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Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle

AGG § 26b Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RAGG26b