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Gesetz
Schwerbehindertengesetz - SchwbG

Dritter Abschnitt: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber, Rechte der Schwerbehinderten

SchwbG § 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber im Bundesbereich

Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsvereinbarung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die Dienststelle dem § 14b entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.12.2000

Geltungszeit:

Abgelöst durch SGB 9

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSCHWBG14a