige Leistungen aus dem Sozialplan erheben. Eine vergleichbare Regelung sehe Ziffer 2.B. für den Lauf der Ausschlussfrist vor. Weder aus Ziffer 2.A. oder 2.B. noch aus Ziffer 3.F. ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass es für die geforderte schriftliche Geltendmachung auf andere Voraussetzungen, wie
z.B. die Vorlage des Schwerbehindertenausweises als Fälligkeitsvoraussetzung ankomme. Die im Sozialplan enthaltene Ausschlussfristenregelung sei auch wirksam. Sie unterliege nicht der
AGB-Kontrolle und es liege auch keine Benachteiligung der Klägerin vor, die nach
§ 75 BetrVG zur Unwirksamkeit der die Klägerin benachteiligenden Regelung führen könnte. Es sei der Klägerin schließlich möglich gewesen, ihren Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend zu machen. Sie habe dabei auf das laufende Verwaltungsverfahren und die sich daraus ergebende Unsicherheit über den Grad der Behinderung verweisen können. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass die Ausschlussfrist nicht wegen des Verwaltungsverfahrens beim Integrationsamt gehemmt gewesen sei. Dies bereits deshalb, da sie - die Beklagte - von dem Verwaltungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts geht das hier zur Entscheidung berufene Gericht jedoch davon aus, dass bereits ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf den Zuschlag wegen Schwerbehinderung aus dem Sozialplan nicht entstanden ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass ein gegebenenfalls bestehender Zahlungsanspruch nach der im Sozialplan vorgesehenen Ausschlussfrist verfallen und deshalb erloschen ist, weil eine rechtzeitige Geltendmachung durch die Klägerin nicht vorliegt.
I.
Die Berufung ist statthaft (§§ 8
Abs. 2
ArbGG, 64
Abs. 2b
ArbGG), frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG, §§ 517, 519
ZPO) und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
1.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen zusätzlichen Abfindungsbetrag in Höhe von 5.000,00 € brutto nach dem im Betrieb der Beklagten in G-Stadt geltenden Sozialplan vom 03.09.2020 3. Abfindung, F. Aufstockung der Regelabfindung zu zahlen.
a)
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist der Anspruch auf Zahlung der Zulage für die Klägerin nicht entstanden.
Die Parteien vertreten in diesem Rechtsstreit insbesondere unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Nachweises der Schwerbehinderteneigenschaft wie er im Klammerzusatz in der Regelung unter 3.F. festgehalten ist. Während die Klägerin diese Formulierung als Festlegung der Fälligkeit des Anspruchs ansieht, ist nach Auffassung der Beklagten eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs formuliert, nämlich das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich nach Auslegung der entscheidenden Regelungen des Sozialplanes der Meinung der Beklagten an. Die Betriebsparteien haben nämlich durch die Regelung im Sozialplan festgelegt, dass eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zuschlagzahlung die Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises zum Stichtag des Ausscheidens ist. Dies ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Sozialplanregelung.
Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (
§ 77 Abs. 4 Satz 1,
§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (
BAG, Urteil vom 17.11.2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13, juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Regelung zur Zahlung eines Abfindungszuschlages bei Schwerbehinderung keinen Anspruch für die Klägerin.
Nach dem Wortlaut "bei Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens" haben die Parteien ausdrücklich eine "Stichtagsregelung" getroffen. Es müssen zum Stichtag des Ausscheidens die Voraussetzungen vorliegen und durch einen amtlichen Nachweis belegt werden können. Dieser Sinn ergibt sich bereits aus der Formulierung "bei Erfüllen der Voraussetzungen zum Stichtag seines Ausscheidens folgende Zuschläge (es gelten die Lohnsteuermerkmale gemäß ELS-TAM im Austrittsmonat oder
ggf. anderweitige amtliche Nachweise)". Hierin wird deutlich, dass nicht nur der Grund der Zulage selbst, sondern ebenso dessen Nachweis zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich sein sollen. Durch die Formulierung "für Schwerbehinderte ab einem
GdB von einschließlich 50 einen Zuschlag von 5.000,00 € (Voraussetzung ist ein gültiger Schwerbehindertenausweis)" haben die Betriebsparteien mit dem Wort "Voraussetzung" ausdrücklich eine Bedingung des Anspruchs festgelegt, nämlich die Voraussetzung des Nachweises, die zum Stichtag des Ausscheidens vorliegen muss. Die Betriebsparteien haben erkennbar das Ziel verfolgt, mit der entsprechenden Regelung festzulegen, dass der Zuschlag für die höhere Abfindungszahlung bei Schwerbehinderung nicht davon abhängen sollte, ob der Nachweis der Schwerbehinderung zu irgendeinem Zeitpunkt erbracht wird, sondern dass dieser am Stichtag des Ausscheidens vorliegt. Alleinige Voraussetzung des erhöhten Anspruchs war nicht das Vorliegen einer Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Ausscheidens, diese Voraussetzung ist durch die rückwirkende Anerkennung unstreitig erfüllt, sondern das Vorliegen eines behördlichen Nachweises zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Ob es sich dabei tatsächlich um einen Schwerbehindertenausweis handeln muss oder wie im ersten Satz unter der Regelung 3.F. "gegebenenfalls anderweitige amtliche Nachweise" ausreichen, kann an dieser Stelle dahinstehen, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 01.01.2023 über keinerlei amtliche Nachweise verfügte, welche eine Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad von 50 belegen.
Der Wortlaut der Regelung des Sozialplanes kann zur Stützung der klägerischen Auffassung, die Vorlage des Schwerbehindertenausweises sei eine Fälligkeitsvoraussetzung, nicht herangezogen werden. Die Sozialplanregelung unter F. regelt allein die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, bezieht sich nicht auf eine Fälligkeit dieses Anspruchs. Das Wort "Fälligkeit" findet sich an keinerlei Stelle in dieser Regelung und ergibt sich auch nicht nach dem Sinn und Zweck. Die Fälligkeit ist vielmehr ausdrücklich und ausschließlich unter 2. Allgemeine Regelungen A. geregelt. Insoweit ist der Beklagten zuzugestehen, dass durch den Wortlaut "grundsätzlich" eine Fälligkeit festgelegt ist, die Ausnahme von diesem Grundsatz in dem zweiten Satz der Regelung für das Vorliegen einer Kündigungsschutzklage und/oder einer Leistungsklage vorgesehen ist. Nur in diesen Fällen soll sich die Fälligkeit aufgrund anderer Umstände ergeben und nicht mit der letzten Monatsabrechnung bestehen. Demgegenüber enthält die Regelung unter 3. Abfindung F. die Festlegung der Betriebsparteien zur Regelung der Voraussetzungen, die zum Stichtag gegeben sein müssen. Eine Stichtagsregelung in Sozialplänen hat sich grundsätzlich an dem Zweck des Sozialplanes auszurichten, der keine Entschädigung für geleistete Dienst gewähren, sondern konkret absehbare oder voraussichtlich eintretende betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Diese Nachteile sollen zum Stichtag konkret absehbar sein. Das trifft auf eine zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht bestehende Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft, sondern eine solche erst später vorliegende, allerdings rückwirkende Feststellung nicht zu. Zum Zeitpunkt des Stichtages bestand Ungewissheit, ob eine Schwerbehinderung von einem
GdB von 50 oder mehr anerkannt werden würde. Infolge dessen waren zum Zeitpunkt des Stichtages konkrete Nachteile für die Klägerin nicht absehbar, welche einen Ausgleich gerechtfertigt hätten. Gegen eine Stichtagsregelung in Sozialplänen bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Sozialplanregelung verstößt mit vorgenannter Auslegung auch nicht gegen § 75
Abs. 1
BetrVG. Nach dieser Regelung haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Diese Grundsätze habe die Betriebspartner auch zu beachten, wenn sie gemeinsam allgemeine betriebliche Regelung in Gestalt von Betriebsvereinbarungen treffen. Zu den Grundsätzen von Recht und Billigkeit gehört auch der allgemeine Gleichheitssatz, wie er in Artikel 3
Abs. 1
GG verfassungskräftig niedergelegt ist. Der Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt, wenn also die Behandlung als willkürlich bezeichnet werden muss. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, wenn bei der Aufstellung eines Sozialplanes wegen Betriebsstilllegung Sonderabfindungen nur für solche Schwerbehindertenarbeitnehmer vorgesehen sind, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht. Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderteneigenschaft von der zuständigen Behörde erst später rückwirkend festgestellt wird, können deshalb hinsichtlich der Sonderabfindungen keine Gleichbehandlung mit dem übrigen schwerbehinderten Betriebsangehörigen verlangen (
vgl. BAG, Urteil vom 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - Rn. 23 ff, juris). Soweit es um die Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz geht, ist zwar die Schwerbehinderteneigenschaft mit dem entsprechenden Schutz gegeben, sobald die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung objektiv vorliegen, ohne dass es auf eine förmliche Anerkennung der Schwerbehinderung ankommt. Bei dem Sozialplananspruch geht es jedoch nicht um einen Anspruch auf Grund des Schwerbehindertengesetzes, sondern es geht um die Frage, ob Schwerbehinderten zum Ausgleich besonderer Nachteile eine Abfindungszulage zukommen soll. Hier ist es den Betriebspartnern gestattet, bei der Aufstellung eines Sozialplanes den Kreis der Schwerbehinderten, denen sie Sonderleistungen zukommen lassen wollen, anders abzugrenzen als dies nach dem Schwerbehindertengesetz der Fall ist, sofern diese andere Abgrenzung nicht willkürlich ist (
vgl. BAG, Urteil vom 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - Rn. 26, juris). Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Abgrenzung in dem Sozialplan vorgenommen, indem sie unter 3.F. ausdrücklich eine Stichtagsregelung formuliert haben, nämlich den Tag des Ausscheidens, an dem die Voraussetzungen erfüllt sein müssen und ausdrücklich als Voraussetzung das Vorliegen eines gültigen Schwerbehindertenausweises formuliert haben. Damit haben die Betriebsparteien unterschieden zwischen denjenigen, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits behördlicherseits anerkannt war und denjenigen, wo zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Anerkennung noch nicht vorlag. Folglich hat die Regelung Stichtagscharakter. Sie bedeutet, dass nur diejenigen Betriebsangehörigen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens behördlich anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad von mindestens 50 sind, in den Genuss der Sonderabfindung kommen und dass bisher noch nicht behördlich anerkannte Schwerbehinderte davon ausgeschlossen bleiben sollen. Jede Stichtagsregelung bringt unvermeidbar gewisse Härten mit sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen solche unvermeidbaren Härten hingenommen werden, wenn die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sind. Bei der Aufstellung eines Sozialplanes sind einerseits die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen und andererseits die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Leistungen des Sozialplanes für das Unternehmen. Es liegt im Interesse des Unternehmens kurzfristig zu wissen, welche finanziellen Belastungen auf es zukommen und welche Mittel es in wirtschaftlich vertretbarer Weise zur Verfügung stellen kann. Eine derartige Kalkulation muss auf möglichst gesichertem Faktenmaterial beruhen und es ist für das Unternehmen entscheidend zu einem bestimmten Zeitpunkt absehen zu können, in welchem Umfang weitere Forderungen gestellt werden können. Dementsprechend haben die Betriebsparteien die Ausschlussfristenregelung im Zusammenhang mit der Fälligkeitsregelung ausdrücklich in den Sozialplan aufgenommen und die grundsätzliche Fälligkeit von Leistungen aus dem Sozialplan mit der letzten Monatsabrechnung festgelegt sowie eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Ausscheiden. Damit haben sie den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Beklagte über gegebenenfalls bestehende Ansprüche Klarheit erhalten sollte. Es ist der Beklagten auch nicht zuzumuten, für unabsehbare Zeit Rückstellungen im Hinblick auf Sozialplanleistungen vorzunehmen. Die Dauer eines behördlichen Verfahrens zur Anerkennung eines Grades der Schwerbehinderung kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Vorliegend ergibt sich bereits, dass vom Eingang der Antragstellung bis zur Bescheiderteilung im Juli 2023 etwa 9 Monate vergangen waren. Worauf die Dauer dieser Feststellung zurückzuführen ist, ob fehlende Unterlagen und die Einholung von Auskünften dementsprechend lange Fristen in Anspruch genommen haben, mag dahinstehen. Im Falle der negativen Entscheidung hätte ein Widerspruchsrecht bestanden und sodann die Möglichkeit eines Klageverfahrens vor den Sozialgerichten. Insgesamt kann bei einer Auseinandersetzung über das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft, insbesondere auch bezüglich des geforderten Grades von 50, ein langjähriger Streit durchgeführt werden müssen. Es ist einem Unternehmen nicht zumutbar, solange im Ungewissen über an es gestellte Sozialplanforderungen zu sein. Es entspricht vielmehr dem berechtigten und im Sozialplan ausreichend zum Ausdruck gekommenen Interesse der Beklagten, über die Höhe der insgesamt auszuzahlenden Abfindungsbeträge binnen angemessener Frist Gewissheit zu haben. Es ist deshalb sachlich vertretbar und damit nicht willkürlich, wenn die Betriebsparteien bei Aufstellung des Sozialplanes nur für solche Arbeitnehmer eine Zuschlagszahlung zur Abfindung vorsehen, deren Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens feststeht.
Weil somit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den Schwerbehinderten mit einem
GdB von 50, deren Anerkennung bereits am Tag des Ausscheidens vorliegt, gegeben ist, kann die Klägerin es vom Gleichbehandlungsgebot nicht verlangen, mit den übrigen zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mit einem
GdB von 50 anerkannt schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden.
b)
Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ein gegebenenfalls entstandener Anspruch auf Abfindungszulage durch die Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist geltend gemacht und deshalb verfallen ist.
Leistungen aus dem Sozialplan sind ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter den Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten schriftlich geltend macht. Die Klägerin ist zum 31.01.2023 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ihre Forderung der Zahlung der Abfindungszulage per Email vom 31.07.2023 liegt außerhalb der Dreimonatsfrist. Sie ist somit verspätet, was einen Anspruchsverfall zur Folge hat.
Die Regelung zur Ausschlussfrist im Sozialplan ist nicht unwirksam. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Regelung innerhalb einer Betriebsvereinbarung nicht der
AGB-Kontrolle unterliegt (§ 310
Abs. 4 Satz 1 und Satz 3
BGB). Irgendwelche anderweitige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin kann aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242
BGB) kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten. Weder war der Lauf der Ausschlussfrist gehemmt, noch bedeutet die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist eine unzulässige Rechtsausübung.
Der Lauf der Ausschlussfrist war nicht gehemmt. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und/oder einer Leistungsklage auf eine sonstige Leistung unterbricht diese Frist zwar und sie beginnt dann mit rechtskräftigem Abschluss der Klage neu zu laufen, die Klägerin hat aber weder eine Kündigungsschutz- noch eine Leistungsklage erhoben. Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass Kündigungsschutzklage und Leistungsklage die Fälligkeit
bzw. die Ausschlussfrist hemmen und dem behördlichen Verfahren gleiche Wirkung zukommen müsse, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Zum einen ist der tarifliche Wortlaut insoweit eindeutig. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich die Kündigungsschutzklage und die Leistungsklage genannt. Sie haben damit bereits andere als diese beiden Klagearten ausgeschlossen. Erst recht haben sie damit Verfahren ausgeschlossen, bei denen es sich nicht um gerichtliche handelt. Auch diese Unterscheidung ist gerechtfertigt. Gerichtliche Entscheidungen schließen sich bei einem behördlichen Verfahren an. Ein behördliches Verfahren kann ihnen vorgelagert sein. Die aufgrund des behördlichen Verfahrens bestehende Ungewissheit haben die Betriebsparteien jedoch nicht zum Anlass nehmen wollen, um eine Fristhemmung eintreten zu lassen. Berechtigt weist die Beklagte darauf hin, dass sie bei Kündigungsschutz- und Leistungsklagen als Partei im Klageverfahren beteiligt ist und so die Risiken, die mit dem Abwarten der Rechtskraft der Entscheidung verbunden sind, abschätzen kann. Während bei dem behördlichen Verfahren ihre Beteiligung nicht besteht. Insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte an ihre frühere Arbeitnehmerin betreffenden behördlichen Entscheidungen nicht mehr beteiligt.
Der Lauf der Ausschlussfrist kann zwar nach § 242
BGB gehemmt sein, wenn der Anspruchsberechtigte seine Ansprüche nicht erheben kann. Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin war in der Lage, den Anspruch auf Zahlung der Abfindungszulage wegen Schwerbehinderung in Höhe von 5.000,00 € innerhalb der Ausschlussfrist von 2.B. des Sozialplans geltend zu machen, auch wenn das behördliche Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderung noch nicht abgeschlossen war. Die entsprechende Regelung verlangt allein eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, besagt nichts zu einem etwaigen Nachweis. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihr ein
GdB von mindestens 50 zusteht, was sie durch ihre Antragstellung im September 2022 bekundet hat. Sie konnte anhand der Regelungen des Sozialplanes die Zulage betragsmäßig ermitteln und hätte mit ihrem Ausscheiden
bzw. innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden die Abfindungszulage wegen Schwerbehinderung von der Beklagten in schriftlicher Form fordern können. Insoweit war zur Hemmung der Ausschlussfrist allein eine schriftliche Geltendmachung erforderlich. Die Beklagte hat die Klägerin auch in keinster Weise davon abgehalten oder ansonsten verhindert, dass die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht.
Eine Berufung auf § 242
BGB ist der Klägerin somit verwehrt.
2.
Ein Zinsanspruch scheidet mangels Hauptforderung aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1
ZPO. Die Klägerin hat, da ihre Berufung erfolglos ist, die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72
Abs. 2
ArbGG) bestehen nicht.