Gesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 3: Rechte der Beschäftigten

AGG § 16 Maßregelungsverbot

(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.

(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 22 gilt entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

22.12.2023

Referenznummer:

R/RAGG16