Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle

AGG § 29 Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RAGG29