Urteil
Flugdienstuntaugliches Kabinenpersonal: Auslauffrist für die Forderung auf Weiterbeschäftigung im Bodendienst

Gericht:

LAG Hessen 11. Kammer


Aktenzeichen:

11 Sa 924/20


Urteil vom:

21.01.2021


Grundlage:

Leitsätze:

§ 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2013 (MTV Nr. 2) ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (BAG Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).

Eine mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Bodendienst steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers aufgrund der auflösenden Bedingung jedoch nur dann entgegen, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst spätestens bis zum Ablauf der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 geltenden Auslauffrist vom Arbeitgeber verlangt. Dies ergibt wiederum die Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs und ihres Sinn und Zwecks (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).

Danach ist die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 im Streitfall eingetreten, da die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung im Bodendienst nicht innerhalb der sechsmonatigen Auslauffrist nach §§ 20 Abs. 1 a), 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 geltend gemacht hat.

Rechtsweg:

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2017 - 16 Ca 5440/17
LAG Hessen, Urteil vom 01.02.2019 - 11 Sa 286/18
BAG, Urteil vom 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
Zurückverweisung

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 16 Ca 5440/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung am 31. Dezember 2017 geendet hat.

Die Klägerin war seit dem 15. August 1998 bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Flugbegleiterin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28. Juli 1998 zugrunde (Anlage K 1, Bl. 8 f. d. A.). Dieser regelt in Ziff. 2, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten u.a. aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Beklagten geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung ergeben. Dazu gehört insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2013 (im Folgenden: MTV Nr. 2, Anlage B 1, Bl. 53 ff. d. A.). Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze
...

(3) Kabinenmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Bordmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der L noch auf Seiten des Kabinenmitarbeiters.

§ 20 Verlust der Flugdiensttauglichkeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) a) Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens zulässig gewesen wäre.

Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben.

Vor Stellung eines erstmaligen Antrages an den Rentenversicherungsträger auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen oder spätestens vor einem entsprechenden Antrag auf Verlängerung befristet gewährter Leistungen kann der Mitarbeiter von der Möglichkeit Gebrauch machen, seine Flugdiensttauglichkeit (ggf. erneut) durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle überprüfen zu lassen.
(...)

§ 22 Kündigung
(...)

(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigung
(...)

- von mehr als 12 Jahren

6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ist eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung durch die DLH ausgeschlossen.
(...)"

Die Klägerin war seit dem 20. Juni 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Am 28. Juni 2017 wurde durch den flugmedizinischen Sachverständigen Dr. A die dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin festgestellt. Die auf dem hierfür vorgesehenen Formular "Ärztliches Gutachten für Bewerber um eine Flugbegleiterbescheinigung oder für Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung" vom 28. Juni 2017 (Anlage K8 Bl. 416 d. A.) dokumentierten Feststellungen des flugmedizinischen Sachverständigen enthalten im Feld "Ergebnis der Untersuchung: tauglich / nicht tauglich) unter Ziff. 7 die Eintragung "nicht tauglich / unfit" und im Feld "Einschränkungen, falls zutreffend" die Eintragung

"Nach meiner flugmedizinischen Einschätzung und entsprechender Diagnostik halte ich Frau B für dauerhaft fluguntauglich."

Die Klägerin erhielt dieses Ärztliche Gutachten am 30. Juni 2017 und leitete es - von ihr als "DFU-Bescheinigung" bezeichnet - am selben Tag per E-Mail (Bl. 425) an die Beklagte weiter. Mit Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 (Anlage K 3, Bl. 12 ff. d. A.), der Klägerin am 14. Juli 2017 zugegangen, unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 MTV Nr. 2 aufgrund der Flugdienstuntauglichkeit zum 31. Dezember 2017. In dem Schreiben heißt es u. a.:

"Bitte informieren Sie uns mit beiliegendem Formblatt bis zum 4. August 2017, ob Sie an einer Tätigkeit am Boden interessiert sind. Falls Interesse besteht, werden wir Ihnen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz am Boden behilflich sein.

Für den Fall, dass wir von Ihnen bis zum o.g. Zeitpunkt keine Antwort erhalten haben, gehen wir davon aus, dass sie an einem Arbeitsplatz am Boden NICHT interessiert sind.

Eine Tätigkeit am Boden ist selbstverständlich davon abhängig, ob eine - Ihren Anforderungen und Qualifikationen - entsprechende Stelle zu besetzen ist und Sie hierfür entsprechend den Regeln für interne Stellenausschreibungen für Bodenarbeitsplätze ausgewählt werden. Außerdem muss die Besetzung der freien Stelle für einen Zeitpunkt vorgesehen sein, der vor Beendigung Ihres Bordarbeitsverhältnisses liegt, wenn Sie als interne Bewerberin berücksichtigt werden wollen."

Dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 war außerdem das Merkblatt "Informationen zu einem Wechsel vom Bordbereich auf einen Bodenarbeitsplatz (Stand 01/11)" beigefügt. Darin wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterbeschäftigung am Boden grundsätzlich nicht vorgesehen sei und Voraussetzung für eine Tätigkeit am Boden eine erfolgreiche Bewerbung der Klägerin sei (Anlage K 6, Bl. 153 d. A.).

Die Klägerin übersandte das Formblatt zur Interessenbekundung an einer Bodentätigkeit nicht bis zum 4. August 2017 an die Beklagte, sondern erst mit Schreiben vom 4. Januar 2018, der Beklagten zugegangen am 25. Januar 2018. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) wurde von der Beklagten nicht durchgeführt.

Mit ihrer am 3. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. August 2017 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2017 gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht kraft auflösender Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 geendet. Die auflösende Bedingung trete nicht allein aufgrund der festgestellten Flugdienstuntauglichkeit ein, sondern nur dann, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem Bodenarbeitsplatz bestehe. Zur Prüfung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sei die Beklagte verpflichtet gewesen, noch vor der Unterrichtung über den Bedingungseintritt ein bEM durchzuführen. Da sie, die Klägerin, zu keinem Zeitpunkt ein bEM oder eine Weiterbeschäftigung im Bodendienst abgelehnt habe, habe die Beklagte auch nicht von der Entbehrlichkeit eines bEM ausgehen dürfen. Ein mangelndes Interesse an einem Bodenarbeitsplatz könne insbesondere nicht aus der zunächst unterbliebenen Rücksendung des ihr mit Unterrichtung vom 7. Juli 2017 übersandten Formblatts abgeleitet werden. Ihrem Schweigen komme kein solcher Erklärungswert zu. Da die Beklagte entgegen den gesetzlichen Vorgaben kein bEM durchgeführt habe, treffe sie eine erweiterte Darlegungslast in Bezug auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst seien vorhanden. Außerdem sei die Personalvertretung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht beteiligt worden.


Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit zuletzt noch von Interesse - beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund § 20 MTV Nr. 2 zum 31. Dezember 2017 beendet ist.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 aufgrund der festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit geendet, da keine freien und geeigneten Bodenarbeitsplätze vorhanden gewesen seien, auf denen die Klägerin hätte beschäftigt werden können. Sie, die Beklagte, sei nicht zur Suche nach einem freien Bodenarbeitsplatz verpflichtet gewesen, nachdem die Klägerin ihr Interesse hieran nicht bis zum 31. Dezember 2017 bekundet habe. Die Zuweisung eines Bodenarbeitsplatzes könne nicht im Wege des Direktionsrechts erfolgen, sondern erfordere eine Änderung des Arbeitsvertrags. Hieran müsse der betroffene Arbeitnehmer mitwirken. Die Klägerin habe die erforderliche Zustimmung hierzu nicht erteilt. Sie habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an einem Bodenarbeitsplatz zu haben, da sie trotz gesetzter Erklärungsfrist das ihr zu diesem Zweck übersandte Formular erst nach Ablauf der Auslauffrist nach § 20 Abs. 1 a) i.V.m. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 übersandt habe. Vor diesem Hintergrund habe das unterbliebene bEM keine Auswirkung auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Bedingungskontrollverfahrens.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem allein noch rechtshängigen Bedingungskontrollantrag durch am 30. Januar 2018 verkündetes Urteil stattgegeben. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 beendet worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 171 - 182 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 7. Februar 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 4. Mai 2018 begründet.

Die Kammer hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - zurückgewiesen (Bl. 365 ff. d. A.) und die Revision insoweit zugelassen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, da die Beklagte der ihr obliegenden - wegen eines unterbliebenen bEM erweiterten - Darlegungslast zum Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin im Bodendienst nicht ausreichend nachgekommen sei, sei nicht frei von Rechtsfehlern. Die Kammer habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die flugdienstuntaugliche Klägerin ihre Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen im Bodendienst innerhalb der Auslauffrist nach § 20 Abs. 1 a), § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 von der Beklagten verlangt habe.Die Weiterbeschäftigung des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers setze neben einem freien und leistungsgerechten Arbeitsplatz im Bodendienst die Bereitschaft des Arbeitnehmers voraus, im Bodendienst zu geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Der Arbeitgeber könne von einer solchen Bereitschaft aufgrund der erforderlichen Vertragsänderung nicht ohne weiteres ausgehen. Daher obliege es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst vor dem nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung mitzuteilen. Im Falle einer nicht fristgerecht erfolgten Interessenbekundung des Arbeitnehmers komme es für den Eintritt der auflösenden Bedingung auf derartige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht an. In einem solchen Fall sei es für den Eintritt der auflösenden Bedingung unerheblich, ob der Arbeitgeber ein nach § 167 Abs. 2 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2017 § 84 Abs. 2 SGB IX) gebotenes bEM pflichtwidrig unterlassen habe, da ein bEM keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - verwiesen.

Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - (Bl. 366 bis 369R. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Bereitschaftzu einer Tätigkeit im Bodendienst ihr gegenüber nicht fristgerechtinnerhalb der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Auslauffrist bekundet, nachdem sie von dem flugmedizinischen Sachverständigen spätestens am 30. Juni 2017 die Mitteilung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit erhalten habe und sich daher spätestens bis zum 31. Dezember 2017 habe erklären müssen.


Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 16 Ca 5440/17 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, sie habe ihre Bereitschaft zu einer Tätigkeit im Bodendienst mit ihrem Schreiben vom 4. Januar 2018 fristgerecht erklärt, da sie erst mit Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 über den Eintritt der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit unterrichtet worden sei. Der flugmedizinische Sachverständige habe mit seiner im Formular festgehaltenen Einschätzung, mit der sie habe wenig anfangen können, eine dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit gerade nicht festgestellt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO.

II.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der zulässige Bedingungskontrollantrag unbegründet ist. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 kraft auflösender Bedingung zum 31. Dezember 2017.

1.

Der Bedingungskontrollantrag ist zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 zum 31. Dezember 2017. In der Sache macht sie geltend, die auflösende Bedingung des § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 sei nicht eingetreten, weil es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst gebe, welche die Beklagte mangels Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht identifiziert habe. Ausgehend davon hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 4. zutreffend einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gestellt. Dieser ist auch dann angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.).

2.

Der Bedingungskontrollantrag ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 beendet worden.

a) § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

b) Die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 gilt nicht nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als wirksam eingetreten. Die Klägerin hat den Bedingungskontrollantrag mit der am 18. September 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21. September 2017 zugestellten Klageerweiterung (Bl. 23, 25 d.A.) fristgerecht binnen der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff.), hier also den 31. Dezember 2017 als das datumsmäßige Ende der sechsmonatigen Auslauffrist gemäß § 20 Abs. 1 a) i.V.m. § 22 Abs. 2 MTV Nr. 2. Die dreiwöchige Klagefrist endete damit nach § 193 BGB am 22. Januar 2018.

Die Unterrichtung der Klägerin über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts mit Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 steht dem nicht entgegen. Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt ausnahmsweise mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG, wenn die auflösende Bedingung vor dem Ende des Zweiwochenzeitraums iSv. § 15 Abs. 2 TzBfG eintritt, §§ 21, 17 Satz 1, Satz 3 TzBfG iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG (vgl. dazu BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 27; 27. Juli 2011 - 402/10 - Rn. 27; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22). Das ist vorliegend nicht der Fall.

c) Die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1a MTV Nr. 2 ist eingetreten.

aa) Nach dieser Tarifnorm endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 MTV Nr. 2 frühestens zulässig gewesen wäre, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass der Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese Bestimmung gilt auch für nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV Nr. 2 ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - über eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren verfügen (vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - mwN.).

bb) Die Tarifvorschrift ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22; 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - zu 1 b der Gründe; 5. Juli 1990 - 2 AZR 542/89 - zu II 1 der Gründe; 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 3 b aa der Gründe; Hess. LAG 19. Dezember 2016 - 17 Sa 530/16 - juris, Rn. 25; 30. Juni 2014 - 17 Sa 36/14 - juris, Rn. 15; 18. Dezember 2006 - 17 Sa 1137/06 - juris, Rn. 50). Eine mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Bodendienst steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers aufgrund der auflösenden Bedingung jedoch nur dann entgegen, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst spätestens bis zum Ablauf der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 geltenden Auslauffrist vom Arbeitgeber verlangt. Dies ergibt wiederum die Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs und ihres Sinn und Zwecks (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).

(1) Eine Weiterbeschäftigung des bisher im fliegerischen Dienst beschäftigten flugdienstuntauglichen Kabinenmitarbeiters im Bodendienst kann - wie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 Satz 2 MTV Nr. 2 zeigt - nicht zu unveränderten Arbeitsbedingungen erfolgen. Vielmehr setzt die Weiterbeschäftigung des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers neben einem freien und leistungsgerechten Arbeitsplatz im Bodendienst die Bereitschaft des Arbeitnehmers voraus, im Bodendienst zu geänderten Arbeitsbedingungen tätig zu werden. Der Arbeitgeber kann von einer solchen Bereitschaft aufgrund der erforderlichen Vertragsänderung nicht ohne weiteres ausgehen. Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 20 mwN.).

(2) Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber vor dem nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung zugehen (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 51, AP Nr. 63 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Die Tarifvorschrift über die auflösende Bedingung dient nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers vor Überbeanspruchung. Sie will auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der dauerhaft gesundheitsbedingt nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Arbeitgeber muss, um entsprechende Personaldispositionen, z. B durch Neueinstellungen, vornehmen zu können, die Möglichkeit haben zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis infolge der Flugdienstuntauglichkeit endet oder wegen Bestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fortbesteht. Dies erfordert, dass der Arbeitnehmer ihm noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung und damit vor Ablauf der in §§ 20, 22 MTV Nr. 2 genannten Frist mitteilt, ob er zu einer Beschäftigung im Bodendienst bereit ist (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27 f., AP Nr. 15 zu § 21 TzBfG). Für den ihm günstigen Umstand des Zugangs der Erklärung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweisbelastet (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 51 aaO.). Hat der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zu einer Tätigkeit im Bodendienst nicht fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber bekundet, kommt es für den Eintritt der auflösenden Bedingung auf derartige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht an (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 21 mwN.).

cc) Hiernach ist die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 im Streitfall eingetreten, da die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung im Bodendienst nicht innerhalb der sechsmonatigen Auslauffrist nach §§ 20 Abs. 1 a), 22 Abs. 2 MTV Nr. 2 geltend gemacht hat.

(1) Die Auslauffrist endete infolge der am 30. Juni 2017 erfolgten Vorlage des Ärztlichen Gutachtens des flugmedizinischen Sachverständigen vom 27. Juni 2017 am 31. Dezember 2017. Mit dem der Beklagten am 25. Januar 2017 zugegangenen Schreiben der Klägerin vom 4. Januar 2017 hat diese ihr Interesse an einer Tätigkeit im Bodendienst nicht rechtzeitig bekundet.Umstände, aufgrund derer die Beklagte bis zum 31. Dezember 2017 schließen musste, dass die Klägerin zu einer zu einer Tätigkeit im Bodendienst bereit gewesen wäre, liegen nicht vor. Eine entsprechende Erklärung hat die Kläger insbesondere nicht mit Erhebung der Klage abgegeben, sondern mit dem Hinweis auf den "weiten arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalt" gerade nicht zum Ausdruck gebracht, ggf. bereit zu sein, den Arbeitsvertrag zu ändern (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 27).

(2) Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, ihr sei der Eintritt ihrer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 bekanntgegeben worden und dem Ärztlichen Gutachten des flugmedizinischen Sachverständigen vom 27. Juni 2017 diese Feststellung nicht zu entnehmen sei. Dieser Einwand ist schon widersprüchlich, da die von der Klägerin inhaltlich nicht angezweifelte Mitteilung der Beklagten denknotwendig eine zuvor erfolgte Feststellung derdauerhaften Flugdienstuntauglichkeit durch u.a. einen flugmedizinischen Sachverständigen voraussetzt und kein anderes Gutachten als das vom 27. Juni 2017 der Mitteilung der Beklagten zugrunde lag.

(3) Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. A in dem dafür vorgesehenen Formular festgehalten, dass er die Klägerin nach seiner flugmedizinischen Einschätzung und entsprechender Diagnostik für dauerhaft fluguntauglich gehalten hat. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Erklärung, die als Erklärung im Rechtsverkehr nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt aus dem Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auszulegen ist (vgl. Ellenberger in: Palandt BGB 79. Aufl. 2020 § 133 Rn.7 ff mwN), bestehen keine Zweifel daran, dass er damit die dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin festgestellt hat. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der flugmedizinische Sachverständige in Erfüllung seiner Aufgaben und der Vorgaben in Anhang IV (TEIL-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 tätig geworden ist und - auch ausweislich des verwendeten und so bezeichneten Formulars - ein ärztliches Gutachten als Ergebnis der flugmedizinischen Untersuchung erstattet und nicht lediglich eine unverbindliche Einschätzung abgegeben hat. Dass die Klägerin dem ärztlichen Gutachten unzweifelhaft die Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit entnehmen konnte und entnommen hat, ergibt sich schließlich daraus, dass sie er bei Weiterleitung an die Beklagten am 30. Juni 2017 selbst als "DFU-Bescheinigung" (DFU=dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit bezeichnet hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.

Referenznummer:

R/R8813


Informationsstand: 27.12.2021