Die Klägerin begehrt den Nachteilsausgleich "RF".
Bei ihr sind nach dem Bescheid vom 7. Juli 1989 ein Grad der Behinderung (
GdB) von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "B" und "G" anerkannt. Die zugrundeliegenden Behinderungen sind wie folgt bezeichnet: "armbetonte Halbseitenschwäche rechts mit zentraler Seh-, Hör-, Sprach-, Lese- und Rechenstörung sowie mit depressiver Verstimmung nach Entfernung eines vom linken Schläfenbein ausgehenden Epidermoids und postoperativer Hirnblutung, Trigeminus-Neuralgie, Schuppenflechte".
Der Nachteilsausgleich "RF" wurde abgelehnt. Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts (SG) München vom 7. August 1991). Das Landessozialgericht (
LSG) hat den Beklagten verurteilt, die gesundheitlichen Voraussetzun gen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht anzuerkennen (Urteil vom 24. Juni 1992). Die Klägerin könne - wie nach § 1 Abs 1 Nr 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 24. März 1981 - RGVO - (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981, S 74) gefordert - wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Aus dem vom SG eingeholten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen
Dr. G. ergebe sich, daß die Sprach- und Verständnisfähigkeit der Klägerin durch Aphasie erheblich eingeschränkt sei. Eine Unterhaltung habe der Sachverständige mit ihr nur führen können, indem er sehr langsam gesprochen und manche Worte mehrmals wiederholt habe. Solche Rücksichtnahme sei bei öffentlichen Veranstaltungen von vornherein ausgeschlossen. Nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehöre die Klägerin deshalb zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Der Beklagte rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision, das
LSG habe § 1 Abs 1 Nr 3 RGVO verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) komme es nur auf die Möglichkeit körperlicher Teilnahme, nicht darauf an, ob der Behinderte in der Lage sei, öffentlichen Veranstaltungen geistig zu folgen (
BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 2).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 1992 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 1991 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig, weil sie wie eine Hörgeschädigte zu behandeln sei, die nach § 1 Abs 1 Nr 2b RGVO von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werde.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG9) einverstanden erklärt.