Leitsätze:
1. Die zweimonatige Ausschlussfrist des
§ 15 Abs. 4 AGG zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 AGG beginnt im Falle einer erfolglosen Bewerbung grundsätzlich mit dem Zugang der Ablehnung, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt, ab dem der Bewerber Kenntnis von seiner Benachteiligung erlangt.
2. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung verstößt § 15
Abs. 4
AGG nicht gegen Europarecht.