Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
R/RAGG29