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Urteil
Nachteilsausgleich RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - enge Auslegung der Vorschriften - körperliche Teilnahmehindernisse - Aphasie

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RVs 3/93


Urteil vom:

16.03.1994


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. An der engen Auslegung der Vorschriften über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist festzuhalten, weil es wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft erscheint, daß durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird (vgl BSG vom 10.8.1993 - 9/9a RVs 7/91 = Breith 1994, 230).

2. Nach der Systematik der Verordnung, nach dem erkennbaren Bestreben des Verordnungsgebers, die Befreiungstatbestände klar und in ihren tatsächlichen Voraussetzungen leicht feststellbar zu gestalten und nach dem auf Nachteilsausgleich gerichteten Zweck der Vorschrift unterliegt es keinem Zweifel, daß in § 1 Abs 1 Nr 3 RdFunkGebBefrV BY 1981 nur solche Behinderten mit einem GdB von 80 gemeint sind, die allein physisch nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

3. § 1 Abs 1 Nr 2b RdFunkGebBefrV BY 1981 stellt auf eine Schädigung des Hörorganes ab, die bei einer an Aphasie leidenden Schwerbehinderten nicht vorliegt. Eine Erweiterung des Tatbestandes auf alle in der Verständnisfähigkeit trotz intakten Hörorgans in gleicher Weise wie Hörgeschädigte beeinträchtigten Personen wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar und würde dem Gebot enger Auslegungen der Regelungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht widersprechen.

Fundstelle:

RegNr 21449 (BSG-Intern)

Rechtszug:

vorgehend SG München 1991-08-07 S 11 Vs 136/90
vorgehend LSG München 1992-06-24 L 10 Vs 1/92

Zit:
Vergleiche BSG 1993-08-10 9/9a RVs 7/91

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt den Nachteilsausgleich "RF".

Bei ihr sind nach dem Bescheid vom 7. Juli 1989 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B" und "G" anerkannt. Die zugrundeliegenden Behinderungen sind wie folgt bezeichnet: "armbetonte Halbseitenschwäche rechts mit zentraler Seh-, Hör-, Sprach-, Lese- und Rechenstörung sowie mit depressiver Verstimmung nach Entfernung eines vom linken Schläfenbein ausgehenden Epidermoids und postoperativer Hirnblutung, Trigeminus-Neuralgie, Schuppenflechte".
Der Nachteilsausgleich "RF" wurde abgelehnt. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 7. August 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, die gesundheitlichen Voraussetzun gen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzuerkennen (Urteil vom 24. Juni 1992). Die Klägerin könne - wie nach § 1 Abs 1 Nr 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 24. März 1981 - RGVO - (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981, S 74) gefordert - wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Aus dem vom SG eingeholten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. G. ergebe sich, daß die Sprach- und Verständnisfähigkeit der Klägerin durch Aphasie erheblich eingeschränkt sei. Eine Unterhaltung habe der Sachverständige mit ihr nur führen können, indem er sehr langsam gesprochen und manche Worte mehrmals wiederholt habe. Solche Rücksichtnahme sei bei öffentlichen Veranstaltungen von vornherein ausgeschlossen. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehöre die Klägerin deshalb zum anspruchsberechtigten Personenkreis.

Der Beklagte rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision, das LSG habe § 1 Abs 1 Nr 3 RGVO verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) komme es nur auf die Möglichkeit körperlicher Teilnahme, nicht darauf an, ob der Behinderte in der Lage sei, öffentlichen Veranstaltungen geistig zu folgen (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2).


Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 1992 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 1991 zurückzuweisen.


Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig, weil sie wie eine Hörgeschädigte zu behandeln sei, die nach § 1 Abs 1 Nr 2b RGVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG9) einverstanden erklärt.

Referenznummer:

KSRE017543408


Informationsstand: 13.09.1994