Urteil
Konkurrentenstreit/Schwerbehinderte: Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch

Gericht:

VG Berlin 7. Kammer


Aktenzeichen:

7 L 560.12


Urteil vom:

11.06.2013


Grundlage:

Leitsatz:

Der Anspruch eines Schwerbehinderten auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kann auch im Konkurrentenstreitverfahren selbst geltend gemacht werden. Das rechtswidrige Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs nach § 82 SGB IX verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Schwerbehinderten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers im Verfahren VG 7 K 561.12 untersagt, die Stelle bezüglich der Professur "Verpackungstechnik" am Fachbereich V Life Sciences and Technology mit der Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 26.701,35 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen die Besetzung der Professorenstelle (W2) für das Fachgebiet "Verpackungstechnik" am Fachbereich V Life Sciences and Technology mit der Beigeladenen.

Der 1969 geborene Antragsteller erwarb nach seiner Schulausbildung bei dem "P..." den Berufsabschluss "Facharbeiter für Elastverarbeitung". Im Juli 1992 erwarb er an der Ingenieurschule Fürstenwalde in der Fachrichtung "Technologie der Elastverarbeitung" den Abschluss Ingenieur (gem. GBl. DDR I Nr. 10 vom 27. Februar 1975). Unter dem 30. Oktober 1995 verlieh ihm die Antragsgegnerin den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" in der Fachrichtung Produktionstechnik. Im November 2009 erwarb er einen Master-Abschluss im Studiengang "Verpackungstechnik/ Packaging Technology" der Antragsgegnerin. Unter dem 3. November 2010 verlieh ihm die Technische Universität Berlin (Fakultät III: Prozesswissenschaften) den akademischen Grad "Doktor der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.)".

Von 1992 bis 1999 war der Antragsteller bei der Fa. F... als Projektingenieur bzw. als Leiter Fertigungsplanung und -steuerung beschäftigt. Von 2004 bis 2008 arbeitete er als Entwicklungsingenieur bei der B... und als technischer Angestellter bei der Antragsgegnerin (Vgr. IVb BAT). Seit 2008 ist der Antragsteller bei der Antragsgegnerin im Labor für Kunststoffverarbeitung und -prüfung bzw. für Verpackungstechnik beschäftigt.

Am 20. Januar 2011 beschloss die Antragsgegnerin, die mit der Besoldungsgruppe W2 bewertete Professorenstelle "Verpackungstechnik" am Fachbereich V Live Sciences und Technology zu besetzen. Dem stimmte die zuständige Senatorin unter dem 7. Februar 2011 zu. Auf insgesamt zwei Ausschreibungsrunden hin bewarben sich acht Personen - unter anderem der Antragsteller und die Beigeladene. Im Dezember 2012 beschloss die Antragsgegnerin, das Ausschreibungsverfahren aufgrund von Zweifeln an der fachlichen Eignung vieler der Bewerber einzustellen und neu zu beginnen. Die Stelle wurde daraufhin im Februar 2012 mit einem breiter gefassten Ausschreibungstext erneut ausgeschrieben. In das neue Auswahlverfahren wurden die Bewerber aus dem ersten Verfahren einbezogen. Zusätzlich bewarben sich auf die Stelle nunmehr sechs weitere Personen.

Im Bewerbungsverfahren wies der Antragsteller auf seine Anerkennung als schwerbehindert hin, führte die von ihm bisher durchgeführten Lehrveranstaltungen auf und fügte die Kopie eines von ihm eingereichten Patentantrages bei.

Im Juni 2012 entschied die zuständige Berufungskommission, die Beigeladene und eine weitere Mitbewerberin zu einer Probelehrveranstaltung einzuladen. Der Antragsteller wurde mit der Begründung, er sei nicht gemäß § 100 BerlHG berufungsfähig, nicht eingeladen. Er könne keine nennenswerten pädagogischen Erfahrungen nachweisen. Zwar habe er im Rahmen seiner technischen Mitarbeit an der Hochschule gelegentlich die Durchführung von Lehrveranstaltungen unterstützt. Er habe jedoch so gut wie keine eigenen Konzepte entwickelt oder eigenständig umgesetzt, sondern lediglich nach Anweisung gehandelt. Auch fehle die erforderliche berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereiches. Er könne zwar externe Praxiszeiten vorweisen. Seit dem (für die Berufungsfähigkeit) maßgeblichen Master-Abschluss in Verpackungstechnik sei er jedoch ausschließlich im Hochschulbereich tätig gewesen. Zudem hätten die davor liegenden Berufstätigkeiten in völlig ausschreibungsfremden Fachgebieten (Gummitechnik, Fahrzeugindustrie bzw. -zulieferer) stattgefunden. Der Nichteinladung des Antragstellers, der eine Schwerbehinderung angezeigt habe, habe der Behindertenvertreter zugestimmt.

Im Juli 2012 übermittelte die Antragsgegnerin ihren Vorschlag (Listenplatz 1 und zugleich einziger Listenplatz für die Beigeladene) an die zuständige Senatorin, die die Beigeladene sodann im August 2012 berief. Nachdem die Antragsgegnerin und die Beigeladene Einigkeit über die Berufungsmodalitäten im September 2012 erzielt hatten, nahm die Beigeladene den Ruf an. Im Oktober 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sei nicht ausgewählt worden und kündigte die Ernennung der Beigeladenen für den 1. November 2012 an.

Der Antragsteller hat daraufhin den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag am 16. Oktober 2012 bei Gericht eingereicht und am selben Tag Klage mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (VG 7 K 561.12). Zur Begründung führt er aus, ohne nachvollziehbaren Grund sei das erste Auswahlverfahren abgebrochen worden. Er erfülle die Berufungsvoraussetzungen nach § 100 BerlHG. Seine pädagogische Eignung werde durch seine achtjährige bei der Antragsgegnerin erworbene Lehrerfahrung nachgewiesen. Während des ersten Auswahlverfahrens für die Stelle sei die Antragsgegnerin aufgrund der mit der Bewerbung eingereichten Unterlagen selbst noch von ausreichender Lehrerfahrung ausgegangen. Die besonderen Leistungen des Antragstellers bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sei durch sein Patent nachgewiesen.


Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Professur in der Fachrichtung "Verpackungstechnik" zur Kennnummer 935 (Besoldungsgruppe W2) mit der Beigeladenen vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG 7 K 561.12 zu besetzen.


Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre Begründung für die Nichteinladung des Antragstellers zu einer Probelehrveranstaltung. Ergänzend führt sie aus, das Auswahlverfahren sei nicht im eigentlichen Sinne abgebrochen worden. Man habe vielmehr mit einem neuen Ausschreibungstext versucht, das Bewerberfeld zu vergrößern. Alle Bewerber, die sich auf die ersten Stellenausschreibungen beworben hätten, seien in die Endauswahl einbezogen worden. Die erforderliche pädagogische Eignung könne der Antragsteller in seinem Beschäftigungsverhältnis bei der Antragsgegnerin nicht erworben haben. Es handele sich lediglich um eine Stelle als technischer Angestellter, in der er nicht mit der selbständigen Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen betraut sei. Auch fehle es an der erforderlichen beruflichen Praxis außerhalb des Hochschulbereiches. Diese könne nämlich nur nach dem für die Erfüllung der Berufungsvoraussetzungen maßgeblichen Hochschulabschluss erworben werden, der hier der Masterabschluss des Antragstellers und nicht sein Hochschulabschluss als Dipl.-Ing. (FH) aus dem Jahr 1995 sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorlagen.


II.

Der als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass die Durchsetzung seines im Verfahren VG 7 K 561.12 geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt werden könnte.

Nach dem Vortrag des Antragstellers ist - unter Berücksichtigung der Gegenargumente der Antragsgegnerin - hinreichend wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht auszuwählen, ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Die Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2012 - VGH 7 CE 11.1432 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 - OVG 6 B 1744/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris Rn. 5). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) bezüglich der Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 16.83 -, juris Rn. 29). Insoweit wird den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, a.a.O., juris Rn. 18). Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2012 - OVG 5 S 12.11 -, juris Rn. 4). Verfahrensfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung hier jedenfalls insoweit, als die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, den (unstreitig schwerbehinderten) Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 S. 2 SGB IX). Hiervon durfte die Antragsgegnerin auch nicht ausnahmsweise absehen (§ 82 S. 3 SGB IX). Das ist nämlich nur dann zulässig, wenn dem Bewerber die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Offensichtlichkeit kann dabei mit Blick auf den Zweck der Vorschrift, schwerbehinderten Bewerbern mit ihren allgemein schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt einen Vorteil im Bewerbungsverfahren zu verschaffen und ihnen im Grenzbereich der Erfüllung des Anforderungsprofils und der gesetzlichen Stellenbesetzungsvoraussetzungen, die Chance zu geben, den die Auswahlentscheidung treffenden Personen einen persönlichen Eindruck von ihrem persönlichen Leistungsbild zu vermitteln, nur eng verstanden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16/10 -, juris Rn. 18 ff.).

In diesem Sinne verstanden durfte die Antragsgegnerin nicht vom (offensichtlichen) Fehlen der Berufungsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 BerlHG ausgehen. Dies gilt zunächst für die Einstellungsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG (abgeschlossenes Hochschulstudium), die der Antragsteller jedenfalls mit seinem Master-Abschluss in Verpackungstechnik vom 27. November 2009 erfüllt. Dahinstehen kann hier zunächst, ob nicht auch schon die Abschlüsse des Antragstellers vom 30. Oktober 1995 ("Dipl.-Ing. (FH)") bzw. vom Juli 1992 ("Ingenieur") diese Voraussetzung erfüllen, da es für das Vorliegen dieser Einstellungsvoraussetzung auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht offensichtlich die pädagogische Eignung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG). Diese wird nach dem klaren Gesetzeswortlaut (nämlich nur) in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen. Insoweit mag zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass der Antragsteller nicht über Erfahrungen in der (selbständigen) Lehre oder Ausbildung verfügt, weil, wie sie vorträgt, alle seiner behaupteten Lehrveranstaltungen nur unter Anleitung eines Professors ausgeführt worden seien. Denn dann durfte die Antragsgegnerin vorliegend nicht schon ohne Weiteres von Nichterfüllung der Berufungsvoraussetzungen ausgehen. Vielmehr musste sie sich darüber klar werden, ob der Antragsteller die erforderliche pädagogische Eignung nicht ausnahmsweise, abweichend von der gesetzlichen Regel, auch anders nachweisen kann; etwa durch die von ihm in Bezug genommenen Lehrveranstaltungen, auch wenn diese unter Anleitung von Hochschullehrern stattgefunden haben sollten. Dieser verbleibenden Restunsicherheit über die Erfüllung der Berufungsvoraussetzung "pädagogische Eignung" entspricht es, vor dem Hintergrund des Zwecks des § 82 SGB IX, dem schwerbehinderten Bewerber die Chance einzuräumen, den potentiellen Dienstherrn von seinen Qualitäten in einem persönlichen Gespräch zu überzeugen, die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung zu entbinden, den Antragsteller zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Dem Antragsteller fehlt weiterhin nicht offensichtlich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (§ 100 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG). Gesichtspunkte die dafür sprechen könnten, dass der am 3. November 2010 an der TU Berlin mit der Gesamtnote "sehr gut" erworbene "Dr. Ing." die erforderliche Befähigung nicht nachweist, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sich dementsprechend auch nicht auf das Fehlen dieser Berufungsvoraussetzung berufen. Auch sprechen sonst keine Gesichtspunkte für das Fehlen dieser Berufungsvoraussetzung in der Person des Antragstellers.

Schließlich fehlt es dem Antragsteller auch nicht offensichtlich an der Berufungsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BerlHG, die dieser gemäß § 100 Abs. 3 S. 2 HS. 1 BerlHG als Bewerber um eine Fachhochschulprofessorenstelle erfüllen muss ("besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen"). Das Gericht kann schon die von der Antragsgegnerin insoweit vertretene Ansicht, diese Voraussetzung könne erst nach Erwerb der Berufungsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG erreicht werden, nicht teilen. Dagegen spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, der eine derartige zeitliche Reihenfolge gar nicht hergibt. Darüber hinaus lässt sich eine der Ansicht der Antragsgegnerin entsprechende Einschränkung des Wortlautes auch nicht aus dem Sinn und Zweck oder der Systematik der Vorschrift ableiten. Die Vorschrift dient der Qualitätssicherung. Sie soll ungeeignete, weil fachlich zu schlechte, Bewerber von vornherein von Professorenämtern ausschließen. Das bringt der Gesetzgeber mit dem Wort "besonders" sowohl in Zusammenhang mit der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit als auch mit den Leistungen in der Praxis zum Ausdruck. Der Antragsgegnerin ist weiter zuzugeben, dass die Erbringung entsprechender Leistungen regelmäßig erst bei einem Kenntnisstand möglich sein wird, der durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der einschlägigen oder einer verwandten Fachrichtung vermittelt wird. Allerdings sind gerade in Fällen vereinigungsbedingter Biographien auch Geschehensabläufe denkbar, in denen ein Bewerber trotz fehlenden zu einem Hochschulstudium erhebliche wissenschaftliche Kenntnisse erwirbt, diese in der Praxis anwendet und den formalen Studienabschluss erst sehr spät erlangt. Derartige Bewerber von vornherein von der Berufung auf eine Professorenstelle auszuschließen, ist vom Zweck des Gesetzes ersichtlich nicht gedeckt.

Folgt man dem nicht, sondern der Ansicht der Antragsgegnerin, die Voraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BerlHG könne erst nach Erfüllung der Voraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG erworben werden, ergibt sich nichts anderes. Denn maßgeblich ist dann nicht der Abschluss der Antragstellers 27. November 2009, sondern jedenfalls sein Abschluss vom 30. Oktober 1995 (Dipl.-Ing. (FH)). Dem Wortlaut der Diplomurkunde nach hat der Antragsteller damit den Ergänzungsstudiengang "Maschinenbau/ Fertigung" bei der Antragsgegnerin bestanden und damit ein Hochschulstudium im Sinne des § 100 Abs. 1 BerlHG abgeschlossen. Gründe von Substanz dafür, dass es sich bei diesem Studiengang bei der Antragsgegnerin nicht um ein Hochschulstudium handeln könnte, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen und sind angesichts der Systematik von § 1 Abs. 2 S. 1 BerlHG, demzufolge Fachhochschulen zu den Staatlichen Hochschulen zählen, auch fernliegend. Da der Antragsteller nach dem Abschluss vom 30. Oktober 1995 ca. 8 Jahre berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs erworben hat, kann hier dahinstehen, ob nicht schon sein Abschluss als "Ingenieur" im Jahr 1992 die Voraussetzung des § 100 Abs. 1 BerlHG erfüllt.

Folgt man dem auch nicht, ergibt sich immer noch nichts anderes. Denn dann hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Möglichkeit des § 100 Abs. 3 S. 3 HS. 2 BerlHG außer Acht gelassen, wonach Fachhochschulprofessoren in begründeten Ausnahmefällen auch bei Vorliegen zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen eingestellt werden können (§ 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) BerlHG). Dafür, dass der Antragsteller derartige Leistungen erbracht haben könnte, spricht das von ihm behauptete Patent für ein "Verfahren ... zum Verändern einer Kunststofffolie". Insoweit ist zwar auch die Vorschrift des § 100 Abs. 6 BerlHG in den Blick zu nehmen, wonach zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) BerlHG regelmäßig im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen werden. Das schließt es aber nicht aus, zusätzliche wissenschaftliche Leistungen auch aufgrund anderer Sachverhalte anzunehmen, wie der Gesetzgeber mit der Formulierung "in der Regel" klar zum Ausdruck bringt.

Bei dieser differenzierten Gesetzeslage, die einen jedenfalls vertretbaren Weg aufzeigt, von der Berufungsfähigkeit des Antragstellers auszugehen, durfte die Antragsgegnerin nicht vom offensichtlichen Fehlen der Berufungsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) BerlHG ausgehen. Sie war daher auch mit Blick auf diese Berufungsvoraussetzung nicht von ihrer Verpflichtung befreit, den Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 82 SGB IX, Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen und damit Gleichstellung im Berufsleben zu fördern, kann der Antragsteller vorliegend auch nicht darauf verwiesen werden, nach Verletzung der Pflicht, ihn zum Vorstellungsgespräch zu laden, Schadensersatz gelten zu machen. Effektiv wird die Vorschrift vielmehr nur dann, wenn sie schon auf der Primärebene, also im vorliegenden Verfahren, geltend gemacht werden kann.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung droht endgültiger Rechtsverlust durch Ernennung der Beigeladenen und den Grundsatz der Ämterstabilität.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht den hälftigen Wert des zu sichernden Hauptsacheanspruches angesetzt.

Referenznummer:

R/R8101


Informationsstand: 03.05.2019