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Urteil
Einstweiliger Rechtsschutz bei Stundenreduzierung - Anspruch auf Tätigkeit als BEM-Beauftragter

Gericht:

VG Schleswig-Holstein 12. Kammer


Aktenzeichen:

12 B 45/17


Urteil vom:

22.05.2018


Grundlage:

  • VwGO § 123 Abs. 1 |
  • GG Art. 33 Abs. 2 |
  • GG Art. 33 Abs. 5

Tatbestand:

Der Antragsgegner schrieb im Nachrichtenblatt des Ministeriums vom 13.07.2017 (Seite 201/202) zum 01.08.2017 fünf Stellen als regionale Beauftragte im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) in jeweils drei Kreisen/kreisfreien Städten aus. Die Beauftragten sollten bei ansonsten unveränderten Aufgaben und unverändertem Amt je fünf Ausgleichsstunden erhalten. Die mit Ausgleichsstunden versehenen Aufgaben werden regelmäßig für die Dauer von sechs Jahren übertragen. Um die Stellen bewarben sich insgesamt elf unbefristet beschäftigte Lehrkräfte des Landes Schleswig-Holstein, u.a. der Antragsteller, und zwar für die Region Süd-West. Eine Bewerberin schied bereits im Vorfeld aus.

Am 12.09.2017 fanden die Auswahlgespräche für die BEM-Beauftragten statt. Die Auswahlkommission setzte sich aus dem Leiter der im Bildungsministerium für das BEM von Lehrkräften zuständigen Referats und einem seiner Mitarbeiter, der Leiterin des Zentrums für Prävention beim Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH), dem Landeskoordinator für das BEM, einer Vertreterin des Hauptpersonalrats sowie der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte zusammen. Die Auswahlkommission legte den Auswahlgesprächen einen von ihr erstellten Fragenkatalog zugrunde. Dabei wurden die einzelnen Fragen unterschiedlich gewichtet. Die größte Bedeutung wurde den Fragen betr. die Qualifikation für die Aufgabe, das Rollenverständnis und die Handlungsmöglichkeiten beigemessen. Aufgrund des Auswahlgesprächs kam die Auswahlkommission zu dem Ergebnis, dass der Beigeladenen zu 1) die Stelle als BEM-Beauftragte für die Region Süd-West zu übertragen sei und die Beigeladenen zu 2) und 3) als mögliche Nachrückerinnen für alle ausgewählten Bewerber vorzusehen seien. Den Antragsteller sah die Kommission als nicht geeignet für die Aufgabe eines BEM-Beauftragten an. Dies wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.11.2017 mitgeteilt. Dagegen legte der Antragsteller unter dem 13.11.2017 Widerspruch ein.

Am 13.11.2017 hat der Antragsteller beim hiesigen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag,

dem Antragsgegner aufzugeben, eine Stelle als BEM-beauftragte Lehrkraft in der Region Süd-West nicht eher endgültig zu besetzen, als bis über seinen Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung abschließend entschieden worden ist.

Der Antragsgegner ist dem Antrag unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund der Anordnung und der zu sichernde Anspruch sind glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, dass er der begehrten vorläufigen gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil es für ihn unzumutbar ist, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines ggf. nachfolgenden Klageverfahrens abzuwarten, in dem er die Neubescheidung seiner Bewerbung für eine Tätigkeit als BEM-Beauftragter erreichen kann. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass BEM-Beauftragte keine eigens dafür geschaffenen oder sonst vakanten Planstellen besetzen. Durch die Übernahme der Aufgabe ändert sich für die BEM-Beauftragten weder ihr statusrechtliches Amt noch ihr Beschäftigungsverhältnis. Sie werden lediglich auf ihrer Stelle, die sie weiterhin innehaben, im Umfang von fünf Stunden von ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung befreit. Diese Befreiung stellt einen zeitlichen Ausgleich für die Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch ihre Tätigkeit als BEM-Beauftragte dar. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit darauf verweist, der Antragsgegner habe selbst betont, dass die Aufgaben der BEM-Beauftragten zügig vergeben werden sollten, ergibt sich daraus nicht, warum es für ihn unzumutbar sein sollte, zunächst den Ausgang eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Hinsichtlich der vom Antragsteller für sachgerecht gehaltenen personellen Kontinuität in der Besetzung der Stellen ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit als BEM-Beauftragter von vornherein zunächst auf sechs Jahre befristet und die Aufgabe danach erneut auszuschreiben ist (s. § 2 Abs. 3 des Erlasses über die Einrichtung von Zeitbudgets für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben, NBl. MSB Schl.-H. 2016, S. 173). Auch hinsichtlich der bereits ausgewählten Bewerber ist nicht auszuschließen, dass diese vor Ablauf der vorgesehenen sechs Jahre von der ihnen übertragenen Aufgabe entbunden werden, etwa weil sie nicht mehr in der Region, für die sie ausgewählt wurden, ansässig sind. Vor diesem Hintergrund sind bereits ggf. nachrückende Bewerber/-innen ausgewählt worden. Schließlich geht auch der Antragsgegner davon aus, dass eine bereits erfolgte Aufgabenübertragung ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden könnte. Anzumerken ist im Übrigen, dass es hinsichtlich der als Nachrückerinnen vorgesehenen Beigeladenen zu 2) und 3) auch deshalb an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte, da derzeit offen ist, ob überhaupt auf eine der beiden Nachrückerinnen zurückgegriffen wird.

Da es somit an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt, kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Derzeit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsgegner den maßgeblichen Eignungsvorsprung der Beigeladenen beurteilungsfehlerfrei aus den Ergebnissen der am 12.09.2017 durchgeführten Auswahlgespräche hergeleitet hat. Zwar kann der Dienstherr als leistungsbezogenes Auswahlkriterium auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranziehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2013 - 2 MB 31/13 - ). Hier erweist sich jedoch die erforderliche Dokumentation dieser Gespräche (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 - zitiert nach juris Rn. 12) insofern als lückenhaft, als offenbar lediglich vier Mitglieder der sechsköpfigen Auswahlkommission Gesprächsprotokolle gefertigt haben, während die Vertreterin des Hauptpersonalrats-Lehrkräfte und die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte zwar an den Auswahlgesprächen beratend teilgenommen haben und auch die Auswahlentscheidung mit beeinflusst haben dürften, sich jedoch lediglich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Notizen gemacht haben. Eine abschließende Klärung muss insoweit einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.

Im Hinblick auf den nicht glaubhaft gemachten Anordnungsgrund war der Antrag jedoch mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (die Hälfte eines Klageverfahrens).

Referenznummer:

R/R8311


Informationsstand: 19.02.2020