Urteil
Entschädigung wegen Diskriminierung
Gericht:
VG Hannover 13. Kammer
Aktenzeichen:
13 A 1911/17
Urteil vom:
15.10.2018
VG Hannover 13. Kammer
13 A 1911/17
15.10.2018
Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem AGG.
Der C. geborene Kläger gibt an, ausgebildeter Industriekaufmann mit einem IHK-Abschluss zu sein. Außerdem war er nach seinem vorgelegten Lebenslauf in den Jahren D. selbstständig als TV-Redakteur, Künstler, im Management und als Journalist mit sieben Mitarbeitern tätig. Am E. bestand er sein 2. Juristisches Staatsexamen. Der Kläger ist mit einem Grad von 50 GdB schwerbehindert.
Die Beklagte schrieb im Jahr 2016 die Stelle eines Kreisrates (Besoldungsgruppe B3) aus. Unter anderem wurden in der Ausschreibung "umfassende Kenntnisse und Führungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung" gefordert. Wegen des näheren Inhaltes der Ausschreibung wird auf Blatt 15 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Noch zu einer Zeit als sich der Kläger im Referendariat befand, bewarb er sich im September 2016 um diese Stelle. Mit Schreiben vom 03.01.2017 teilte ihm die Beklagte mit, dass er nicht berücksichtigt worden sei. Daraufhin wandte er sich mit einem Beschwerdebrief an die Beklagte. In diesem Brief meinte der Kläger, er sei wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei keine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erfolgt, weil die Eignung für den ausgeschriebenen Dienstposten ihm offensichtlich fehle. Der Kläger könne keine Führungserfahrung im öffentlichen Dienst nachweisen.
Mit Schreiben vom 17.01.2017 forderte der Kläger von der Beklagten daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG wegen Diskriminierung in Höhe von 42.420,68 EUR.
Unter dem Datum 16.02.2017 lehnte die Beklagte eine Entschädigungszahlung ab.
Der Kläger hat am 05.03.2017 Klage erhoben.
Der Kläger erhob zunächst Untätigkeitsklage und trugt vor, er habe das Schreiben der Beklagten vom 16.02.2017 erst nach Klageerhebung erhalten. Er bezog dieses Schreiben jedoch in das Klageverfahren ein.
In der Sache rügt er verschiedene Verletzungen von Verfahrensvorschriften des SGB IX, insbesondere, dass er entgegen der Vorschrift des § 82 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.
Außerdem ist er der Ansicht, dass er für die ausgeschriebene Stelle durchaus qualifiziert gewesen sei. Als freier TV-Redakteur mit sieben Mitarbeitern habe er hinreichende Führungserfahrung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, dem Kläger, eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, jedoch mindestens 11.210,34 EUR, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2017 zu zahlen
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen. Der Kläger erfülle das Anforderungsprofil nicht. Nach § 82 Satz 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sei deshalb auch eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entbehrlich gewesen. Im Übrigen seien alle Vorschriften insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Schwerbehinderten eingehalten worden.
Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass sich der Kläger auch auf eine andere Stelle bei ihr beworben habe; als er zu einem Bewerbungsgespräch geladen worden sei, habe er die Stelle abgelehnt.
Aus dem Parallelverfahren 13 A 1050/17, in dem der Kläger wegen Nichtberücksichtigung bei einem Bewerbungsverfahren ebenfalls Ansprüche nach dem AGG gelten macht, ist dem Gericht bekannt, dass er zumindest in einem dritten Verfahren auch Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht hat und diese Klage vor dem Arbeitsgericht Hannover durch einen Vergleich endete (dortige Gerichtsakte Bl. 229, 241).
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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R/R8164
Informationsstand: 22.08.2019