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Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle

AGG § 26h Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

28.05.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RAGG26h