Gemäß § 123
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2
VwGO, § 920
ZPO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund der Anordnung und der zu sichernde Anspruch sind glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass er der begehrten vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil es für ihn unzumutbar ist, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines
ggf. nachfolgenden Klageverfahrens abzuwarten, in dem er die Neubescheidung seiner Bewerbung für eine Tätigkeit als
BEM-Beauftragter erreichen kann. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass
BEM-Beauftragte keine eigens dafür geschaffenen oder sonst vakanten Planstellen besetzen. Durch die Übernahme der Aufgabe ändert sich für die
BEM-Beauftragten weder ihr statusrechtliches Amt noch ihr Beschäftigungsverhältnis. Sie werden lediglich auf ihrer Stelle, die sie weiterhin innehaben, im Umfang von fünf Stunden von ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung befreit. Diese Befreiung stellt einen zeitlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch ihre Tätigkeit als
BEM-Beauftragte dar. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit darauf verweist, der Antragsgegner habe selbst betont, dass die Aufgaben der
BEM-Beauftragten zügig vergeben werden sollten, ergibt sich daraus nicht, warum es für ihn unzumutbar sein sollte, zunächst den Ausgang eines sich
ggf. anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Hinsichtlich der vom Antragsteller für sachgerecht gehaltenen personellen Kontinuität in der Besetzung der Stellen ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit als
BEM-Beauftragter von vornherein zunächst auf sechs Jahre befristet und die Aufgabe danach erneut auszuschreiben ist (s. § 2
Abs. 3 des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, NBl. MSB Schl.-H. 2016,
S. 173). Auch hinsichtlich der bereits ausgewählten Bewerber ist nicht auszuschließen, dass diese vor Ablauf der vorgesehenen sechs Jahre von der ihnen übertragenen Aufgabe entbunden werden, etwa weil sie nicht mehr in der Region, für die sie ausgewählt wurden, ansässig sind. Vor diesem Hintergrund sind bereits
ggf. nachrückende Bewerber/-innen ausgewählt worden. Schließlich geht auch der Antragsgegner davon aus, dass eine bereits erfolgte Aufgabenübertragung ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könnte. Anzumerken ist im Übrigen, dass es hinsichtlich der als Nachrückerinnen vorgesehenen Beigeladenen zu 2) und 3) auch deshalb an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte, da derzeit offen ist, ob überhaupt auf eine der beiden Nachrückerinnen zurückgegriffen wird.
Da es somit an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Derzeit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsgegner den maßgeblichen Eignungsvorsprung der Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 12.09.2017 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet hat. Zwar kann der Dienstherr als leistungsbezogenes Auswahlkriterium auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (
OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2013 - 2
MB 31/13 - ). Hier erweist sich jedoch die erforderliche Dokumentation dieser Gespräche (
vgl. dazu
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - zitiert nach juris Rn. 12) insofern als lückenhaft, als offenbar lediglich vier Mitglieder der sechsköpfigen Auswahlkommission Gesprächsprotokolle gefertigt haben, während die Vertreterin des Hauptpersonalrats-Lehrkräfte und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte zwar an den Auswahlgesprächen beratend teilgenommen haben und auch die Auswahlentscheidung mit beeinflusst haben dürften, sich jedoch lediglich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Notizen gemacht haben. Eine abschließende Klärung muss insoweit einem sich
ggf. anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Im Hinblick auf den nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrund war der Antrag jedoch mit der Kostenfolge aus §§ 154
Abs. 1, 162
Abs. 3
VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52
Abs. 2, 53
Abs. 2
Nr. 1 GKG (die Hälfte eines Klageverfahrens).